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Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes "Achera Biela", Gemeinden Ried-Brig und Termen

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Gebiet "Achera Biela" auf Territorium von Ried-Brig und Termen wird zum Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplanes 1:2'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.121

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes "Achera Biela"; b) die Förderung und Erhaltung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere der Ackerbegleitflora und der Vertreter der Trockenstandorte; c) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeder Art; d) die Erhaltung der Steppengebiete, der Magerwiesen sowie der traditionellen Ackerkulturen; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift nach Anhörung der Gemeinden Ried-Brig und Termen die für die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes notwendigen Massnahmen. 2 Die extensive landwirtschaftliche Nutzung ist Hauptzweckbestimmung und ist über Bewirtschaftungsverträge zu regeln. Somit bleiben die Flächen Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung. Ertragsausfälle und Mehrarbeit werden entschädigt.

Art. 4

Verbote 1 Im Naturschutzgebiet sind alle Aktivitäten, die dem Schutzzweck widersprechen, verboten, insbesondere: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablagerungen und andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten; c) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; d) das Ausbringen von Kunstdünger, Gülle und Pestiziden aller Art; e) das permanente Einzäunen von Teilgebieten mit Ausnahme der bestehenden Zäune; f) die Übernutzung durch intensive Beweidung; g) die künstliche Bewässerung (ausgenommen ist die herkömmliche Bewässerung); 451.121 h) das Mähen vor dem Schnitttermin für wenig intensive bzw. extensive Wiesen gemäss Direktzahlungsverordnung; i) das Campieren; j) die sportliche Nutzung, welche mit dem Schutzgebiet nicht in Einklang steht; k) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen; l) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5

Hecken, Feldgehölze und Bäume 1 Jegliche Entfernung von Hecken, Feldgehölzen oder Bäumen benötigt eine Einwilligung der Dienststelle für Wald und Landschaft.

Art. 6

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement nach Rücksprache mit den Gemeinden Ried-Brig und Termen zur Aufwertung des Biotops sowie für Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit nicht beeinträchtigen, erteilt werden. 2 Ackerkulturen können in Ausnahmefällen künstlich beregnet werden. 3 Die Parzellen 2366 (westlicher Teil), 2367, 2368, 2397, 4191 können künstlich beregnet werden. 4 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann die Vorverlegung des Schnitttermins ausnahmsweise bewilligen.

Art. 7

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung. 451.121

Art. 9

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt am 1. August 1999 in Kraft. 451.121 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 30.06.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 400 | d 406 451.121 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.06.1999 01.08.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 400 | d 406

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