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8 provisions
Art. 1
1 Die Verwaltungsvereinbarung umschreibt die Stellung der luzernischen
Gemeinden und der luzernischen Behörden zu den nachgenannten
Gemeindeverbänden, die ihren Sitz im Kanton Aargau haben:
Zweck
a) Kläranlageverband Oberwynental, Reinach
b) Abwasserverband Region Zofingen, Zofingen
c) Abwasserverband Aarburg, Aarburg
d) Gemeindeverband für die Kehrichtbeseitigung Region Zofingen,
Zofingen
e) Regionalverband Wiggertal-Suhrental, Zofingen
2 Grundlage dieser Vereinbarung bilden die Satzungen der Gemeindeverbände.
3 Künftige Gemeindeverbände, welche Gemeinden der Kantone Aargau
und Luzern erfassen und ihren Sitz im Kanton Aargau haben, werden mit
der Genehmigung ihrer Satzungen durch die Regierungsräte der beiden
Kantone ebenfalls dieser Vereinbarung unterstellt, sofern ihre Satzungen
nichts Gegenteiliges bestimmen.
AGS Bd. 11 S. 508
1) SAR 171.100
171.150 Interkantonale Gemeindeverbände Aargau/Luzern
Art. 2
Der luzernische Regierungsrat genehmigt Verbandsbeitritt und -austritt
luzernischer Gemeinden.
Verbandsbeitritt
Art. 3 und -austritt
Die Änderung der Satzungen bedarf der Genehmigung der Regierungsräte
der Kantone Aargau und Luzern.
Änderung der
Art. 4 Satzungen
Durch den Beitritt zu einem Gemeindeverband unterstellen sich die luzernischen Gemeinden in Verbandsangelegenheiten der Rechtsordnung des
Kantons Aargau und der Zuständigkeit der aargauischen Behörden.
Anwendbares
Art. 5 Recht
1 Die Auflösung eines Gemeindeverbandes erfolgt durch das nach Satzungen zuständige Verbandsorgan.
Verbandsauflösung
2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Regierungsräte
beider Kantone. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trifft die für die
Liquidation erforderlichen Anordnungen.
Art. 6
1 Die Verbandsvorstände haben den Kontrollstellenbericht ihres Verbandes
jeweils dem Finanzdepartement des Kantons Luzern zur Kenntnisnahme
zuzustellen.
Finanzaufsicht
2 Das Finanzdepartement übermittelt allfällige Beanstandungen dem
Gemeindeinspektorat des Kantons Aargau, welches das Nötige veranlasst.
Art. 7
Die beiden Regierungsräte orientieren sich gegenseitig über die nach
dieser Verwaltungsvereinbarung gefassten Beschlüsse.
Art. 8 Mitteilungen
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch die
Regierungsräte der Kantone Aargau und Luzern auf den 1. November
1984 in Kraft.
Inkrafttreten
Interkantonale Gemeindeverbände Aargau/Luzern 171.150
Aarau, den 22. April 1985 Regierungsrat Aargau
Landammann:
HUBER
Staatsschreiber:
SIEBER
Luzern, den 5. März 1985 Regierungsrat Luzern
Schultheiss:
KENNEL
Staatsschreiber:
SCHWEGLER