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Arbeiterkammergesetz 1992

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 105 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Aufgabenstellung
  3. § 2 Sprachliche Gleichbehandlung
  4. § 3 Rechtsstellung und örtlicher Wirkungsbereich
  5. § 4 Eigener Wirkungsbereich
  6. § 5 Überwachung von Arbeitsbedingungen
  7. § 6 Zusammenarbeit
  8. § 7 Rechtsschutz
  9. § 8 Übertragener Wirkungsbereich
  10. § 9 Aufgabenabgrenzung
  11. § 10
  12. § 11 Entscheidung über die Zugehörigkeit
  13. § 12 Wahlrecht
  14. § 13 Recht auf Information
  15. § 14 Rechtsschutz
  16. § 15 Antragsrecht
  17. § 16 Petitionsrecht
  18. § 17 Umlagepflicht
  19. § 17a Mitgliederevidenz
  20. § 18 Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung
  21. § 19 Wahlgrundsätze
  22. § 20 Wahlberechtigung
  23. § 21 Wählbarkeit
  24. § 22 Wahlbehörden
  25. § 23 Pflichtenangelobung
  26. § 24 Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen
  27. § 25 Hauptwahlkommission
  28. § 26 Aufgaben der Hauptwahlkommission
  29. § 27 Zweigwahlkommission
  30. § 28 Aufgaben der Zweigwahlkommission
  31. § 29 Sprengelwahlkommission
  32. § 31 Wahlbüro
  33. § 32 Wahllokale
  34. § 33 Erfassung der Wahlberechtigten
  35. § 34
  36. § 35 Erstellung der Wählerliste
  37. § 36 Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren
  38. § 37 Wahlvorschläge
  39. § 38 Amtliche Stimmzettel
  40. § 39 Wahlkarte
  41. § 40 Gesamtergebnis der Wahl
  42. § 41 Kundmachung des Wahlergebnisses
  43. § 42 Anfechtung der Wahl
  44. § 43 Wahlordnung
  45. § 44 Erlöschen des Mandats
  46. § 45 Datenschutz im Wahlverfahren
  47. § 45a Fristen
  48. § 46 Organe der Arbeiterkammer
  49. § 47 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
  50. § 48 Konstituierung der Vollversammlung und Wahl des Präsidenten
  51. § 49 Wahl der Vizepräsidenten und des Vorstandes
  52. § 50 Wahl des Kontrollausschusses
  53. § 51 Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion
  54. § 52 Tagung der Vollversammlung
  55. § 53 Vorzeitiges Funktionsende der Vollversammlung
  56. § 54 Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes
  57. § 55 Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Präsidiums
  58. § 56 Aufgaben und Stellvertretung des Präsidenten
  59. § 57 Ausschüsse
  60. § 58 Fachausschüsse
  61. § 59 Kontrollausschuß
  62. § 60 Geschäftsordnung
  63. § 61 Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
  64. § 62 Gebarungsgrundsätze
  65. § 63 Haushaltsordnung
  66. § 64 Jahresvoranschlag
  67. § 65 Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Jahresvoranschlages
  68. § 66 Rechnungsabschluß
  69. § 67 Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  70. § 68 Interne Kontrolle
  71. § 69 Prüfung des Rechnungsabschlusses
  72. § 70 Abschlußprüfer
  73. § 71
  74. § 72 Fraktion
  75. § 73 Funktionsgebühren
  76. § 74 Pensionsregelung
  77. § 75 Sonstige Regelungen
  78. § 76 Aufgaben des Kammerbüros
  79. § 77 Direktor
  80. § 78 Arbeitnehmer der Arbeiterkammern
  81. § 79 Personalkommission
  82. § 80 Organe
  83. § 81 Hauptversammlung
  84. § 82 Tagungen der Hauptversammlung
  85. § 83 Aufgaben der Hauptversammlung
  86. § 84 Wahl des Vorstandes der Bundesarbeitskammer
  87. § 85 Aufgaben des Vorstandes
  88. § 86 Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
  89. § 87 Wahl der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer
  90. § 88 Aufgaben des Präsidenten
  91. § 89 Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl
  92. § 90 Büro der Bundesarbeitskammer
  93. § 91
  94. § 92 Datenschutz
  95. § 93 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
  96. § 94 Paritätische Ausschüsse
  97. § 95 Pflichten der Arbeitgeber
  98. § 96 Wahlschutz
  99. § 97 Verhältniswahlrecht
  100. § 98 Strafbestimmungen
  101. § 99 Gebührenfreiheit
  102. § 100 Inkrafttreten
  103. § 101 Rechtsüberleitung
  104. § 102 Übergangsvorschriften
  105. § 103 Vollziehung

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105 provisions

§ 79 Personalkommission

Personalkommission § 79. (1) In jeder Arbeiterkammer ist eine Personalkommission zu errichten. Sie besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Direktor und dem Betriebsratsvorsitzenden. (2) Die Personalkommission ist zur Behandlung jener Personalangelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand nach § 54 Abs. 3 Z 9 vorbehalten sind und auch nicht zur laufenden Geschäftsführung durch den Direktor nach § 77 Abs. 2 Z 4 gehören.

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§ 80 Organe

Abschnitt 10 Bundesarbeitskammer Organe § 80. Organe der Bundesarbeitskammer sind 1. die Hauptversammlung, 2. der Vorstand der Bundesarbeitskammer, 3. der Präsident der Bundesarbeitskammer.

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§ 81 Hauptversammlung

Hauptversammlung § 81. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren 58 Kammerräten. (2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerliste (§§ 35 und 36) nach Kundmachung des Wahlergebnisses in allen Arbeiterkammern jeweils für die kommende Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis der Zahl der zur letzten Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der bei den letzten Arbeiterkammerwahlen Wahlberechtigten aufzuteilen. (3) Die gemäß der Aufteilung nach Abs. 2 von einer Arbeiterkammer zu entsendenden Kammerräte werden für die Dauer der Funktionsperiode vom Vorstand der jeweiligen Arbeiterkammer in dessen erster Sitzung bestellt. Zugleich sind doppelt so viele Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Bestellung hat nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, und auf deren Vorschlag zu erfolgen. Wird die Vollversammlung während der Funktionsperiode der Hauptversammlung neu gewählt, so hat der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Konstituierung der Vollversammlung die von der Arbeiterkammer in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte neu zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

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§ 82 Tagungen der Hauptversammlung

Tagungen der Hauptversammlung § 82. (1) Die Hauptversammlung tagt öffentlich. Sie wird vom Präsidenten der Bundesarbeitskammer nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zu einer Tagung einberufen. Zu jeder Tagung ist die Aufsichtsbehörde einzuladen. (2) Mindestens zwei Präsidenten oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Hauptversammlung verlangen. In diesem Fall hat der Präsident die Hauptversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. (3) Die Tagesordnung ist vor jeder Tagung den Arbeiterkammern und der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben. Die Arbeiterkammern haben die Tagesordnung den jeweiligen Mitgliedern der Hauptversammlung zu übermitteln. Dringende Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können während der Tagung über Beschluß der Hauptversammlung behandelt werden. (4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten von mindestens fünf Arbeiterkammern und mindestens 29 entsandte Kammerräten anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. (5) Jeder Direktor hat an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Über die Tagungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten der Bundesarbeitskammer und vom Direktor der Arbeiterkammer für Wien zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnungen in den Arbeiterkammern zur Einsicht für die kammerzugehörigen Arbeitnehmer aufzulegen. Den Mitgliedern der Hauptversammlung ist ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse zu enthalten hat, auszufolgen.

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§ 83 Aufgaben der Hauptversammlung

Aufgaben der Hauptversammlung § 83. Der Hauptversammlung obliegt: 1. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer; 2. die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder; 3. die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61); 4. die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63); 5. die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60); 6. die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7); 7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5; 8. die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3; 9. die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist; 10. die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78); 11. die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten; 12. die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.

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§ 84 Wahl des Vorstandes der Bundesarbeitskammer

Wahl des Vorstandes der Bundesarbeitskammer § 84. (1) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren sieben von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. (2) Für die Wahl der weiteren Mitglieder gilt § 49 mit der Maßgabe, daß diese Sitze im Vorstand auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen (Abs. 3) nach deren Größe verhältnismäßig aufzuteilen sind. (3) Mitglieder der Hauptversammlung, die auf Grund von Vorschlägen der gleichen wahlwerbenden Gruppen von den Vorständen der Arbeiterkammern bestellt worden sind, bilden für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung eine Fraktion. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Hauptversammlung bekanntzugeben hat.

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§ 85 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes § 85. (1) Dem Vorstand obliegt: 1. die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung, 2. die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung, 3. die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung, 4. die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5; 5. die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien, 6. die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung, 7. die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird, 8. die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3, (Anm.: Z 9 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten) (2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes. (3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes). (4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.

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§ 86 Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer

Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer § 86. Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.

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§ 87 Wahl der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer

Wahl der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer § 87. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer vier Vizepräsidenten, wobei von jeder vorschlagsberechtigten Fraktion höchstens ein Vorstandsmitglied, das nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer ist, zum Vizepräsidenten gewählt werden kann. Für die Wahl gilt § 49 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß die Mandate der Vizepräsidenten auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen verhältnismäßig nach deren Vertretung in der Hauptversammlung aufzuteilen sind. Die Einschränkung der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern, die nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer sind (erster Satz), gilt nicht, wenn die vorschlagsberechtigte Fraktion bei Anwendung des ersten Satzes nicht alle ihr zukommenden Funktionen eines Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer besetzen könnte.

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§ 88 Aufgaben des Präsidenten

Aufgaben des Präsidenten § 88. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundesarbeitskammer. (2) Er leitet die Sitzungen des Vorstands und die Tagungen der Hauptversammlung. (3) Er leitet die Geschäfte der Bundesarbeitskammer nach den Beschlüssen des Vorstandes und unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien. (4) Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere dann, wenn der Vorstand innerhalb der von Behörden gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, hat der Präsident in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand zu entscheiden. (5) Für den Fall seiner Verhinderung hat der Präsident schriftlich einen Vizepräsidenten mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Betrauung ist den übrigen Vorstandsmitgliedern und dem Büro der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen. Ist dies infolge einer plötzlichen Verhinderung des Präsidenten nicht möglich, so hat das älteste Vorstandsmitglied den Vorstand einzuberufen. Dieser hat einem Vizepräsidenten die Geschäftsführung zu übertragen.

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§ 89 Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl

Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl § 89. (1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3). (2) Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder 1. seine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder 2. aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5). (4) Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen. (5) Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.

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§ 90 Büro der Bundesarbeitskammer

Büro der Bundesarbeitskammer § 90. (1) Die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer werden durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt. (2) Der Direktor der Arbeiterkammer für Wien leitet das Büro der Bundesarbeitskammer. (3) Der Arbeiterkammer für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen nach Genehmigung ihres Rechnungsabschlusses zu leisten. Bei Nichtgenehmigung des Rechnungsabschlusses hat die betreffende Arbeiterkammer einen vorläufigen Kostenbeitrag auf Grundlage des letzten genehmigten Rechnungsabschlusses zu leisten. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist eine allfällige Differenz nachzuzahlen oder rückzuerstatten.

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§ 91

Abschnitt 11 Aufsicht § 91. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Abs. 2) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen. (2) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales 1. die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (§ 53 Abs. 2); 2. Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben; 3. die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen; 4. die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen; 5. sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen. (4) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (5) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.

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§ 92 Datenschutz

Abschnitt 12 Schlußbestimmungen Datenschutz § 92. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu erfolgen. (3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.

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§ 93 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften § 93. (1) (Verfassungsbestimmung) Behörden und Ämter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, die Handelskammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer verpflichtet. (2) Entwürfe von Gesetzen sind vor ihrer Einbringung in die jeweilige gesetzgebende Körperschaft der zuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedoch den Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammer überschreiten, der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme, beziehungsweise Begutachtung, zu übermitteln. Das gleiche gilt für Verordnungen und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern berühren. Den Arbeiterkammern beziehungsweise der Bundesarbeitskammer ist hiefür eine ausreichende Frist einzuräumen. (3) Die Bundesarbeitskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

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§ 94 Paritätische Ausschüsse

Paritätische Ausschüsse § 94. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien verfügen, daß einzelne Arbeiterkammern oder die Bundesarbeitskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften gemeinsame Ausschüsse zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.

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§ 95 Pflichten der Arbeitgeber

Pflichten der Arbeitgeber § 95. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Arbeitnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Arbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren. (2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in Wahlkommissionen und zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.

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§ 96 Wahlschutz

Wahlschutz § 96. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 97 Verhältniswahlrecht

Verhältniswahlrecht § 97. Wird in diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung von Wahlergebnissen, ferner bei Vorschlagsrechten und Delegierungen die Verhältnismäßigkeit vorgeschrieben, so ist das Ergebnis, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des d’Hondtschen Systems zu bestimmen.

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§ 98 Strafbestimmungen

Strafbestimmungen § 98. (1) Wer den ihm gemäß § 33 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro bestraft. (2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. (3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet. (4) Wer entgegen § 17a Abs. 5 oder § 45 Abs. 3 letzter Satz entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

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§ 99 Gebührenfreiheit

Gebührenfreiheit § 99. Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

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§ 100 Inkrafttreten

Abschnitt 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Inkrafttreten § 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft. (3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft. (5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt. (Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft. (Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft. (10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft. (11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (15) §§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (16) § 17a Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 45 sowie § 92 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. (17) §§ 60 Abs. 2 und 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 99a tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. (18) § 54 Abs. 3 Ziffer 15, § 60a und § 85 Abs. 1 Ziffer 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. (19) § 54 Abs. 3 Z 15, § 60a (Anm.: gemeint ist wohl samt Überschrift) und § 85 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021 treten mit 30. Juni 2022 außer Kraft. (20) § 54 Abs. 3 Z 15, § 60a samt Überschrift und § 85 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. (21) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

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§ 101 Rechtsüberleitung

Rechtsüberleitung § 101. (1) Die auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, errichteten Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag bleiben als Arbeiterkammern und als Bundesarbeitskammer im Sinne dieses Gesetzes bestehen. (2) Die sich aus dem Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, in Verbindung mit dem Arbeiterkammergesetz, StGBl. Nr. 95/1945, ergebende Zugehörigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern zur Arbeiterkammer bleibt unberührt. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Arbeiterkammern und deren (früheren) Funktionären, aus denen diesen Anwartschaften oder Leistungen auf laufende Bezüge, Abfertigungen oder Pensionen zustehen, bleiben in Geltung.

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§ 102 Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften § 102. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden auf Grund der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften werden ausgeschöpft, für die Festlegung des Termines der nächsten Wahlen der Vollversammlungen gilt § 18. (2) Regulative und Richtlinien, die durch dieses Bundesgesetz neu geregelt werden, können nach dessen Kundmachung beschlossen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft. Geschäftsordnungen, Haushaltsordnungen, Regulative und Richtlinien, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlossen werden, können rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden. (3) Vor dem Inkrafttreten nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählte bzw. bestellte Organe und Funktionsträger der Arbeiterkammern bzw. des Österreichischen Arbeiterkammertages üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus, die Organe (Funktionsträger) des Österreichischen Arbeiterkammertages als Organe (Funktionsträger) der Bundesarbeitskammer. Ändert sich die Zusammensetzung der Organe nach diesem Bundesgesetz oder ergibt sich auf Grund einer Neuerung in diesem Bundesgesetz die Notwendigkeit der Neubesetzung bzw. der Neuwahl für Funktionsträger, so ist die entsprechende Änderung (Neuwahl) innerhalb eines halben Jahres ab dem Inkrafttreten nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. (4) Der Kontrollausschuß ist innerhalb eines halben Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu wählen. Bis zur konstituierenden Sitzung des Kontrollausschusses üben die nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählten Rechnungsprüfer ihre Funktion weiter aus. (5) Aufsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde, des Rechnungshofes, des Kontrollausschusses und der Abschlußprüfer, die in diesem Bundesgesetz oder in Vorschriften, auf die dieses Bundesgesetz Bezug nimmt, festgelegt werden, beziehen sich nur auf Vorgänge und Rechnungszeiträume ab dem 1. Jänner 1992. Bis dahin stattgefundene Vorgänge und Rechnungszeiträume sind – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht – nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften zu beaufsichtigen bzw. zu prüfen. (6) Auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, am 31. Dezember 1991 geltende Geschäftsordnungen, Rahmen-Geschäftsordnungen und sonstige Richtlinien, die für Organe der Selbstverwaltung verbindliche Wirkung haben, bleiben bis zu einer Neuregelung (Abs. 2), längstens aber bis 30. Juni 1992 in Kraft. (7) Haushaltsordnungen (§ 63 Abs. 1 und 5) sind bis spätestens 30. Juni 1992 zu erlassen, sie gelten erstmals für das Rechnungsjahr 1993. (8) Der Rechnungsabschluß 1991 ist, auch wenn die Beschlußfassung sowie die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt, noch nach den Grundsätzen zu erstellen und von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, die am 31. Dezember 1991 maßgeblich sind. (9) Abweichend von § 18 können die im Wahljahr 1999 abzuhaltenden Wahlen so terminisiert werden, daß sie spätestens bis 30. Juni 2000 abgeschlossen werden. (10) § 78 Abs. 6 gilt sinngemäß für direkte Leistungszusagen (Hinterbliebenenleistungen) für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer oder der Bundesarbeitskammer.

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§ 103 Vollziehung

Vollziehung § 103. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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