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4 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für die Wohnungen der stadt
eigenen Wohnsiedlungen und Einzelwohnliegenschaften.
2 Nicht unter den Geltungsbereich fallen die vom Gemeinderat
ausgenommenen speziellen Wohnobjekte im Sinne von Art. 2septies
Abs. 4 GO sowie die vom Kanton subventionierten Wohnungen.
Art. 2
1 Die Stadt bewirtschaftet und vermietet ihre Wohnungen
im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Beanspruchung
von Steuergeldern und ohne Gewinnabsicht nach dem Prinzip
der Kostenmiete.
2 In Bezug auf die Verzinsung des eingesetzten Kapitals und den
Bewirtschaftungszuschlag für öffentliche Abgaben, Abschrei
bungen, Versicherungen, Unterhalt, Verwaltung und Erneue
rungsreserven (Liegenschaftenfonds) gelten sinngemäss die
Vorgaben der kantonalen Wohnbauförderungsverordnung3.
Art. 3
1 Zusätzlich zu Art. 2 sind die Bestimmungen des Obliga
tionenrechts4 über die Miete anwendbar.
2 Die Mietzinse betragen nicht mehr als die Ansätze gemäss
Art. 2.
Art. 4
Der Stadtrat setzt die Verordnung in Kraft.5
1 vom 26. April 1970, AS 101.100.
2 Begründung siehe STRB Nr. 1049 vom 21. Dezember 2016.
3 vom 1. Juni 2005, LS 841.1.
4 vom 30. März 1911, SR 220.
5 Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2017 (STRB Nr. 1049 vom
21. Dezember 2016).
Geltungs
bereich
Mietzins
kalkulation
Obligationen
recht
Inkrafttreten