Verweigerung von Beiträgen
1 Die Ausrichtung der Beiträge ist zu verweigern, wenn:
1. die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindert oder
verweigert wird;
2. die Belege nicht für die Kontrolle durch die NSV zur Verfügung
gestellt werden;
3. mit der Ausführung von Projektierungs- oder Bauarbeiten begonnen wird oder wenn Bestellungen von Material, Gerätschaften
oder Fahrzeugen aufgegeben werden, bevor die NSV eine Beitragszusicherung abgegeben hat;
4. Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt sind.
§ 44
Unterhaltspflicht
1 Die Gemeinden und Feuerwehren sind verpflichtet, von der NSV subventionierte Bauten und Anlagen sowie das Material, die Geräte und die
Fahrzeuge, an deren Anschaffungskosten die NSV Beiträge geleistet
hat, fachgerecht zu warten und zu unterhalten.
2 Die NSV kann in einem Reglement die Wartungs- und Unterhaltspflicht
näher umschreiben.
§ 45
Rückerstattung
1 Werden Bauten und Anlagen, für die Beiträge der NSV ausgerichtet
worden sind, nicht mindestens während 25 Jahren ihrem ursprünglichen
Zweck entsprechend benützt, hat die Gemeinde der NSV je Jahr der
Zweckentfremdung einen Fünfundzwanzigstel des Beitrages zurückzuerstatten.
2 Werden mit Beiträgen der NSV mitfinanzierte Fahrzeuge zweckentfremdet, bestimmt sich der Rückerstattungsanspruch der NSV sinngemäss nach der Amortisationsdauer des Fahrzeugs.
3 Bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht kann die NSV die Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern.
4 Werden mit der Beitragszusicherung verbundene Auflagen oder Bedingungen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt, kann die NSV die
Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern.
§ 46
Verzinsung, Verrechnung
1 Die Beitragsleistung ist zuzüglich eines Zinses von 5 Prozent ab Entstehung des Rückerstattungsanpruchs zurückzuerstatten.
2 Rückerstattungsforderungen der NSV können mit Guthaben der
Gemeinde bei der NSV verrechnet werden.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47
Änderung bisherigen Rechts
1. Gebührenverordnung
1 Der Anhang zur Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührentarif)9) wird wie folgt geändert:
…
9) NG 265.51
§ 48
2. Planungs- und Bauverordnung
1 Die Vollzugsverordnung vom 25. November 2014 zum Planungs- und
Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV)10) wird wie folgt geändert: …
§ 49
3. Kantonale Umweltschutzverordnung
1 Die Vollzugsverordnung vom 12. Juli 2005 zum kantonalen Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kUSV)11) wird wie
§ 50 folgt geändert: …
Feuerwehrpflicht, Ersatzabgabe 2018
1 Die Befreiung von der Feuerwehrpflicht gemäss Art. 60d des Feuerschutzgesetzes vom 29. April 1973, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 201212), ist weiterhin anwendbar.
2 Die Bemessung der Ersatzabgabe für das Jahr 2018 erfolgt gemäss
Art. 38 Abs. 1 und 2 des Feuerschutzgesetzes vom 29. April 197313).
§ 51
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Kaminfegertarif vom 7. Dezember 199814) wird aufgehoben.
§ 52
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
10) NG 611.11
11) NG 721.11
12) A 1973, 697 ; A 2012, 529
13) A 1973, 697
14) NG 613.111; A 1998, 2267
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.03.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung A 2018, 640
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.03.2018 01.07.2018 Erstfassung A 2018, 640