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16 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler
Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne
Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über
Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die
Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung
der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur
Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte
Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen
gemäss Artikel 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung
in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
2 …
Art. 3
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig
sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife);
b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der
Fachhochschulreife im Allgemeinen;
c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen;
d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im
Fachhochschulbereich und
e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen
Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel
1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der
Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe
ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum
Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
Art. 4
Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt
Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der
Bund zuständig ist.
2 …
3 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen
Kantone haben beratende Stimmen.
Art. 5
Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen
Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären
Ausbildungsabschlüsse.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem
Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem
Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
Art. 6
Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder
für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),
b) das Anerkennungsverfahren,
c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer
Ausbildungsabschlüsse, und
d) das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der
Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen
und -erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten
Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im
Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Abs. 3 obliegt ihr die
Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der
zuständigen Anerkennungsbehörde.
Art. 7
Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen,
denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische
Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale
Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a) die Dauer der Ausbildung;
b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung;
c) die Lehrgegenstände und
d) die Qualifikation des Lehrpersonals.
Art. 8
Wirkungen und Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser
Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten
Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines
anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal
reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen
des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines
anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu
weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des
eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen
und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind
berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das
Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 9
Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die
anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente
in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10
Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der
Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten
zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 83 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide
betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Abs. 8 kann von betroffenen
Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der
jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und
begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des
Verwaltungsgerichtsgesetzes 1) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide
der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch
von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff. des
Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten
werden.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und
die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
1) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32.
Art. 11
Strafbestimmungen
Wer einen im Sinne von Artikel 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über
einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel
verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten
Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 12
Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter
Vorbehalt der Absätze 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach
Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche
gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von
Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der
gemäss Artikel 12ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von
Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel
12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens 100 Franken
bis höchstens 1000 Franken erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen
Diploms,
b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, und
d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
können Gebühren in der Höhe von mindestens 100 Franken bis höchstens
3000 Franken erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in
einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit-
und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen
Tätigkeit.
Art. 12bis
Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines
kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die
Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind
verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der
EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder
der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die
Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs sowie gegebenenfalls das Datum
des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im
Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine
allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und
sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des
Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson
ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der
Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der
Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30
Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission
gemäss Artikel 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons
Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12ter
Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von
inländischen, im Anhang 1) zu dieser Vereinbarung aufgeführten
nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die
Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter
ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem
Personen, die sich nach dem BGMD 2) gemeldet haben und über den
Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und
Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der
Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der
Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen
notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz
4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7, 2. Satz genannten
besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die
Versichertennummer gemäss Artikel 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 3) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur
eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der
Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der
GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von
ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der
registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten
Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der
registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den
Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich
jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche
Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet
haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten
Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5
erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen
zur Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren
bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung
der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen
Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen
nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für
die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer
steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von
Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle
anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in
Absatz 1 genannten Personen für die Erteilung von Auskünften an Private
und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren
gemäss Artikel 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine
Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter
Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von
Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer
Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre
nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten
Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im
Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit
gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons
Bern sinngemäss Anwendung.
1) Anhang nicht in der SGF veröffentlicht. Siehe die Website der GDK unter der
Adresse https://www.gdk-cds.ch/index.php?id=1013&L=0. Gemäss Art. 12ter
Abs. 3 der vorliegenden Vereinbarung liegt die Kompetenz zur Anpassung
dieses Anhangs beim Vorstand der GDK.
2) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der
Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in
reglementierten Berufen (BGMD).
3) SR 831.10.
Art. 13
Beitritt/ Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber
erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung
einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14
Inkrafttreten
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in
Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom
Bund genehmigt worden ist.
Beitritt durch Dekret vom 18.11.1993
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.1995
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.02.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1995 BL/AGS 1993 f 548 / d 554
16.06.2005 Art. 1 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 2 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 3 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 4 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 5 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 10 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 12 geändert 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 12bis eingefügt 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Art. 12ter eingefügt 01.01.2008 2006_037
16.06.2005 Anhang eingefügt 01.01.2008 2006_037
24.10.2013 Art. 1 geändert 01.01.2017 2016_015
24.10.2013 Art. 6 geändert 01.01.2017 2016_015
24.10.2013 Art. 10 geändert 01.01.2017 2016_015
24.10.2013 Art. 12 geändert 01.01.2017 2016_015
24.10.2013 Art. 12ter geändert 01.01.2017 2016_015
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.02.1993 01.01.1995 BL/AGS 1993 f 548 / d 554
Art. 1 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 1 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 2 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 3 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 4 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 5 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 6 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 10 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 10 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 12 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 12 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 12bis eingefügt 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 12ter eingefügt 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 12ter geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Anhang eingefügt 16.06.2005 01.01.2008 2006_037