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9 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Das Gebiet "Achera Biela" auf Territorium von Ried-Brig und Termen wird
zum Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung erklärt. Massgebend ist
der Auszug des Katasterplanes 1:2'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG
als Naturschutzzone auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes "Achera Biela";
b) die Förderung und Erhaltung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
insbesondere der Ackerbegleitflora und der Vertreter der Trockenstandorte;
c) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeder Art;
d) die Erhaltung der Steppengebiete, der Magerwiesen sowie der traditionellen Ackerkulturen;
e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift nach Anhörung der Gemeinden Ried-Brig und
Termen die für die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes notwendigen Massnahmen.
2 Die extensive landwirtschaftliche Nutzung ist Hauptzweckbestimmung und
ist über Bewirtschaftungsverträge zu regeln. Somit bleiben die Flächen Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung. Ertragsausfälle und Mehrarbeit werden entschädigt.
Art. 4
Verbote
1 Im Naturschutzgebiet sind alle Aktivitäten, die dem Schutzzweck widersprechen, verboten, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen,
Materialablagerungen und andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare
Arbeiten;
c) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
d) das Ausbringen von Kunstdünger, Gülle und Pestiziden aller Art;
e) das permanente Einzäunen von Teilgebieten mit Ausnahme der bestehenden Zäune;
f) die Übernutzung durch intensive Beweidung;
g) die künstliche Bewässerung (ausgenommen ist die herkömmliche Bewässerung);
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h) das Mähen vor dem Schnitttermin für wenig intensive bzw. extensive
Wiesen gemäss Direktzahlungsverordnung;
i) das Campieren;
j) die sportliche Nutzung, welche mit dem Schutzgebiet nicht in Einklang
steht;
k) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen;
l) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5
Hecken, Feldgehölze und Bäume
1 Jegliche Entfernung von Hecken, Feldgehölzen oder Bäumen benötigt eine
Einwilligung der Dienststelle für Wald und Landschaft.
Art. 6
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement nach Rücksprache mit
den Gemeinden Ried-Brig und Termen zur Aufwertung des Biotops sowie
für Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit nicht beeinträchtigen,
erteilt werden.
2 Ackerkulturen können in Ausnahmefällen künstlich beregnet werden.
3 Die Parzellen 2366 (westlicher Teil), 2367, 2368, 2397, 4191 können
künstlich beregnet werden.
4 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann die Vorverlegung des Schnitttermins ausnahmsweise bewilligen.
Art. 7
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der
Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 8
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
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Art. 9
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt am 1. August 1999 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.06.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 400 | d 406
451.121
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.06.1999 01.08.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 400 | d 406