Gesamtergebnis der Wahl
§ 40.
(1) Das Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.
(2) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
1. er keine Begründung enthält oder
2. die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.
(3) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.
(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen. Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren Ersatzpersonen.
(5) Werden Kammerratsmandate frei, so rücken die Ersatzpersonen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag in die freigewordenen Mandate nach.
(6) Verzichtet eine Ersatzperson auf die Übernahme eines freigewordenen Mandates, so bleibt sie weiterhin auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung als Ersatzperson genannt.
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 41.
Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 40 Abs. 2, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Anfechtung der Wahl
§ 42.
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit und Soziales angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Gibt der Bundesminister für Arbeit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Wahlordnung
§ 43.
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl werden in der Arbeiterkammer-Wahlordnung getroffen, die der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung erläßt.
Erlöschen des Mandats
§ 44.
Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn
1. er das Mandat zurücklegt oder
2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.
Datenschutz im Wahlverfahren
§ 45.
(1) Die Wahlbehörden haben zum Zweck der Durchführung der Wahl der Vollversammlung die notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu verarbeiten.
(2) Die Wahlbehörden haben zum Zweck der Erstellung der Mitgliederevidenz die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.
Abschnitt 6
Organisation der Arbeiterkammern
Aufgaben und Befugnisse der Organe
Organe der Arbeiterkammer
§ 46.
Organe der Arbeiterkammer sind:
1. die Vollversammlung,
2. der Vorstand,
3. das Präsidium nach Maßgabe des § 55,
4. der Präsident,
5. die Ausschüsse,
6. die Fachausschüsse,
7. der Kontrollausschuß.
§ 47 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
§ 47.
(1) Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:
Burgenland 50
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 70
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 110
Wien 180 Kammerräte.
(2) Der Vollversammlung obliegt:
1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses,
2. die Abberufung der nach Z 1 gewählten Organe bzw. Organmitglieder,
3. die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs,
4. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66),
5. die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 60) und einer Haushaltsordnung (§ 63) für die Arbeiterkammer,
6. die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen,
7. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
8. die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1),
9. die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors,
10. die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben.
§ 48 Konstituierung der Vollversammlung und Wahl des Präsidenten
Konstituierung der Vollversammlung und Wahl des Präsidenten
§ 48.
(1) Nach der Neuwahl der Vollversammlung hat binnen acht Wochen ab dem letzten Wahltag die Konstituierung der Vollversammlung zu erfolgen. Ihre Einberufung obliegt dem amtierenden Präsidenten oder, wenn die Neuwahl auf Grund der Auflösung der Vollversammlung durchgeführt wurde (§ 53), dem Präsidenten der Bundesarbeitskammer. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur konstituierenden Tagung einzuladen.
(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Tagung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen und in Ausübung ihrer Funktion die Gesetze der Republik Österreich zu achten.
(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten. Wahlvorschläge können von jeder in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppe bis zum Beginn der Tagung der Vollversammlung erstattet werden. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener wahlwerbenden Gruppe aufscheint, die über die größere Anzahl der Mandate in der Vollversammlung verfügt. Bei Mandatsgleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei der Wahl der Vollversammlung für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Präsidenten erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung verlangt. Bei geheimer Wahl ist über die Wahlvorschläge unter einem abzustimmen. Der Präsident ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzugeloben.
(4) Nach seiner Wahl übernimmt der Präsident den Vorsitz in der Vollversammlung.
Wahl der Vizepräsidenten und des Vorstandes
§ 49.
(1) Nach der Wahl des Präsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die Vizepräsidenten zu wählen. In den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien sind je vier Vizepräsidenten, in den anderen Arbeiterkammern je drei Vizepräsidenten zu wählen.
(2) Die Zahl der Vizepräsidenten ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen (§ 72) nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.
(3) Jede Fraktion ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen, der so viele Kammerräte zu enthalten hat, wie ihr Vizepräsidenten gemäß Abs. 2 zukommen. Der Wahlvorschlag muß zumindest von der Hälfte der Kammerräte dieser Fraktion unterstützt werden. Kommt eine Fraktion ihrem Vorschlagsrecht nicht bis zu Beginn der Wahlhandlung in der Vollversammlung nach, in der die Wahl nach der ausgesendeten Tagesordnung erfolgen soll, so geht dieses Recht auf jene Fraktion oder Fraktionen über, die bei der Aufteilung gemäß Abs. 2 als nächste zu berücksichtigen wären.
(4) Die Vollversammlung wählt die Vizepräsidenten auf Grund der Wahlvorschläge gemäß Abs. 3, wobei über jeden Wahlvorschlag getrennt abzustimmen ist und die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte gewählt sind, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte jener Fraktion entspricht, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist.
(5) Nach der Wahl der Vizepräsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die übrigen Mitglieder des Vorstandes (§ 54 Abs. 1) zu wählen. Für die Verteilung der Sitze im Vorstand und die Erstattung von Wahlvorschlägen gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Präsident bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Verteilung der Sitze der übrigen Vorstandsmitglieder auf die einzelnen Fraktionen nicht zu berücksichtigen ist. Gewählt sind die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist, entspricht.
(6) § 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz ist anzuwenden.
Wahl des Kontrollausschusses
§ 50.
(1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:
1. Jeder Fraktion (§ 72) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.
2. Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.
Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen.
(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.
(4) Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Abs. 2 in der Vollversammlung beschlossen werden:
1. Es kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden;
2. es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (§ 72) zukommt;
3. die Vertretung von Fraktionen (§ 72) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.
(5) In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden
1. der Präsident,
2. die Vizepräsidenten,
3. die übrigen Vorstandsmitglieder,
4. die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen.
§ 51 Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion
Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion
§ 51.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses werden für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung gewählt, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2) Die Vollversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.
(3) Die Vollversammlung kann einen Vizepräsidenten aus seiner Funktion abberufen. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag so viele Kammerräte gegen den Antrag, wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion entsprechen, auf deren Vorschlag der Vizepräsident gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.
(4) Die Vollversammlung kann einzelne weitere Vorstandsmitglieder aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Vollversammlung hat unverzüglich nach der Abberufung eine Neuwahl vorzunehmen.
(7) Eine Neuwahl ist auch vorzunehmen, wenn der Präsident, ein Vizepräsident, ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Kontrollausschusses durch Rücktritt, Mandatsentzug oder aus anderen Gründen aus seiner Funktion ausscheidet.
Tagung der Vollversammlung
§ 52.
(1) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zu ordentlichen Tagungen einzuberufen. Mindestens ein Drittel der Kammerräte können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung verlangen; in diesem Fall hat der Präsident die Vollversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt.
(2) Die Vollversammlung tagt öffentlich. Zu jeder Tagung ist die Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die Tagesordnung beschließt der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten. Dabei sind alle Gegenstände zu berücksichtigen, deren Behandlung von einer Fraktion bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der ordentlichen Tagung oder zugleich mit dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung schriftlich verlangt wird. Außerdem sind in der Tagesordnung Anträge gemäß § 15 und Petitionen gemäß § 16 zu berücksichtigen, die dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung der Vollversammlung zugegangen sind, soweit für die Behandlung von Petitionen kein Ausschuß (§ 16 Abs. 3) eingerichtet ist. Die Tagesordnung ist den Kammerräten vor der Tagung schriftlich bekanntzugeben. Gegenstände, deren Behandlung die Vollversammlung durch Beschluß als dringlich erklärt, können ohne vorherige Mitteilung in Verhandlung gezogen werden.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident oder der von ihm mit der Vorsitzführung betraute Vizepräsident. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse faßt sie, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(5) Der Direktor hat an den Beratungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Über alle Beratungen, einschließlich der Beschlüsse und der Ergebnisse von Abstimmungen, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzführenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für alle Kammerzugehörigen zur Einsicht aufzulegen. Ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse zu enthalten hat, ist allen Kammerräten auszufolgen.
(7) Bei Verhinderung eines Kammerrates hat dessen wahlwerbende Gruppe für seine Vertretung durch eine Ersatzperson (§ 40 Abs. 4) zu sorgen. Bei der erstmaligen Teilnahme einer Ersatzperson hat diese das Gelöbnis gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.
§ 53 Vorzeitiges Funktionsende der Vollversammlung
Vorzeitiges Funktionsende der Vollversammlung
§ 53.
(1) Die Vollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit aller wahlberechtigten Kammerräte ihre vorzeitige Auflösung beschließen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Bundesarbeitskammer die Vollversammlung aufzulösen, wenn sie ihren Aufgaben gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 oder 5 nicht nachkommt oder trotz dreimaliger ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig bleibt. Weiters ist die Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht bis spätestens zum Ende jenes Haushaltsjahres gefaßt wird, für das der Jahresvoranschlag gilt.
(3) Bei Auflösung der Vollversammlung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beschlusses (Abs. 1) oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Abs. 2) die Neuwahl der Vollversammlung auszuschreiben. Der amtierende Präsident und der amtierende Vorstand, im Fall der Beschlußunfähigkeit des Vorstands der amtierende Präsident gemeinsam mit dem Direktor, führen bis zur konstituierenden Tagung der neugewählten Vollversammlung die laufenden Geschäfte.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt auch im Fall der Anfechtung der Wahl (§ 42).
§ 54 Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes
Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes
§ 54.
(1) Dem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten
in der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,
in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,
in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder und
in der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.
(2) Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.
(3) Dem Vorstand obliegt:
1. die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,
2. die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,
3. die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),
4. die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,
5. die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
6. die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,
7. die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,
8. die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,
9. die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
10. die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,
11. die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,
12. die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
13. die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,
14. die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
(Anm.: Z 15 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(4) Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.
§ 55 Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Präsidiums
Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Präsidiums
§ 55.
(1) Das Präsidium kann durch die Geschäftsordnung als Organ der Arbeiterkammer eingerichtet werden. Ist in der Geschäftsordnung die Einrichtung eines Präsidiums nicht vorgesehen, so sind seine Aufgaben vom Vorstand auszuüben. Es besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen sein, daß der Präsident den Beratungen des Präsidiums die Vorsitzenden der im Präsidium vertretenen Fraktionen mit beratender Stimme beiziehen kann.
(2) Dem Präsidium obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere
1. die Vorbereitung der Beratungen des Vorstandes,
2. die Beschlußfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht,
3. die Behandlung von Berichten des Präsidenten und des Direktors.
(3) Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident. Sofern die Sitzungen nicht zu im voraus vom Präsidium festgelegten Terminen stattfinden, sind seine Mitglieder vom Präsidenten schriftlich einzuberufen. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident gestimmt hat. Der Direktor ist den Beratungen des Präsidiums mit beratender Stimme beizuziehen. § 54 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Über die Beratungen des Präsidiums ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Mitgliedern des Präsidiums sowie den allfällig beigezogenen Vorsitzenden der im Präsidium vertretenen Fraktionen auszufolgen.
(5) Über Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Vorstand unverzüglich zu berichten.
Aufgaben und Stellvertretung des Präsidenten
§ 56.
(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Arbeiterkammer. Ihm obliegt
1. die Leitung der Arbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ oder dem Kammerbüro zugewiesen sind,
2. die Zeichnung der Geschäftsstücke der Arbeiterkammer unter Mitzeichnung des Direktors nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
3. die Vorsitzführung in der Vollversammlung, im Vorstand und im Präsidium,
4. die Berichterstattung an die Vollversammlung, den Vorstand und das Präsidium,
5. die Erstattung eines Vorschlages zur Bestellung des Direktors und – im Einvernehmen mit dem Direktor – allfälliger Stellvertreter sowie die Antragstellung zur Abberufung des Direktors sowie seiner Stellvertreter.
(2) Der Präsident kann sich für den Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung oder für einen bestimmten Aufgabenbereich durch einen Vizepräsidenten vertreten lassen. Diese Vertretung kann nur von ihm bestimmt werden und bedarf der Schriftform. Die Vertretungsregelung ist den Vizepräsidenten sowie dem Direktor schriftlich mitzuteilen. Liegt keine vom Präsidenten bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung gemäß einer vom Präsidium in dessen erster Sitzung festzulegenden Reihenfolge.
Ausschüsse
§ 57.
Der Vorstand kann aus dem Kreis der Kammerräte Ausschüsse zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung an den Vorstand einsetzen. Der Vorstand kann diese Ausschüsse mit der selbständigen Behandlung bestimmter Aufgaben betrauen, insbesondere mit der Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 54 Abs. 3 Z 5). In diesen Fällen sind die betreffenden Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis zusammenzusetzen, in dem die Fraktionen im Vorstand vertreten sind. Weitere Kammerräte können in einen Ausschuß vom Vorstand mit beratender Stimme kooptiert werden. Kammerbedienstete können einem Ausschuß vom Ausschußvorsitzenden mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Vorstand kann auch in den von ihm an Ausschüsse delegierten Angelegenheiten die Beschlußfassung jederzeit wieder an sich ziehen.
Fachausschüsse
§ 58.
(1) Der Vorstand kann am Sitz der Arbeiterkammer für den Bereich bestimmter Arbeitnehmergruppen nach Bedarf besondere Fachausschüsse errichten. Die Fachausschüsse haben die fachlichen und beruflichen Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen des vom Vorstand übertragenen Wirkungsbereiches wahrzunehmen.
(2) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, welche vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden.
Kontrollausschuß
§ 59.
(1) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung der Arbeiterkammer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung, der Haushaltsordnung und der sonstigen, nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften sowie der Organbeschlüsse und der Gebarungsgrundsätze (§ 62) zu prüfen.
(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben Fraktion angehören wie der gewählte Präsident, sind bei dieser Wahl nicht wählbar, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Fraktion angehören.
(3) Der Kontrollausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(4) Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel ist der Präsident unverzüglich zu informieren.
(5) Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung einen Bericht über seine Prüfungstätigkeit vorzulegen. Beschließt der Kontrollausschuß den Kontrollbericht nicht einstimmig, so können die dem Kontrollbericht nicht zustimmenden Mitglieder einen oder mehrere Minderheitsberichte erstellen, die der Vollversammlung zusammen mit dem Kontrollbericht vorzulegen sind. Der Kontrollbericht über den Rechnungsabschluß ist in der Tagung der Vollversammlung, in der der Rechnungsabschluß beschlossen werden soll, zu behandeln.
(6) Der Präsident, der Direktor oder die vom Präsidenten oder vom Direktor hiezu ausdrücklich beauftragten Arbeitnehmer der Arbeiterkammer haben dem Kontrollausschuß jene Auskünfte zu erteilen und jene erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 notwendig sind. Der Präsident, der Direktor und die beauftragten Auskunftspersonen sind diesbezüglich gegenüber dem Kontrollausschuß von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Personenbezogene Daten dürfen – mit Ausnahme von Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen – nur mit Zustimmung der Betroffenen übermittelt werden.
(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies im Interesse der Arbeiterkammer, Kammerzugehöriger oder sonstiger Personen geboten ist und soweit solche Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Berichts oder Minderheitsberichts hinausgehen. Eine Veröffentlichung des Berichts und des Minderheitsberichts vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig. Die Verschwiegenheitspflicht des Kontrollausschusses gilt jedoch nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Direktor.
(8) Der Kontrollausschuß kann durch Beschluß eine Geschäftsaufteilung zum Zweck der Vorbereitung von Prüfungsberichten in einzelnen Sachbereichen festlegen. Dieser Beschluß bedarf der Mehrheit von vier Fünftel aller Mitglieder des Kontrollausschusses.
Geschäftsordnung
§ 60.
(1) Die Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.
(2) In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden
1. die Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,
2. die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,
3. die Aufgaben der Personalkommission (§ 79),
4. Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50,
5. die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
Abschnitt 7
Finanzen und Kontrolle
Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
§ 61.
(1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.
(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)
(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.
(7) Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.
Gebarungsgrundsätze
§ 62.
Die Gebarung der Arbeiterkammern hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
Haushaltsordnung
§ 63.
(1) Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer hat eine Rahmen-Haushaltsordnung zu erlassen, die die Grundsätze der Haushaltsführung der Arbeiterkammern regelt. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Rahmen-Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. den Aufbau, die Gliederung und den notwendigen Inhalt des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4;
2. die Vorgangsweise bei Änderungen oder Umschichtungen innerhalb des Jahresvoranschlages während dessen Vollzugs;
3. Vorschriften über die Einnahmen- und Ausgabengebarung, den Gebarungsvollzug und die Verrechnung;
4. Vorschriften über die Information der kammerzugehörigen Arbeitnehmer und die Veröffentlichung von Übersichten über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß.
(3) Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen. Er ist mit den erforderlichen Erläuterungen zu versehen.
(4) Der Rechnungsabschluß hat jedenfalls zu enthalten:
1. Voranschlagsvergleichsrechnung;
2. Vermögensbilanz;
3. Ertragsrechnung.
Der Rechnungsabschluß ist mit den erforderlichen Erläuterungen zu versehen.
(5) Auf Grundlage der Rahmen-Haushaltsordnung hat jede Vollversammlung eine Haushaltsordnung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer.
Jahresvoranschlag
§ 64.
(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorzulegenden Entwurfes einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr (Jahresvoranschlag) zu beschließen.
(2) Der beschlossene Jahresvoranschlag ist bis 15. November des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig ist der Voranschlag der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
§ 65 Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Jahresvoranschlages
Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Jahresvoranschlages
§ 65.
(1) Die Aufsichtsbehörde hat den Voranschlag zu genehmigen, wenn er
1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
2. den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung, Beschlüsse der zuständigen Organe) entspricht und
3. rechnerisch richtig ist.
(2) Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen sechs Wochen nach Vorlage des Voranschlages zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen. Der Voranschlag gilt als genehmigt, wenn innerhalb der Entscheidungsfrist kein Bescheid erlassen wird.
(3) Erfolgt bis 31. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres keine Genehmigung im Sinne des Abs. 2, so bleibt bis zur Genehmigung der letzte genehmigte Jahresvoranschlag provisorisch in Kraft, wobei in jedem Monat nur Ausgaben im Ausmaß eines Zwölftels der jeweiligen Ausgabenansätze getätigt werden dürfen.
Rechnungsabschluß
§ 66.
(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorgelegten Entwurfes den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr zu beschließen. Mit der Beschlußfassung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
(2) Der beschlossene Rechnungsabschluß ist der Aufsichtsbehörde bis 1. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:
1. der Kontrollbericht zum Rechnungsabschluß;
2. allfällige Minderheitsberichte;
3. der Bericht und der Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer;
4. Protokolle der Sitzungen oder Tagungen von Organen, in denen der Rechnungsabschluß behandelt worden ist.
(3) Der Rechnungsabschluß ist gleichzeitig der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
§ 67 Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses
Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses
§ 67.
(1) Die Aufsichtsbehörde hat den Rechnungsabschluß zu genehmigen, wenn er
1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
2. den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung und Beschlüsse der zuständigen Organe) und
3. dem Jahresvoranschlag und allfälligen Nachtragsbeschlüssen der zuständigen Organe entspricht und
4. rechnerisch richtig ist.
(2) Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen acht Wochen nach Vorlage des Rechnungsabschlusses zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen.
(3) Werden der Rechnungsabschluß oder abgrenzbare Teile davon nicht genehmigt, so sind im Bescheid außerdem gegebenenfalls
1. die Rechtswidrigkeit von Organbeschlüssen im Gebarungsvollzug festzustellen und
2. die zuständigen Organe zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufzufordern.
(4) Ein Bescheid nach Abs. 3 ist von der Vollversammlung zu behandeln. Die Tagung der Vollversammlung ist vom Präsidenten unverzüglich einzuberufen. In dieser Tagung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid nach Abs. 3 mündlich erläutern. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit dieser Tagung zu laufen.
(5) Die Vollversammlung hat im Fall des Abs. 4 den Rechnungsabschluß oder den nicht genehmigten Teil neu zu beschließen. Für dessen Genehmigung gelten die Abs. 1 bis 4.
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 69.
(1) Der Rechnungsabschluß ist vor Beschlußfassung durch den Vorstand gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 durch einen oder mehrere sachverständige Abschlußprüfer zu prüfen.
(2) Die Prüfung hat die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit dem Jahresvoranschlag und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen.
(3) Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und entsprechend den Prüfungsergebnissen den Rechnungsabschluß zu bestätigen, mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
(5) Der Bericht und der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 4 sind dem Vorstand, dem Kontrollausschuß und der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Abschlußprüfer
§ 70.
(1) Die Abschlußprüfer werden vom Vorstand bestellt. Die Bestellung hat vor Ablauf des Jahres zu erfolgen, für das der zu prüfende Rechnungsabschluß erstellt wird.
(2) Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
(3) Der Vorstand hat den bestellten Abschlußprüfern den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(4) Die Abschlußprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Sie sind weiters verpflichtet, über die ihnen aus der Prüfungstätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
Abschnitt 8
Rechte und Pflichten der Kammerräte und Funktionäre der Arbeiterkammer
§ 71.
(1) Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Arbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.
(2) Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Arbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.
(3) Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Der Vorstand hat die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes festzustellen und kann hiefür Richtlinien für regelmäßig auftretende Aufwände erlassen.
Fraktion
§ 72.
Werden auf einem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe mindestens zwei, in Vollversammlungen ab 110 Kammerräten mindestens drei Kammerräte in die Vollversammlung gewählt, so bilden sie für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung eine Fraktion. Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer Fraktion nicht möglich. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Vollversammlung bekanntzugeben hat.
Funktionsgebühren
§ 73.
(1) Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen.
(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.
(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Funktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Abs. 2 zu begrenzen.
(4) Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.
(5) Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der Maßgabe, dass die in den Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung zukommen.
(6) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.
Pensionsregelung
§ 74.
(1) Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer bleiben nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.
(2) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung
1. verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und
2. ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.
(3) Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassenvorsorgegesetz (Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(4) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.
Sonstige Regelungen
§ 75.
(1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht vorzusehen.
(2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.
(3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
(4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist. Die Verträge sind darüber hinaus dem Rechnungshof zu übermitteln.
Abschnitt 9
Kammerbüro
Aufgaben des Kammerbüros
§ 76.
(1) Das Kammerbüro hat unter der Leitung des Direktors die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten.
(2) Insbesondere obliegt dem Kammerbüro
1. die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;
2. die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
3. die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
4. die Verwaltung von Einrichtungen der Kammer;
5. die Erfüllung der dem Kammerbüro von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben.
Direktor
§ 77.
(1) Der Vorstand hat einen entsprechend fachlich qualifizierten Arbeitnehmer zum Direktor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Direktors erfolgt durch den Vorstand jeweils auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zulässig; wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
(2) Der Direktor leitet das Büro der Arbeiterkammer. Er führt die Dienstaufsicht über das Kammerbüro und ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer der Arbeiterkammer. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung sowie an den Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums;
2. die Berichterstattung über die Tätigkeit des Kammerbüros an die Vollversammlung, den Vorstand, das Präsidium und den Präsidenten;
3. die Vorbereitung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
4. die laufende Geschäftsführung in Angelegenheiten der inneren Organisation sowie in Finanz- und Personalangelegenheiten, soweit nicht eine Beschlußfassung durch ein zuständiges Organ im Einzelfall erfolgt;
5. die Zeichnung der Geschäftsstücke mit dem Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Direktors im Einvernehmen mit dem Präsidenten einen oder mehrere Stellvertreter des Direktors bestellen. Dem Stellvertreter können vom Direktor im Einvernehmen mit dem Präsidenten Aufgaben oder Aufgabenbereiche zur eigenständigen Wahrnehmung einschließlich der Zeichnungsbefugnis in diesen Angelegenheiten übertragen werden. Im übrigen gilt Abs. 1.
(4) Im Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung wird der Direktor durch den oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsregelung bedarf der Schriftform und ist dem Präsidenten und den Vizepräsidenten mitzuteilen. Liegt keine vom Direktor bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung im Fall der Bestellung mehrerer Stellvertreter durch den an Dienstjahren ältesten Stellvertreter. Mit der Vertretung des Direktors in einzelnen Angelegenheiten können von diesem im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch andere fachlich qualifizierte Arbeitnehmer betraut werden. Wenn kein Stellvertreter bestellt oder kein bestellter Stellvertreter in Funktion ist, bestimmt der Präsident bei Verhinderung oder Abwesenheit des Direktors die Vertretung.
(5) Die Arbeitsverträge des Direktors und dessen Stellvertreters bzw. Stellvertretern schließt für die Kammer der Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, ab. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes der Bundesarbeitskammer.
(6) Die in den Verträgen gemäß Abs. 5 festgelegten Entgeltregelungen und Pensionszusagen dürfen die in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Richtlinie hat sich am höchsten Bezug im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften für Arbeitnehmer der Arbeiterkammer (§ 78 Abs. 1 oder 2) zuzüglich einer Verwendungszulage zu orientieren. Für Stellvertreter des Direktors hat die Richtlinie eine angemessen abgestufte, unter dem Bezug des Direktors liegende Höchstgrenze für die vertragliche Vereinbarung vorzusehen. Im Fall einer Pensionszusage sind in der Richtlinie die für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer geltenden Grundsätze zu beachten, wobei jedenfalls ein Pensionsbeitrag vorzusehen ist. § 74 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Direktoren und deren Stellvertreter.
(7) Die Richtlinie ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie die in Abs. 6 genannten Kriterien erfüllt.
Abs. 6 gilt sinngemäß für direkte Leistungszusagen (Hinterbliebenenleistungen) für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer oder der Bundesarbeitskammer.
Arbeitnehmer der Arbeiterkammern
§ 78.
(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
(2) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen.
(3) Die Bundesarbeitskammer ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern kollektivvertragsfähig.
(4) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so ist die Leistung eines Pensionsbeitrags durch den Arbeitnehmer festzulegen.
(5) Die Betriebe aller Arbeiterkammern gelten hinsichtlich der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft durch die Beschäftigten der Arbeiterkammern als ein Unternehmen im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974). Die Bestimmungen über die Wahl, die Geschäftsordnung und die Befugnisse eines Zentralbetriebsrates sind anzuwenden.
(6) Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige Arbeiterkammer zu leisten, der von der Arbeiterkammer einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1. 5% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2. 10% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3. 20% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
4. 25% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Z 1 gilt nicht, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer infolge der Einführung von Pensionsbeiträgen 1986 in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung Pensionsbeiträge geleistet hat oder leistet und die Änderungen der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung im Bereich des Ruhegenussrechts, die von der Hauptversammlung am 17. Juni 1998 beschlossen worden sind, im vollen Umfang vertraglich vereinbart hat.