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30 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
1 Das Tiefbauamt2 übt die Oberaufsicht über die Ausfüh
rung von Grabarbeiten und die Instandstellung der Strassenbe
läge im öffentlichen Grund, im offenen Vorgartengebiet und in
Privatstrassen aus.
2 Das Tiefbauamt und die Verkehrsbetriebe sorgen auf ihren
Baustellen selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften.
Art. 2
1 Private bedürfen zur Vornahme von Grabungen im öf
fentlichen Grunde einer Bewilligung des Tiefbauamtes.
2 Für die Benützung des öffentlichen Grundes zu gewerblichen
oder baulichen Zwecken oder durch bauliche Vorrichtungen gel
ten die Bestimmungen der Verordnung betreffend Benützung
des öffentlichen Grundes3.
Art. 3
Der Bewilligungsinhaber ist für die Befolgung dieser und
aller andern einschlägigen Vorschriften verantwortlich, und zwar
auch dann, wenn bei der Arbeitsausführung vom Tiefbauamt
oder einer andern städtischen Dienststelle eine Beihilfe gestellt
wird.
Art. 4
1 Der Bewilligungsinhaber haftet gemäss den einschlägi
gen Bestimmungen des Bundes und des Kantons für sämtliche
Schäden, welche infolge der Grabarbeiten und der damit zu
sammenhängenden Vorkehrungen an Personen oder Sachen,
einschliesslich des öffentlichen Grundes, entstehen.
2 Wird die Stadt für solche Schäden belangt, so hat ihr der Bewil
ligungsinhaber vollen Ersatz zu leisten.
1 BS 2, 502.
2 Bezeichnung gemäss Art. 42 des STRB über die Anzahl der Dienstabteilun
gen und deren Aufgabenkreis vom 15. August 1973 (BS 1, 139); auf die Än
derung der Amtsbezeichnung wird nur beim ersten Vorkommen mit Fussnote
hingewiesen.
3 BS 1, 501; heute teilweise ersetzt durch die Vorschriften über die Benützung
des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 16. Juni 1972 (BS 1, 503).
Oberaufsicht
Bewilligung
Verantwortlich
keit
Haftpflicht
2Verordnung über Grabarbeiten
im öffentlichen Grund721.100
Art. 5 II. Arbeitsausführung
1 Grabarbeiten im öffentlichen Grunde, im offenen Vorgar
tengebiet und in Privatstrassen sind der Stadtpolizei4 (Abteilung
Sicherheitspolizei), dem Tiefbauamt, der Baukontrolle5 und den
in Frage kommenden Leitungseigentümern in der Regel vier
Tage vor Beginn der Arbeiten unter genauer Bezeichnung der
Örtlichkeit und Angabe der voraussichtlichen Dauer schriftlich
anzuzeigen.
2 In Notfällen ist die Polizei telefonisch zu benachrichtigen.
3 Ist eine gänzliche oder teilweise Absperrung der Strasse, al
lenfalls verbunden mit einer Verkehrsumleitung, erforderlich, so
hat die Anzeige in der Regel acht Tage vor Beginn der Arbeiten
und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Absperrung
zu erfolgen.
4 Allfällig notwendige Änderungen in der Arbeitsdisposition sind
im Einvernehmen mit der aufsichtführenden Dienststelle und der
Polizei zu treffen.
5 Die Beendigung der Grabarbeiten ist sofort der Stadtpolizei zu
melden.
Art. 6
1 Den Weisungen der Polizeiorgane betreffend Signali
sierung der Baustellen und allenfalls notwendiger Verkehrsum
leitungen ist Folge zu leisten. Verantwortlichkeit und Haftpflicht
des Bewilligungsinhabers (Art. 3 und 4 dieser Verordnung) wer
den dadurch nicht berührt.
2 Wenn aus verkehrspolizeilichen Gründen Änderungen in der
Arbeitsdisposition notwendig werden, nimmt die Stadtpolizei so
fort Fühlung mit der aufsichtführenden Dienstabteilung.
Art. 7
Die Publikation betreffend Sperrung von Strassen und
Verkehrsumleitungen erfolgt durch die Stadtpolizei.
Art. 8
1 Bei Grabarbeiten sind Massnahmen zur Sicherung von
Personen und Sachen zu treffen. Die Baustelle ist ganz oder
teilweise abzuschranken, mit offiziellen Signalen vorschriftsge
mäss zu kennzeichnen und nachts zu beleuchten.
2 Im übrigen gelten die Vorschriften der Baukontrollverordnung6.
4 Bezeichnung gemäss Art. 21 des STRB über die Anzahl der Dienstabteilun
gen und deren Aufgabenkreis vom 15. August 1973 (BS 1, 139); auf die Än
derung der Amtsbezeichnung wird nur beim ersten Vorkommen mit Fussnote
hingewiesen.
5 Die Baukontrolle ist Teil der Baupolizei gemäss Art. 52 des STRB über die
Anzahl der Dienstabteilungen und deren Aufgabenkreis vom 15. August 1973
(BS 1, 139); auf die Änderung der Amtsbezeichnung wird nur beim ersten
Vorkommen mit Fussnote hingewiesen.
6 BS 2, 456.
Anzeigepflicht
Weisungen der
Polizeiorgane
Publikation
von Strassen
sperrungen
Sicherung
der Baustelle
3Verordnung über Grabarbeiten
Art. 9 im öffentlichen Grund 721.100
1 Die Grabarbeiten sind möglichst rasch durchzuführen,
um Störungen und Beschränkungen des Verkehrs auf ein Min
destmass zu beschränken.
2 Während der Bauzeit muss der Verkehr für Fussgänger und,
soweit tunlich, auch für Fahrzeuge aufrechterhalten bleiben. Zu
gänge zu Liegenschaften sind, wenn immer möglich, in gesi
cherter Weise offen zu halten.
Art. 10
Die Leitungen sollen die von den Werken vorgeschriebe
nen Minimalüberdeckungen erhalten. Ist deren Einhaltung nicht
möglich, so sind die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu
treffen.
Art. 11
1 Vor dem Aufbrechen sind die Umrisslinie der Aufbruch
stelle und die Leitungen durch die Bauleitung an Ort und Stelle
anzuzeichnen. Bei künstlichen Belägen ist die Umrisslinie mit
Meisseln anzuschneiden, damit sich der Belag gradlinig loslöst.
Fahrbahn- und Trottoirkörper mit Betonunterbau müssen mit
Spitzeisen oder mit dem Abbauhammer aufgebrochen werden.
Das Zertrümmern mit Hammer oder Schlegel ist verboten.
2 Es ist darauf zu achten, dass Pflastersteine nicht beschädigt
werden. Notwendiger Steinersatz ist dem Tiefbauamt vom Un
ternehmer zu vergüten.
Art. 12
1 Wenn Leitungen, Bäume, Gartensockel, Vermessungs
punkte, Geleiseanlagen usw. sowie Einrichtungen, die der Ver
kehrslenkung oder der Verkehrsregelung dienen, unterfahren
werden oder gefährdet sind, so ist der Eigentümer oder die in
Frage kommende Dienststelle sofort zu benachrichtigen.
2 Die Werke erlassen die für die Sicherung ihrer Anlagen erfor
derlichen Anordnungen.
3 Bei Vorkommen von im Zirkulationsplan nicht eingezeichneten
Leitungen und Anlagen ist dem Tiefbauamt unverzüglich Kennt
nis zu geben.
Art. 13
1 Wo nichts anderes vereinbart wird, verbleibt das Be
lagsaufbruchmaterial im Eigentum des Tiefbauamtes. Es ist vom
Unternehmer auf die vom Tiefbauamt zur Verfügung gestellten
Fahrzeuge aufzuladen.
2 Die Aushubmaterialien sind nach Gattungen getrennt zu la
gern, so dass deren Wiederverwendung zu Belags-, Pfläste
rungs-, Steinbett- oder Einfüllzwecken möglich ist. Kellerfenster,
Schachtdeckel, Schieber, Hydranten, Gassiphons, Sammlerde
ckel, Sandgruben usw. dürfen nicht überlagert werden. Es ist
dafür zu sorgen, dass die Strassenentwässerung jederzeit ein
wandfrei funktioniert.
Aufrecht
erhaltung
des Verkehrs
Höhenlage
der Leitungen
Aufbruch
der Strasse
Sicherung
von Leitungen,
Vermessungs
fixpunkten usw.
Aushubmaterial
4Verordnung über Grabarbeiten
Art. 14 im öffentlichen Grund721.100
Vom Stollenbau abgesehen, ist das Unterhöhlen der
Strassendecke untersagt.
Art. 15
1 Für die Ausführung von Grabarbeiten im Stollenvortrieb
ist die besondere Bewilligung des Tiefbauamtes erforderlich.
Die Arbeiten dürfen nur zuverlässigen Fachleuten übertragen
werden.
2 Der Vortrieb hat äusserst vorsichtig, wenn nötig unter dem
Schutze der gleichzeitig einzubauenden geeigneten Zimmerung
zu erfolgen. Die Holzeinbauten müssen genügend dimensioniert
und satt an das Ausbruchprofil gepresst werden. Allfällige Hohl
räume hinter der Verschalung sind sofort mit Rasenziegeln, Rei
sig oder dergleichen auszustopfen.
3 Nach erfolgter Leitungsverlegung ist das ganze Ausbruchprofil,
dem vorsichtigen Ausbau der Zimmerung unmittelbar folgend,
mit Mauerwerk oder Magerbeton P 1OO satt auszupacken. Es
dürfen weder Holz noch Hohlräume verbleiben.
Art. 16
1 Sprengungen dürfen nur mit Bewilligung des zustän
digen Sicherheitspolizeikommissariates vorgenommen werden.
Die Gesuche sind der Sicherheitspolizei so rechtzeitig einzurei
chen, dass deren Prüfung in geordneter Weise erfolgen kann.
Ferner sind die Baukontrolle und die in Frage kommenden Lei
tungseigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen.
2 Die jeweiligen Vorschriften der Schweizerischen Unfallversi
cherungsanstalt über die Verhütung von Unfällen bei Sprengar
beiten sind zu beachten.
Art. 17
Wenn die Umstände es erfordern, sind Graben- und
Baugrubenwände solid zu spriessen gemäss den jeweiligen Vor
schriften der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt über
die Verhütung von Unfällen bei Anlage und Aushub von Gräben.
Art. 18
1 Freigelegte Leitungen sind, solange der Leitungsgraben
offen ist, vor Beschädigungen und Frost genügend zu schützen.
Alle freigelegten Leitungen, Randsteine und Geleise müssen in
der ganzen Länge mit lagerhaftem Mauerwerk oder Beton von
der Grabensohle an unterfangen werden, Rohrleitungen (Gas
und Wasser) jedoch mit einer Zwischenschicht von 5 cm tro
ckenem Sand, die unter Aufsicht der Organe des betreffenden
Werkes zwischen dem bereits erhärteten Beton und der Rohr
leitung einzustopfen ist. Untermauerungen von Leitungen sollen
ausserdem auf jeder Seite mindestens 10 cm breiter sein als der
äussere Durchmesser der Leitung und in keinem Falle weniger
als 30 cm betragen.
Unterhöhlen der
Strassendecke
Stollenbau
Sprengungen
Spriessung
Freilegung
von Leitungen,
Geleisen und
Randsteinen
5Verordnung über Grabarbeiten
im öffentlichen Grund 721.100
2 An EWZ-Leitungen dürfen die Schutzkanäle nur durch dessen
Organe entfernt und nachher wieder eingebaut werden. Die ge
mäss Abs. 1 untersetzten Schutzkanäle sind auf 20 cm Höhe mit
feinkörnigem Material zu überdecken.
3 Im Geleisegebiet sind die Vorschriften der zuständigen Bahn
verwaltung zu befolgen.
Art. 19
Grabeneinfüllung7
Art. 20
Strassenkoffer8
Art. 21
Provisorische Wiederherstellung des Belages9
Art. 22
Nach Beendigung der Arbeit ist die Baustelle zu räumen
und gründlich zu säubern.
III. Abnahme und Kostenverrechnung durch das
Art. 23 Tiefbauamt
Nach Beendigung der Arbeiten hat der Bewilligungs
inhaber das Tiefbauamt zur Abnahme einzuladen.
Art. 24
1 Vom Tage der Abnahme an erfolgen die Reinigung und
der ordentliche Unterhalt der Aufbruchstelle durch das Tiefbau
amt.
2 Allfällig eintretende verkehrsgefährliche Senkungen werden
sofort durch das Tiefbauamt behoben, unter Meldung und Ver
rechnung der Mehrkosten an den Bewilligungsinhaber.
Art. 25
1 Das Ausmass der zu verrechnenden Arbeiten wird
durch das Tiefbauamt gemeinsam mit dem Bewilligungsinhaber
oder dessen Vertreter festgestellt.
2 Hiebei ist die tatsächliche Aufbruchfläche auszumessen. Ausserdem wird für abgebrochene Belagsränder und Anpassungs
arbeiten ein durch die Erfahrung gegebener Zuschlag in Anrech
nung gebracht.
7 Auf die Wiedergabe dieser Bestimmung wird verzichtet, weil sie durch den
Stand der Technik überholt ist und nicht mehr angewendet wird. Die nach
der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt er
fragt werden.
8 Auf die Wiedergabe dieser Bestimmung wird verzichtet, weil sie durch den
Stand der Technik überholt ist und nicht mehr angewendet wird. Die nach
der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt er
fragt werden.
9 Auf die Wiedergabe dieser Bestimmung wird verzichtet, weil sie durch den
Stand der Technik überholt ist und nicht mehr angewendet wird. Die nach
der heutigen Praxis gestellten Anforderungen können beim Tiefbauamt er
fragt werden.
Graben
einfüllung
Strassenkoffer
Provisorische
Wiederherstel
lung des Belages
Räumung der
Baustelle
Abnahme
Unterhalt der
Aufbruchstelle,
Senkungen
Ausmass
6Verordnung über Grabarbeiten
Art. 26 im öffentlichen Grund721.100
1 Die Instandstellung der Beläge erfolgt durch das Tief
bauamt.
2 In Strassen mit Oberflächenteerung muss zur Instandstellung
eine bituminöse Decklage in normaler Stärke eingebaut werden.
Art. 27
Die Kosten für die Instandstellung der Strassenbeläge
sowie allfällige weitere Arbeiten über Strassenaufbrüchen wer
den durch das Tiefbauamt auf Grund des vom Vorstand des
Bauamtes I festgesetzten Tarifs für Instandstellung der Beläge
im öffentlichen Grund verrechnet. Das Tiefbauamt ist berech
tigt, bei wassergebundenen Chaussierungen und in besonderen
Fällen die Rechnungstellung nach Ergebnis der in Regie ausge
führten Arbeiten vorzunehmen.
Art. 28
Der Bewilligungsinhaber hat dem Tiefbauamt vor Beginn
der Arbeiten eine von dieser Dienstabteilung festzusetzende
Kaution zu leisten.
Art. 29 IV. Schlussbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
gemäss den Strafbestimmungen der Allgemeinen Polizeiverord
nung10 geahndet.
Art. 30
Diese Vorschriften ersetzen diejenigen vom 16. Dezem
ber 1903 sowie deren Ergänzung vom 24. April 190711. Sie treten
sofort in Kraft.
Anlage: Normal I und Normalien II12
10 BS 1, 463.
11 AS 7, 197; Sb 637.
12 Auf die Wiedergabe dieser Skizzen wird verzichtet, weil sie den heute übli
chen Erfordernissen nicht entsprechen. Die nach der heutigen Praxis gestell
ten Anforderungen können beim Tiefbauamt erfragt werden.
Belags
instandstellung
Instandstellungs
kosten
Kaution
Ahndung
bei Zuwider
handlungen
Inkraftsetzung