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19 provisions
§ 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt:
a. die Eckwerte des Professurenplans,
b. das Verfahren zur Ernennung und Entlassung der Professorinnen
und Professoren,
c. das Genehmigungsverfahren für die Schaffung von Qualifikationsstellen für Assistenzprofessuren Tenure Track,
d. die Titelführung.
Inhaberinnen
und Inhaber
von Professuren
und Qualifikationsstellen für
§ 2 Professuren
1 Professorinnen und Professoren haben Professuren gemäss
§ 10 Abs. 4 lit. l FaHG inne.
2 Sie tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fachgebiets.
3 Angehörige der ersten Führungsebene gemäss § 24 Abs. 1 lit. a
und b FaHG können aufgrund ihrer Funktion eine Professur innehaben.
Sie gelten dann als Professorinnen und Professoren gemäss Abs. 1.
b. Assistenzprofessorinnen und
§ 3 -professoren
1 Assistenzprofessorinnen und -professoren haben Qualifikationsstellen für Professuren gemäss § 12 a Abs. 3 FaHG inne.
2 Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track haben
Anspruch auf Ernennung auf eine Professur, sofern sie das durch die
Hochschulleitung definierte Evaluationsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und die personellen Kriterien gemäss § 11 erfüllen.
a. Professorinnen und Professoren
414.424 Professurenreglement der PHZH
3 Die Hochschulleitung regelt für die Assistenzprofessorinnen und
-professoren mit und ohne Tenure Track:
a. die Voraussetzungen,
b. die Verfahren, einschliesslich des Evaluationsverfahrens gemäss
Abs. 2,
c. die Anstellung,
d. die allfällige Titelführung während ihrer Anstellung.
c. Gastprofessorinnen und
-professoren
§ 4. 1 Gastprofessorinnen und -professoren sind befristet an der
PHZH tätig und nehmen Aufgaben im Rahmen des Leistungsauftrags
einer Professur wahr.
2 § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
d. Förderungs-
und Stiftungsprofessorinnen
und -professoren
§ 5. 1 Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren
haben folgende Professuren inne:
a. Förderungsprofessuren, die gestützt auf von der Hochschulleitung
anerkannte Förderungsprogramme von Forschungsförderungsinstitutionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds und des
European Research Council, finanziert werden,
b. Stiftungsprofessuren, die durch andere Drittmittel finanziert werden.
2 Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungsprofessuren den Professuren gemäss § 2 oder § 3 zu.
e. Brückenprofessorinnen
und -professoren
§ 6. 1 Brückenprofessorinnen und -professoren der PHZH sind
gemeinsam mit einer anderen Hochschule konzipierte Professuren.
Voraussetzung bildet eine Einbindung in die Lehre oder Weiterbildung sowie Forschung an beiden Hochschulen.
2 Die Hochschulleitung ordnet die Brückenprofessuren zusammen
§ 3zu mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss § 2 oder
B. Professurenplan
§ 7 Allgemeines
Der Professurenplan umfasst die Professurenplanung und die
Professurenliste.
§ 8 Professurenplanung
1 Die Professurenplanung erfolgt jährlich und umfasst:
a. die Wiederbesetzung von Professuren,
b. die Neuausrichtung oder Aufhebung bestehender Professuren,
c. die Schaffung neuer Professuren,
d. die Schaffung neuer Assistenzprofessuren Tenure Track.
Professurenreglement der PHZH 414.424
2 Die Professurenplanung nach Abs. 1 stützt sich auf einen Bericht
mit folgenden Angaben:
a. Bedarf,
b. thematische Ausrichtung,
c. Bezug zur Hochschulstrategie / zu den Positionskriterien,
d. Tätigkeit in den Leistungsbereichen,
e. Finanzierung.
3 Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanzplans (EFP) und unterliegt der Genehmigung durch den Fachhochschulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen.
4 Auf Antrag der Hochschulleitung kann der Fachhochschulrat eine
unterjährige Anpassung der Professurenplanung gemäss Abs. 1 und 2
genehmigen.
§ 9 Professurenliste
1 Die Professurenliste enthält alle Professuren und Assistenzprofessuren Tenure Track mit
a. ihrer Organisationseinheit,
b. ihrer Bezeichnung,
c. ihrem Lehr- und Forschungsgebiet,
d. dem Namen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers.
2 Der Fachhochschulrat nimmt einmal jährlich die aktualisierte Professurenliste im Rahmen der Verabschiedung des EFP zur Kenntnis.
C. Kriterien für Professuren
§ 10 Positionskriterien
1 Für Professuren gelten Positionskriterien, die auf die Verhältnisse der PHZH ausgerichtet sind.
2 Eine Professorin oder ein Professor
a. ist in einem strategischen Fachgebiet der PHZH fachlich federführend und trägt die Hauptverantwortung dafür, den wissenschaftlichen
Diskurs in ihrem oder seinem Fachgebiet voranzubringen,
b. trägt zur nationalen und internationalen Profilierung und Vernetzung der PHZH bei,
c. initiiert Vorhaben, die auf aktueller wissenschaftlicher Basis zum
hochschulinternen und -externen Fachdiskurs beitragen, und beteiligt
nach Möglichkeit andere Angehörige der PHZH an diesen Aktivitäten,
414.424 Professurenreglement der PHZH
d. ist sowohl in der Lehre oder Weiterbildung als auch in der Forschung und Entwicklung in substanziellem Umfang tätig und setzt
sich für den Wissenstransfer zwischen den unterschiedlichen Leistungsbereichen ein,
e. akquiriert substanzielle Drittmittelprojekte zur Weiterentwicklung
des Fachdiskurses,
f. trägt massgeblich die hochschulinterne Verantwortung für die akademische Nachwuchsförderung auf Doktoratsebene und kooperiert
in diesem Zusammenhang mit promotionsberechtigten Hochschulen,
g. ist mit einem Pensum von mindestens 80% unbefristet angestellt.
Pensenreduktionen für einen bestimmten Zeitraum aufgrund von
Familien- und Care-Arbeit sind möglich.
Personelle
§ 11 Kriterien
1 Eine Professorin oder ein Professor erfüllt folgende personellen Kriterien:
a. einen Hochschulabschluss (Master oder gleichwertiger Abschluss),
b. einschlägige Promotion,
c. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der primären, sekundären
oder tertiären Bildung oder in pädagogischen Praxisfeldern,
d. in der Regel mindestens fünf Jahre Tätigkeit in Lehre oder Weiterbildung sowie Forschung nach der Promotion,
e. eine hochschuldidaktische Qualifikation (Certificate of Advanced
Studies oder vergleichbare Qualifikation für die Hochschulstufe und
nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe).
2 In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gestützt
auf § 12 b Abs. 3 FaHG eine Ernennung beantragen, ohne dass die personellen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vollständig erfüllt sind:
a. sofern die fachliche Eignung der Person erläutert und der Verzicht
auf den Hochschulabschluss oder die Berufserfahrung gemäss Abs. 1
lit. a und c begründet ist,
b. für Personen mit hohem internationalem Ansehen, die längerfristig
gewonnen werden sollen.
D. Ernennung der Professorinnen und Professoren und Verfahren
§ 12 Ernennung
1 Der Fachhochschulrat ernennt die Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
2 Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf.
Professurenreglement der PHZH 414.424
3 Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick
in die Bewerbungsunterlagen nehmen und Rückfragen zum Verfahren
stellen.
4 Die Anstellungsbedingungen werden durch das zuständige hochschulinterne Organ geregelt und bilden einen integrierenden Bestandteil
des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.
§ 13 Auswahlverfahren
1 Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren.
2 Die Hochschulleitung achtet auf eine gender- und diversitygerechte
Auswahl.
3 Personen, die das Auswahlverfahren zur Professorin oder zum
Professor erfolgreich durchlaufen haben, aber noch nicht alle personellen Kriterien erfüllen, werden als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
des Lehr- und Forschungspersonals angestellt. Sobald die Kriterien
erfüllt sind, stellt die Rektorin oder der Rektor dem Fachhochschulrat
Antrag auf Ernennung zur Professorin oder zum Professor.
Öffentliche
§ 14 Ausschreibung
1 Professuren werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
2 Bei Förderungsprofessuren erfolgen die Ausschreibung und das
Auswahlverfahren über die Institution, die das Förderprogramm verantwortet.
E. Titel
§ 15 Titelführung
1 Mit der Ernennung sind Professorinnen und Professoren
während der Dauer der Anstellung berechtigt, den Titel Professorin
PHZH oder Professor PHZH zu führen.
2 Über einen Zusatz der Fachrichtung und die Ausstellung einer
Urkunde entscheidet die Hochschulleitung.
§ 16 Weiterführung
1 Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus
der PHZH ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterzuführen.
2 Professorinnen und Professoren, die aus anderen Gründen aus der
Hochschule ausscheiden, kann der Fachhochschulrat auf Antrag der
Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels ausnahmsweise bewilligen.
§ 17 Entzug
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität oder gegen Regelungen und Interessen der PHZH kann
der Fachhochschulrat den Titel Professorin PHZH oder Professor
PHZH auf Antrag der Rektorin oder des Rektors entziehen.
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§ 18 F. Entlassung von Professorinnen und Professoren
1 Der Fachhochschulrat entlässt die Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren gemäss kantonalem
Personalrecht3 und der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen.
§ 19 G. Qualitätssicherung
1 Professorinnen und Professoren werden gemäss den Richtlinien über das Verfahren zur Beurteilung von Professorinnen und
Professoren gemäss § 19 Abs. 1 PVF periodisch beurteilt.
2 Die Rektorin oder der Rektor informiert den Fachhochschulrat
periodisch in summarischer Form über die hochschulintern durchgeführten Beurteilungsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen.
H. Übergangsbestimmungen
§ 20 Titel
1 Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkrafttreten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH
verliehen worden ist und die aus der PHZH ausgeschieden sind, bleibt
das bisherige Recht anwendbar.
2 Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den
vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen
Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Professur innehaben, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss.
3 Angestellte, die eine Professur der PHZH innehaben und denen
der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist,
tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin PHZH
oder Professor PHZH.
4 Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung
vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die
Verleihung des Titels einer Professorin PHZH oder eines Professors
PHZH nach bisherigem Recht.
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Verzicht auf
öffentliche
§ 21 Ausschreibung
1 Auf die Ausschreibung von Professuren gemäss § 14 Abs. 1
kann bei vorhandenen, nicht besetzten oder bis Ende 2027 frei werdenden Professuren verzichtet werden, sofern sie Dozierenden nach
bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die
a. vor Inkrafttreten dieses Reglements angestellt wurden,
b. sich in einer Qualifikationsphase befinden,
c. nach Ablauf der Qualifikationsphase die personellen Kriterien des
bisherigen Rechts erfüllen.
2 Der Antrag auf Ernennung als Professorin oder Professor muss
bis Ende 2027 dem Fachhochschulrat eingereicht werden.
1 OS 79, 341; Begründung siehe ABl 2024-07-26.
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 177.10 ff.
4 LS 414.10.
5 LS 414.112.