Artikel 1
Gebühren 1 Die Fleischschauer beziehen folgende Gebühren: 1. für die ordentliche Fleischschau: 1.1 Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal 50 Prozent der Grundtaxe für jeden aufgrund des Betriebsablaufes weiteren Gang im gleichen Schlachtlokal am gleichen Tag: 16 Franken 1.2 Untersuchung je eines Stückes Grossvieh: 1.2.1 Kühe, Rinder, Stiere, Pferde: 8.50 Franken 1.2.2 Kälber: 2.50 Franken 1.3 Untersuchung je eines Stückes Kleinvieh: 1.3.1 Schafe, Ziegen, Schweine: 4.50 Franken 1.3.2 Ferkel, Zicklein, Lämmchen: 2.50 Franken 2. für die Fleischschau bei gelegentlichen Schlachtungen in Kollektivbetrieben, bei Haus- und Notschlachtungen werden zusätzliche Gebühren zu Ziffer 1.1 und 1.2 berechnet: 2.1 für Sofortbesuche werktags: 13 Franken 2.2 für Sofortbesuche sonntags: 20 Franken 3. für Entnahme von Material zur bakteriologischen Fleischuntersuchung, Porto nicht inbegriffen für die Kontrolle nach dem bakteriologischen Fleischuntersuch: einfache Grundtaxe und Untersuchungstaxe: 13 Franken 4. für Entnahme amtlich angeordneter Proben zur Ermittlung unzulässiger Rückstände und Zusätze, Porto nicht inbegriffen: 32 Franken * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 30.2325 Kanton Uri 5. für die Kontrolle von eingeführtem Fleisch und eingeführter Fleischwaren in Gemeinden mit Nachfleischschau: 5.1 bei Sendungen bis 50 kg: 2 Franken 5.2 für jede weiteren 10 kg: 0.40 Franken 5.3 bei Sendungen mit Dauerfleischwaren je 50 kg: 1 Franken 6. für die Ausstellung: 6.1 eines Fleischschauzeugnisses: 2.50 Franken 6.2 eines Spezialzeugnisses: 6 Franken 6.3 eines Waagscheines für Grossvieh: 5 Franken 6.4 eines Waagscheines für Kleinvieh: 2.50 Franken 7. Die Wegzeit- und Kilometerentschädigung kombiniert