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Verordnung über Grabarbeiten im öffentlichen Grund Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 721.100 · ordinance

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Contents: 30 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Arbeitsausführung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 im öffentlichen Grund 721.100
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 im öffentlichen Grund721.100
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Tiefbauamt
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 im öffentlichen Grund721.100
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 IV. Schlussbestimmungen
  30. Art. 30

30 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

1 Das Tiefbauamt2 übt die Oberaufsicht über die Ausfüh rung von Grabarbeiten und die Instandstellung der Strassenbe läge im öffentlichen Grund, im offenen Vorgartengebiet und in Privatstrassen aus. 2 Das Tiefbauamt und die Verkehrsbetriebe sorgen auf ihren Baustellen selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften.

Art. 2

1 Private bedürfen zur Vornahme von Grabungen im öf fentlichen Grunde einer Bewilligung des Tiefbauamtes. 2 Für die Benützung des öffentlichen Grundes zu gewerblichen oder baulichen Zwecken oder durch bauliche Vorrichtungen gel ten die Bestimmungen der Verordnung betreffend Benützung des öffentlichen Grundes3.

Art. 3

Der Bewilligungsinhaber ist für die Befolgung dieser und aller andern einschlägigen Vorschriften verantwortlich, und zwar auch dann, wenn bei der Arbeitsausführung vom Tiefbauamt oder einer andern städtischen Dienststelle eine Beihilfe gestellt wird.

Art. 4

1 Der Bewilligungsinhaber haftet gemäss den einschlägi gen Bestimmungen des Bundes und des Kantons für sämtliche Schäden, welche infolge der Grabarbeiten und der damit zu sammenhängenden Vorkehrungen an Personen oder Sachen, einschliesslich des öffentlichen Grundes, entstehen. 2 Wird die Stadt für solche Schäden belangt, so hat ihr der Bewil ligungsinhaber vollen Ersatz zu leisten. 1 BS 2, 502. 2 Bezeichnung gemäss Art. 42 des STRB über die Anzahl der Dienstabteilun gen und deren Aufgabenkreis vom 15. August 1973 (BS 1, 139); auf die Än derung der Amtsbezeichnung wird nur beim ersten Vorkommen mit Fussnote hingewiesen. 3 BS 1, 501; heute teilweise ersetzt durch die Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 16. Juni 1972 (BS 1, 503). Oberaufsicht Bewilligung Verantwortlich keit Haftpflicht 2Verordnung über Grabarbeiten im öffentlichen Grund721.100

Art. 5 II. Arbeitsausführung

1 Grabarbeiten im öffentlichen Grunde, im offenen Vorgar tengebiet und in Privatstrassen sind der Stadtpolizei4 (Abteilung Sicherheitspolizei), dem Tiefbauamt, der Baukontrolle5 und den in Frage kommenden Leitungseigentümern in der Regel vier Tage vor Beginn der Arbeiten unter genauer Bezeichnung der Örtlichkeit und Angabe der voraussichtlichen Dauer schriftlich anzuzeigen. 2 In Notfällen ist die Polizei telefonisch zu benachrichtigen. 3 Ist eine gänzliche oder teilweise Absperrung der Strasse, al lenfalls verbunden mit einer Verkehrsumleitung, erforderlich, so hat die Anzeige in der Regel acht Tage vor Beginn der Arbeiten und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Absperrung zu erfolgen. 4 Allfällig notwendige Änderungen in der Arbeitsdisposition sind im Einvernehmen mit der aufsichtführenden Dienststelle und der Polizei zu treffen. 5 Die Beendigung der Grabarbeiten ist sofort der Stadtpolizei zu melden.

Art. 6

1 Den Weisungen der Polizeiorgane betreffend Signali sierung der Baustellen und allenfalls notwendiger Verkehrsum leitungen ist Folge zu leisten. Verantwortlichkeit und Haftpflicht des Bewilligungsinhabers (Art. 3 und 4 dieser Verordnung) wer den dadurch nicht berührt. 2 Wenn aus verkehrspolizeilichen Gründen Änderungen in der Arbeitsdisposition notwendig werden, nimmt die Stadtpolizei so fort Fühlung mit der aufsichtführenden Dienstabteilung.

Art. 7

Die Publikation betreffend Sperrung von Strassen und Verkehrsumleitungen erfolgt durch die Stadtpolizei.

Art. 8

1 Bei Grabarbeiten sind Massnahmen zur Sicherung von Personen und Sachen zu treffen. Die Baustelle ist ganz oder teilweise abzuschranken, mit offiziellen Signalen vorschriftsge mäss zu kennzeichnen und nachts zu beleuchten. 2 Im übrigen gelten die Vorschriften der Baukontrollverordnung6. 4 Bezeichnung gemäss Art. 21 des STRB über die Anzahl der Dienstabteilun gen und deren Aufgabenkreis vom 15. August 1973 (BS 1, 139); auf die Än derung der Amtsbezeichnung wird nur beim ersten Vorkommen mit Fussnote hingewiesen. 5 Die Baukontrolle ist Teil der Baupolizei gemäss Art. 52 des STRB über die Anzahl der Dienstabteilungen und deren Aufgabenkreis vom 15. August 1973 (BS 1, 139); auf die Änderung der Amtsbezeichnung wird nur beim ersten Vorkommen mit Fussnote hingewiesen. 6 BS 2, 456. Anzeigepflicht Weisungen der Polizeiorgane Publikation von Strassen sperrungen Sicherung der Baustelle 3Verordnung über Grabarbeiten

Art. 9 im öffentlichen Grund 721.100

1 Die Grabarbeiten sind möglichst rasch durchzuführen, um Störungen und Beschränkungen des Verkehrs auf ein Min destmass zu beschränken. 2 Während der Bauzeit muss der Verkehr für Fussgänger und, soweit tunlich, auch für Fahrzeuge aufrechterhalten bleiben. Zu gänge zu Liegenschaften sind, wenn immer möglich, in gesi cherter Weise offen zu halten.

Art. 10

Die Leitungen sollen die von den Werken vorgeschriebe nen Minimalüberdeckungen erhalten. Ist deren Einhaltung nicht möglich, so sind die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen.

Art. 11

1 Vor dem Aufbrechen sind die Umrisslinie der Aufbruch stelle und die Leitungen durch die Bauleitung an Ort und Stelle anzuzeichnen. Bei künstlichen Belägen ist die Umrisslinie mit Meisseln anzuschneiden, damit sich der Belag gradlinig loslöst. Fahrbahn- und Trottoirkörper mit Betonunterbau müssen mit Spitzeisen oder mit dem Abbauhammer aufgebrochen werden. Das Zertrümmern mit Hammer oder Schlegel ist verboten. 2 Es ist darauf zu achten, dass Pflastersteine nicht beschädigt werden. Notwendiger Steinersatz ist dem Tiefbauamt vom Un ternehmer zu vergüten.

Art. 12

1 Wenn Leitungen, Bäume, Gartensockel, Vermessungs punkte, Geleiseanlagen usw. sowie Einrichtungen, die der Ver kehrslenkung oder der Verkehrsregelung dienen, unterfahren werden oder gefährdet sind, so ist der Eigentümer oder die in Frage kommende Dienststelle sofort zu benachrichtigen. 2 Die Werke erlassen die für die Sicherung ihrer Anlagen erfor derlichen Anordnungen. 3 Bei Vorkommen von im Zirkulationsplan nicht eingezeichneten Leitungen und Anlagen ist dem Tiefbauamt unverzüglich Kennt nis zu geben.

Art. 13

1 Wo nichts anderes vereinbart wird, verbleibt das Be lagsaufbruchmaterial im Eigentum des Tiefbauamtes. Es ist vom Unternehmer auf die vom Tiefbauamt zur Verfügung gestellten Fahrzeuge aufzuladen. 2 Die Aushubmaterialien sind nach Gattungen getrennt zu la gern, so dass deren Wiederverwendung zu Belags-, Pfläste rungs-, Steinbett- oder Einfüllzwecken möglich ist. Kellerfenster, Schachtdeckel, Schieber, Hydranten, Gassiphons, Sammlerde ckel, Sandgruben usw. dürfen nicht überlagert werden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Strassenentwässerung jederzeit ein wandfrei funktioniert. Aufrecht erhaltung des Verkehrs Höhenlage der Leitungen Aufbruch der Strasse Sicherung von Leitungen, Vermessungs fixpunkten usw. Aushubmaterial 4Verordnung über Grabarbeiten

Art. 14 im öffentlichen Grund721.100

Vom Stollenbau abgesehen, ist das Unterhöhlen der Strassendecke untersagt.

Art. 15

1 Für die Ausführung von Grabarbeiten im Stollenvortrieb ist die besondere Bewilligung des Tiefbauamtes erforderlich. Die Arbeiten dürfen nur zuverlässigen Fachleuten übertragen werden. 2 Der Vortrieb hat äusserst vorsichtig, wenn nötig unter dem Schutze der gleichzeitig einzubauenden geeigneten Zimmerung zu erfolgen. Die Holzeinbauten müssen genügend dimensioniert und satt an das Ausbruchprofil gepresst werden. Allfällige Hohl räume hinter der Verschalung sind sofort mit Rasenziegeln, Rei sig oder dergleichen auszustopfen. 3 Nach erfolgter Leitungsverlegung ist das ganze Ausbruchprofil, dem vorsichtigen Ausbau der Zimmerung unmittelbar folgend, mit Mauerwerk oder Magerbeton P 1OO satt auszupacken. Es dürfen weder Holz noch Hohlräume verbleiben.

Art. 16

1 Sprengungen dürfen nur mit Bewilligung des zustän digen Sicherheitspolizeikommissariates vorgenommen werden. Die Gesuche sind der Sicherheitspolizei so rechtzeitig einzurei chen, dass deren Prüfung in geordneter Weise erfolgen kann. Ferner sind die Baukontrolle und die in Frage kommenden Lei tungseigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen. 2 Die jeweiligen Vorschriften der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt über die Verhütung von Unfällen bei Sprengar beiten sind zu beachten.

Art. 17

Wenn die Umstände es erfordern, sind Graben- und Baugrubenwände solid zu spriessen gemäss den jeweiligen Vor schriften der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt über die Verhütung von Unfällen bei Anlage und Aushub von Gräben.

Art. 18

1 Freigelegte Leitungen sind, solange der Leitungsgraben offen ist, vor Beschädigungen und Frost genügend zu schützen. Alle freigelegten Leitungen, Randsteine und Geleise müssen in der ganzen Länge mit lagerhaftem Mauerwerk oder Beton von der Grabensohle an unterfangen werden, Rohrleitungen (Gas und Wasser) jedoch mit einer Zwischenschicht von 5 cm tro ckenem Sand, die unter Aufsicht der Organe des betreffenden Werkes zwischen dem bereits erhärteten Beton und der Rohr leitung einzustopfen ist. Untermauerungen von Leitungen sollen ausserdem auf jeder Seite mindestens 10 cm breiter sein als der äussere Durchmesser der Leitung und in keinem Falle weniger als 30 cm betragen. Unterhöhlen der Strassendecke Stollenbau Sprengungen Spriessung Freilegung von Leitungen, Geleisen und Randsteinen 5Verordnung über Grabarbeiten im öffentlichen Grund 721.100 2 An EWZ-Leitungen dürfen die Schutzkanäle nur durch dessen Organe entfernt und nachher wieder eingebaut werden. Die ge mäss Abs. 1 untersetzten Schutzkanäle sind auf 20 cm Höhe mit feinkörnigem Material zu überdecken. 3 Im Geleisegebiet sind die Vorschriften der zuständigen Bahn verwaltung zu befolgen.

Art. 19

Grabeneinfüllung7

Art. 20

Strassenkoffer8

Art. 21

Provisorische Wiederherstellung des Belages9

Art. 22

Nach Beendigung der Arbeit ist die Baustelle zu räumen und gründlich zu säubern. III. Abnahme und Kostenverrechnung durch das

Art. 23 Tiefbauamt

Nach Beendigung der Arbeiten hat der Bewilligungs inhaber das Tiefbauamt zur Abnahme einzuladen.

Art. 24

1 Vom Tage der Abnahme an erfolgen die Reinigung und der ordentliche Unterhalt der Aufbruchstelle durch das Tiefbau amt. 2 Allfällig eintretende verkehrsgefährliche Senkungen werden sofort durch das Tiefbauamt behoben, unter Meldung und Ver rechnung der Mehrkosten an den Bewilligungsinhaber.

Art. 25

1 Das Ausmass der zu verrechnenden Arbeiten wird durch das Tiefbauamt gemeinsam mit dem Bewilligungsinhaber oder dessen Vertreter festgestellt. 2 Hiebei ist die tatsächliche Aufbruchfläche auszumessen. Ausserdem wird für abgebrochene Belagsränder und Anpassungs arbeiten ein durch die Erfahrung gegebener Zuschlag in Anrech nung gebracht. 7 Auf die Wiedergabe dieser Bestimmung wird verzichtet, weil sie durch den Stand der Technik überholt ist und nicht mehr angewendet wird. Die nach der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt er fragt werden. 8 Auf die Wiedergabe dieser Bestimmung wird verzichtet, weil sie durch den Stand der Technik überholt ist und nicht mehr angewendet wird. Die nach der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt er fragt werden. 9 Auf die Wiedergabe dieser Bestimmung wird verzichtet, weil sie durch den Stand der Technik überholt ist und nicht mehr angewendet wird. Die nach der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt er fragt werden. Graben einfüllung Strassenkoffer Provisorische Wiederherstel lung des Belages Räumung der Baustelle Abnahme Unterhalt der Aufbruchstelle, Senkungen Ausmass 6Verordnung über Grabarbeiten

Art. 26 im öffentlichen Grund721.100

1 Die Instandstellung der Beläge erfolgt durch das Tief bauamt. 2 In Strassen mit Oberflächenteerung muss zur Instandstellung eine bituminöse Decklage in normaler Stärke eingebaut werden.

Art. 27

Die Kosten für die Instandstellung der Strassenbeläge sowie allfällige weitere Arbeiten über Strassenaufbrüchen wer den durch das Tiefbauamt auf Grund des vom Vorstand des Bauamtes I festgesetzten Tarifs für Instandstellung der Beläge im öffentlichen Grund verrechnet. Das Tiefbauamt ist berech tigt, bei wassergebundenen Chaussierungen und in besonderen Fällen die Rechnungstellung nach Ergebnis der in Regie ausge führten Arbeiten vorzunehmen.

Art. 28

Der Bewilligungsinhaber hat dem Tiefbauamt vor Beginn der Arbeiten eine von dieser Dienstabteilung festzusetzende Kaution zu leisten.

Art. 29 IV. Schlussbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss den Strafbestimmungen der Allgemeinen Polizeiverord nung10 geahndet.

Art. 30

Diese Vorschriften ersetzen diejenigen vom 16. Dezem ber 1903 sowie deren Ergänzung vom 24. April 190711. Sie treten sofort in Kraft. Anlage: Normal I und Normalien II12 10 BS 1, 463. 11 AS 7, 197; Sb 637. 12 Auf die Wiedergabe dieser Skizzen wird verzichtet, weil sie den heute übli chen Erfordernissen nicht entsprechen. Die nach der heutigen Praxis gestell ten Anforderungen können beim Tiefbauamt erfragt werden. Belags instandstellung Instandstellungs kosten Kaution Ahndung bei Zuwider handlungen Inkraftsetzung

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