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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Schwyz · 520.230 · other

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1 provision

520.230 SRSZ 1.2.2017 1 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 1 (Vom 19. Oktober 2016) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt3 anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 20124 bei. II. Das Polizeigesetz vom 22. März 20005 wird wie folgt geändert: § 19a Abs. 1 bis 4 1 Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat).6 2 Die Kantonspolizei ist zuständig für: a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemeinden; b) die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-Konkordats; c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Hooligan-Konkordats; d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats; e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);7 f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS. 3 Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der Verfahrensbestimmungen von Art. 12 f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.8 Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges verlangen. 520.230 4 Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Hooligan- Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis. III. 1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Er wird mit dem geänderten Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten9 in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 GS 24-80. 2 SRSZ 100.100. 3 Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2008 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (GS 22-30). 4 Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Urteile 1C_176/2013 und 1C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014. 5 SRSZ 520.110. 6 SRSZ 520.230.1. 7 SR 120. 8 SRSZ 234.110. 9 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83).

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