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17 provisions
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen zur Förderung der Biodiversität
und Landschaftsqualität ausserhalb des Siedlungsgebiets sowie die Förderung von Hochstammobstjungbäumen mit Kaufbeiträgen im ganzen Gemeindegebiet.
§ 2
Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger
1 Abgeltungsbeiträge werden an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlich genutztem Land sowie an private Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ausgerichtet.
§ 3
Leistungen der Gemeinde
1 Kommunale Abgeltungsbeiträge können je nach Ziel ausgerichtet werden:
a) ergänzend zu den entsprechenden kantonalen oder bundesrechtlichen Abgeltungsbeiträgen;
b) für Leistungen, welche von Bund und Kanton nicht abgegolten werden;
c) als Zuschläge zu den Bundes- und Kantonsbeiträgen.
2 Werden für die gleiche Fläche oder das gleiche Objekt Abgeltungsbeiträge vom Bund oder Kanton
ausgerichtet, können die ergänzenden kommunalen Leistungen entsprechend diesen Beiträgen gekürzt
werden.
3 Für die blosse Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Bereich des Natur-, Landschafts- und
Gewässerschutzes werden keine Abgeltungsbeiträge ausgerichtet.
4 Auf die Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4
Finanzierung
1 Die Abgeltungsbeiträge werden im Rahmen der vom Einwohnerrat bewilligten Kredite ausgerichtet.
2 Reichen die vorgesehenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann der
Gemeinderat die Abgeltungsbeiträge linear kürzen oder die Höhe der Abgeltungsbeiträge anhand eines
Prioritätenkatalogs festlegen.
1) RiE 111.100
Umwelt / Natur RiE 789.300
2. Abgeltungsbeiträge
§ 5
Hochstammobstbäume
1 Abgeltungsbeiträge werden für die Pflege von bewirtschafteten Hochstammobstbäumen ausserhalb
des Siedlungsgebiets mit einer Stammhöhe von mindestens 1,6 Metern ausgerichtet. Abgestorbene
Altbäume (Totholz) sind beitragsberechtigt, sofern sie einen Brusthöhendurchmesser von mindestens
20 cm haben, als Baum erkennbar sind und nicht von Feuerbrand befallen sind.
2 Abgeltungsbeiträge können von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern geltend gemacht werden,
die über die notwendige Erfahrung und Qualifikation verfügen. Beitragsberechtigt sind insbesondere
Landwirtinnen und Landwirte, ausgebildete Gärtnerinnen und Gärtner und Privatpersonen, welche
einen von der Gemeinde anerkannten Baumschnittkurs besucht haben oder einen vergleichbaren Erfahrungsnachweis beibringen können. Ein Erfahrungs- oder Qualifikationsnachweis ist drei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Reglements Voraussetzung, um Abgeltungsbeiträge geltend machen zu können.
3 Pro Baum und Jahr werden folgende Abgeltungsbeiträge ausgerichtet:
a) CHF 40 für Kirsch-, Zwetschgen-, Mirabellen-, Reineclaude-, Pflaumen-, Apfel-, Birnen-, Quitten- und Nussbäume sowie Edelkastanien;
b) CHF 40 für abgestorbene Altbäume (Totholz), wobei pro Bewirtschafterin oder Bewirtschafter maximal 10 % der Beiträge für Totholz ausgerichtet wird.
4 Private Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter können anstelle der Abgeltungsbeiträge Pflegerabattgutscheine beantragen. Die Gemeinde stellt eine Liste von qualifizierten Partnerinnen und Partnern zur
Verfügung, bei denen die Gutscheine eingelöst werden können. Ein Rabattgutschein berechtigt zu einem Rabatt von 50 % auf den Rechnungsbetrag. Pro Baum beträgt der Rabatt maximal CHF 150.
§ 6
Jungbäume
1 Für Neu- und Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen sowie von Feld- und Einzelbäumen
werden geeignete Jungbäume mit einem Beitrag verbilligt, wenn sie im Gemeindegebiet gepflanzt
werden. Die Gemeindegärtnerei legt die Sortenauswahl geeigneter Bäume fest, welche als Jungbäume
verbilligt abgegeben werden.
2 Die Gemeindegärtnerei verkauft Jungbäume pro Stück zum vergünstigten Pauschalpreis von CHF 20.
3 Nach vorangegangener Absprache zwischen der Gemeindegärtnerei und Grundstückbesitzerinnen
und Grundstückbesitzern resp. Pächterinnen und Pächtern kann der Kaufpreis geeigneter Jungbäume
teilweise übernommen werden, welche bei externen Anbietenden bezogen worden sind. Der Beitrag
der Gemeinde beträgt abzüglich des Selbstbehaltes von CHF 20 maximal CHF 60 gegen Vorlage der
Kaufquittung.
4 Die Gemeinde übernimmt die Kosten für Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen ausserhalb
des Siedlungsgebiets sowie deren sachgerechte Pflege durch qualifizierte Landwirtinnen und Landwirte oder Gärtnerinnen und Gärtner während der ersten fünf Jahre ab Pflanzung ganz oder teilweise.
Ersatzpflanzungen von Totholz werden nicht entschädigt. Die Maximalbeiträge pro Baum betragen:
a) Pflanzkosten: CHF 100;
b) Pflegekosten: CHF 80 pro Jahr.
§ 7
Einheimische und standortgerechte Einzelbäume
1 Für einheimische und standortgerechte Einzelbäume in Wiesen, Weide- und Ackerland werden Abgeltungsbeiträge entrichtet. Der Abstand der Einzelbäume beträgt im Minimum 10 Meter. Die Bodenfläche unter der Baumkrone kann beweidet und gedüngt werden.
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für Nadelbäume in Wiesen, Weide- und Ackerland.
3 Pro Baum werden jährlich CHF 40 ausgerichtet.
§ 8 Umwelt / Natur RiE 789.300
Ackerland
1 Für Getreide in weiter Reihe wird ein Abgeltungsbeitrag von CHF 10 pro Are ausgerichtet. Die Fläche muss in einem der Ackerbaugebiete gemäss kantonalem Vernetzungsprojekt liegen, mindestens
20 Aren gross und 20 m breit sein. Es müssen alternierend drei Reihen gesät werden, zwei Saatreihen
verbleiben ungesät (lückige Saat). Die ungesäten Reihen müssen mindestens 30 cm breit sein.
2 An die Abgeltung des Minderertrages von Brachen und Säumen (Buntbrachen, Rotationsbrachen,
Säume auf Ackerland) werden Zuschläge von CHF 10 pro Are zu den Vernetzungsbeiträgen gemäss § 14 der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität
im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015 ausgerichtet.
3 Für den freiwilligen Vollverzicht auf Pestizide auf der offenen Ackerfläche werden CHF 4 pro Are
ausgerichtet. Pro Betrieb ist eine Fläche von maximal 1'000 Aren beitragsberechtigt.
§ 9
Beweidung von Dauergrünland
1 Für Weiden, die ohne Mähnutzung geweidet werden, werden an Landwirtinnen und Landwirte sowie
an Private Abgeltungsbeiträge ausgerichtet. Alle zwei bis drei Jahre ist ein Säuberungsschnitt erlaubt.
Für Standweiden und intensiv genutzte Koppelweiden werden keine Abgeltungsbeiträge ausgerichtet.
2 Pro Are und Jahr werden folgende Beträge ausgerichtet:
a) extensiv genutzte Weiden: CHF 5;
b) temporäre Weiden von Privaten: CHF 2.
§ 10
Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
1 Riehener Betriebe werden mit Zuschlägen auf die Beiträge an die Graslandbasierte Milch- und
Fleischproduktion gefördert. Vom Betrieb bewirtschaftetes Dauergrünland ausserhalb des Gemeindegebiets sowie auf angestammten Flächen im Ausland sind ebenfalls beitragsberechtigt.
2 Der Zuschlag für Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt pro ha und Jahr: CHF 40.
§ 11
Ökologisch wertvolle Rebflächen
1 Für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt werden Zuschläge zu den kantonalen Beiträgen gemäss
§ 13 der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im
Landwirtschaftsgebiet ausgerichtet. Die Zuschläge werden vorgängig in separaten Vereinbarungen
festgehalten. Die Mindestgrösse beträgt 5 Aren.
2 Der Zuschlag für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt beträgt CHF 20 pro Are und Jahr.
§ 12
Neue Ansätze und angepasste Bewirtschaftung zur Förderung der Biodiversität und
Landschaftsqualität
1 Angepasste Bewirtschaftungstechniken und -formen, welche zur Förderung der Biodiversität und
Landschaftsqualität beitragen, können mit Beiträgen unterstützt werden. Diese werden vorgängig in
separaten Vereinbarungen festgehalten.
3. Gesuche und Entscheid
§ 13
Gesuche
1 Gesuche um Gewährung von Abgeltungsbeiträgen sind bei der Gemeindeverwaltung bis spätestens
Ende April des betreffenden Beitragsjahres auf den dafür bestimmten Formularen der Gemeinde ein -
zureichen.
2 Den Gesuchen sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen und der Gemeindeverwaltung diejenigen
Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Beitragsgesuchs notwendig sind.
Umwelt / Natur RiE 789.300
3 Wird für die gleiche Fläche oder für die gleichen Objekte auch ein Gesuch an den Kanton oder an
den Bund um Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen eingereicht, so ist je eine Kopie davon dem Gesuch an die Gemeinde beizulegen.
§ 14
Entscheid
1 Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung entscheidet bis spätestens Ende November des betreffenden Beitragsjahrs über die Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen. Sie holt für Hochstammobstbäume eine Empfehlung der Gemeindegärtnerei ein, für die übrigen Gesuche eine Empfehlung der kommunalen Naturschutzkommission.
2 Die Abrechnung über die beantragten Beiträge gilt als Entscheid.
4. Vereinbarung und Rückerstattung
§ 15
Vereinbarung
1 Mehrjährige oder wiederkehrende Leistungsverhältnisse können in einer Vereinbarung geregelt werden. Diese werden in der Regel mit einer Mindestdauer von sechs Jahren abgeschlossen und legen ins -
besondere die zu verrichtenden Pflegemassnahmen und die Modalitäten der Ausrichtung der Abgeltungsbeiträge fest. Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass die erforderlichen Kredite vom Einwohnerrat gesprochen werden.
§ 16
Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beiträgen
1 Zu Unrecht bezogene Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
2 Rückforderungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Ausrichtung der Leistung.
5. Übergangsbestimmungen
§ 17
Sonderregelung für das Beitragsjahr 2022
1 Die Frist gemäss § 13 Abs. 1 zur Einreichung der Gesuche läuft im Beitragsjahr 2022 bis Ende Mai.
2 Die Anspruchsberechtigten haben im Beitragsjahr 2022 die Möglichkeit, anstelle der Beiträge gemäss der §§ 8 ff. ein Gesuch um Beiträge gemäss §§ 8 ff. des Reglements betreffend Abgeltungsbeiträge für ökologische Ausgleichsleistungen in der Landwirtschaft vom 22. November 2005 zu stellen.
Das Reglement bleibt für diese Gesuche weiterhin gültig.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Auf den
gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend Abgeltungsbeiträge für ökologische Ausgleichsleistungen in der Landwirtschaft vom 22. November 2005 aufgehoben.
Umwelt / Natur RiE 789.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.04.2022 18.04.2022 Erlass Erstfassung KB 13.04.2022
Umwelt / Natur RiE 789.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.04.2022 18.04.2022 Erstfassung KB 13.04.2022