§ 1
1 Der Regierungsrat kann ab 2010 unter den Voraussetzungen gemäss § 2 dem Micro Center Central-Switzerland (MCCS) in Alpnach Beiträge ausrichten.
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1 Der Regierungsrat kann ab 2010 unter den Voraussetzungen gemäss § 2 dem Micro Center Central-Switzerland (MCCS) in Alpnach Beiträge ausrichten.
1 Die Beiträge dürfen maximal 175’500 Franken pro Jahr betragen und können vom Regierungsrat jährlich an die Teuerung angepasst werden (Landesindex für Konsumentenpreise Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszahlung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone das MCCS bzw. die Aufwendungen für die Grundlagenforschung in erheblichem Ausmass mittragen. 2 Der Regierungsrat kann die Beitragsausrichtung vom Abschluss einer Subventionsvereinbarung abhängig machen.
1 Das dem MCCS für das Jahr 2010 gewährte Darlehen von 175’500 Franken wird in einen A-fonds-perdu-Beitrag umgewandelt. 1) BGS 111.1 GS 31, 101 1 913.52
1 Dieser Beschluss tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2). 2) In-Kraft-Treten am 9. April 2011 913.52 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.2011 09.04.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 101 913.52 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.2011 09.04.2011 Erstfassung GS 31, 101