Law

Km vom 1. Dezember 2020 des Beschlusses Nr. 91/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.040.49 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 f60605776596fc11bb710dfe1ce65a8ceee67ca323eddb3f37e60d192211f4b8

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12 (Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "13. 32016 L 0943: Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚des AEUV‘ durch die Angabe ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt. b) In Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 5 Bst. a werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Rechts der freien Meinungsäusserung und der Informationsfreiheit gemäss der Charta‘ durch die Wörter ‚Grundrechts auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit‘ ersetzt. c) In Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten‘ durch die Wörter ‚EWR-Vorschriften oder nationalen Vorschriften‘ ersetzt. d) In Art. 1 Abs. 2 Bst. c schliessen für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Organen und Einrichtungen der Union‘ auch ‚Organe und Einrichtungen des EWR bzw. der EFTA‘ ein. e) In Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. c, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Bst. c und d wird für die EFTA-Staaten die Bezugnahme auf ‚Unionsrecht oder nationales Recht‘ durch die Bezugnahme auf ‚EWR-Vorschriften oder nationale Vorschriften‘ ersetzt. f) In Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 3 Abs. 1 Bst. c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚gemäss dem Unionsrecht sowie gemäss den Rechtsvorschriften und den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten‘ durch die Wörter ‚gemäss dem EWR-Recht sowie gemäss den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten‘ ersetzt.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/943 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019. (Es folgen die Unterschriften)

← Find another law