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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung

Fribourg · 842.2.4 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 18. November 1971 betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung (SGF 842.2.4) wird aufgehoben.

Art. 2

Übergangsrecht – Subsidiäre Garantie des Staates 1 Der Staat gewährleistet subsidiär die Übernahme der Leistungen, die über die Aufhebung des Gesetzes hinaus erteilt werden müssen.

Art. 3

Übergangsrecht – Übertragung und Verwendung des Vermögens 1 Das Vermögen der Schülerunfallversicherung wird in einen Fonds übertragen, der von der für die Finanzen zuständigen Direktion 1) verwaltet und für die Deckung der garantierten zukünftigen Leistungen und der Verwaltungskosten verwendet wird. 1a Subsidiär und im Rahmen der verfügbaren Mittel kann der Fonds dazu verwendet werden, in Härtefällen Familien von Kindern, die verunfallen oder ein anderes, schwerwiegendes gesundheitliches Problem haben, Beiträge zu gewähren. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest. 2 Der Fonds wird grundsätzlich aufgelöst, wenn alle Schadenfälle erledigt sind und keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind.

Art. 4

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. September 2006 in Kraft. 1) Heute: Finanzdirektion. 842.2.4 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 12.05.2006 Erlass Grunderlass 01.09.2006 2006_040 06.02.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.09.2019 2019_009 06.02.2019 Art. 3 Abs. 1a eingefügt 01.09.2019 2019_009 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.05.2006 01.09.2006 2006_040 Art. 3 Abs. 1 geändert 06.02.2019 01.09.2019 2019_009 Art. 3 Abs. 1a eingefügt 06.02.2019 01.09.2019 2019_009

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