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5 provisions
§ 1 beschliesst:2)
Zweck
1 Die Mehrwertabgabe gleicht erhebliche Vorteile angemessen aus, die durch
Planungen entstehen.
2 Die Entschädigungspflicht für Planungsnachteile richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 19503).
3 Im Aussenverhältnis gegenüber der Grundeigentümerschaft entschädigungspflichtige Gemeinden können beim Kanton einen Rückerstattungsantrag stellen, sofern die entschädigungspflichtige Planung zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen erfolgen musste.
§ 2
Abgabepflicht
1 Auf die neue Zuweisung von Boden zu einer Bauzone wird eine Abgabe von
20 % des Bodenmehrwerts erhoben.
2 Die Gemeinden sind nicht berechtigt, weitergehende Mehrwertabgaben zu erheben.
3 Die Gemeinden können bei Quartierplanungen und Ausnahmeüberbauungen
nach einheitlichem Plan mit der betroffenen Grundeigentümerschaft in einem
verwaltungsrechtlichen Vertrag einen Infrastrukturbeitrag in Form von Geld-,
Sach- oder Dienstleistungen vereinbaren, der mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang steht.
4 Der Kanton, die Einwohner-, Bürger-, Burgergemeinden und Landeskirchen
sowie die Stiftung Kirchengut sind von der Mehrwertabgabe befreit, sofern die
betroffenen Grundstücke unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
dienen.
1) SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am
19. März 2019.
3) SGS 410
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
2 404
§ 3
Ermittlung der Mehrwertabgabe
1 Massgebend für die Höhe der Mehrwertabgabe ist der Bodenmehrwert. Dieser bemisst sich nach der Differenz der Verkehrswerte unmittelbar vor und
nach Rechtskraft der die Abgabepflicht auslösenden Planung.
2 Zeichnet sich im Planungsverfahren ab, dass eine Mehrwertabgabepflicht
entstehen kann, so sorgt die Gemeinde dafür, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Planung eine verbindliche Ermittlung des durch die
Planung entstehenden Bodenmehrwerts und eine darauf basierende Berechnung der Bruttomehrwertabgabe pro m² Boden vorliegt.
3 Die Ermittlung des Bodenmehrwerts darf eine verhältnismässige Pauschalierung über die gesamte Fläche des neu eingezonten Bodens enthalten.
4 Der ermittelte Bodenmehrwert wird vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem
Planungsbeschluss der Einwohnergemeinde verfügt. Die gemeinderätliche
Verfügung wird in Analogie zu § 31 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 19984) zeitgleich mit den Zonenvorschriften öffentlich aufgelegt.
5 Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch die Verfügung betroffen sind, gegen diese beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, nach den Regeln von § 96a des Gesetzes über die
Enteignung vom 19. Juni 19505) Beschwerde erheben. Das Gericht kann die
Sistierung solcher Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft des zugrunde liegenden Planungsbeschlusses anordnen.
6 Bei der Berechnung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer ist die effektiv
bezahlte Mehrwertabgabe vollumfänglich als Aufwendung in Abzug zu bringen.
7 Führt die Einzonung von Landwirtschaftsland zu einem Bodenmehrwert, so
wird der Wert des Landwirtschaftslands von der zuständigen Fachstelle des
Kantons für die Ermittlung des Bodenmehrwerts festgestellt.
8 Der Mehrwertausgleich für planerische Massnahmen, die Wald betreffen,
richtet sich, soweit über dieses Gesetz hinausgehend, nach der Rodungsbewilligung6).
§ 4
Verfügung der Mehrwertabgabe
1 Die aufgrund des Bodenmehrwerts individuell pro Parzelle zu berechnende
Mehrwertabgabe wird erhoben, sobald eine mehrwertrealisierende Veräusserung oder eine Baurechtsbegründung erfolgt oder eine Baubewilligung
rechtskräftig wird, mit welcher die Nutzung auf der Parzelle erhöht wird.
4) SGS 400
5) SGS 410
6) § 3 des kantonalen Waldgesetzes, SGS 570.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
3 404
2 Beträgt der Mehrwert weniger als CHF 50’000.–, wird keine Abgabe erhoben.
Sind von der Planungsmassnahme mehrere Grundstücke derselben Grundeigentümerschaft betroffen, so kann diese die Freigrenze nur einmal beanspruchen.
3 Die Mehrwertabgabe wird von der Standortgemeinde der Parzelle veranlagt
und gegenüber der Grundeigentümerschaft verfügt, welche mehrwertrealisierend:
a. die Parzelle veräussert oder tauscht, oder
b. daran ein Baurecht begründet, oder
c. für diese eine Baubewilligung erlangt, sofern seit der Planung kein die
Abgabepflicht auslösender Eigentumsübergang erfolgt ist.
4 Die Veranlagungsverfügung des Gemeinderats für die Mehrwertabgabe kann
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung
Enteignungsgericht, nach den Regeln von § 96a des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 19507) angefochten werden.
5 Die Mehrwertabgabeforderungen entstehen im Zeitpunkt der mehrwertrealisierenden Veräusserung der Parzelle oder einer Baurechtsbegründung daran
oder im Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung und sind innert 30 Tagen
ab Zustellung der Veranlagungsverfügung zur Zahlung fällig. Nicht als Mehrwertabgabepflicht auslösende Veräusserung gelten die Tatbestände gemäss
§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 19748), in denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird.
§ 5
Verteilung und Verwendung der Erträge
1 Die Mehrwertabgabe steht zu 75 % dem Kanton und zu 25 % der Standortgemeinde des Bodens zu.
2 Die Standortgemeinde überweist den Kantonsanteil der Mehrwertabgabe umgehend nach Eingang der Zahlung durch die Grundeigentümerschaft an den
Kanton.
3 Die Erträge des Kantons werden primär gemäss § 1 Abs. 3 eingesetzt und
subsidiär für Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung gemäss
§ 106a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19849) oder
für weitere Massnahmen der Raumplanung.
4 Der Kanton führt für die ihm zustehende Mehrwertabgabe einen Fonds mit regierungsrätlichem Fondsreglement. Dem Fonds dürfen auch die Aufwendungen des Kantons im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe belastet werden.
5 Die Leistungen der Grundeigentümerschaft aus einem allfälligen verwaltungsrechtlichen Vertrag stehen der Standortgemeinde des Bodens zu 100 % zur
Verwendung gemäss Vertrag zu.
7) SGS 410
8) SGS 331
9) SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
4 404
6 Die Erträge der Gemeinden sind gemäss den Vorgaben des Bundesrechts zu
verwenden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
5 404
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.09.2018 01.05.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.019
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
6 404
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.09.2018 01.05.2019 Erstfassung GS 2019.019
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
Erlasstitel Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten
SGS-Nr. 404
GS-Nr. 2019.019
Erlassdatum 27. September 2018 (LRV 2016-403)
In Kraft seit 1. Mai 2019
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen