St. Gallen · 633.33 · other
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12 provisions
Art. 1 beschliessen:4
1 Die Torfausbeutung darf im Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals nur
erfolgen, sofern der beanspruchte Boden nicht dauernd für die landwirtschaftliche
Nutzung ungeeignet gemacht wird.5 Beim Abbau der Torflager ist auf die spätere
Art. 2 landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht zu nehmen.6*
1 Die Torfausbeutung und die Benützung von Grundstücken (Auslegefelder) zur
Trocknung von Torf sind nur mit Bewilligung gestattet.
2 Die Bewilligungspflicht bezieht sich auch auf Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten dieses Beschlusses zur Torfausbeutung oder als Auslegefelder benützt wurden.
Art. 3
…
1 sGS 852.1 (Gesetz über den Bergbau).
2 sGS 633.3.
3 Aufgehoben.
4 ABl 1943, 187; bGS 3, 81.
5 Siehe Art. 1 Abs. 2 des G über den Bergbau, sGS 852.1; Art. 23 Abs. 2 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3.
6 Siehe Art. 24 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3; Art. 85 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1
(aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom
29. April 1998, SR 910.1.
nGS 20–103
633.33
Art. 4
1 Für das Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals wird die Aufsicht über die
Torfausbeutung der Vollzugskommission7 der Melioration übertragen.
Art. 5
1 Bewilligungsinstanz für Gesuche für Torfausbeutung ist die Vollzugskommission
der Melioration.
2 Gesuche sind an die Bauleitung der Melioration in Altstätten zu richten.
Art. 6
1 Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen
erteilen, insbesondere über:8
a) die Tiefe des Torfstiches,
b) die Wiederinstandstellung der Grundstücke,
c) die ersatzweise Bereitstellung von Land, das nicht ohnehin ackerbaulich genutzt wird (Realersatz)9,
d) den Schutz der Nachbargrundstücke,
e) die Rückerstattung von Subventionen, die für eine frühere Melioration des
Art. 7 auszubeutenden Landes ausgerichtet wurden.10
1 Die Bewilligungsinstanz kann zur Sicherung der Erfüllung von Bedingungen und
Auflagen die notwendigen Massnahmen anordnen.
2 Insbesondere kann sie eine Barkaution verlangen und bei Nichteinhaltung der
Bedingungen und Auflagen die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Bewilligungsempfängers verfügen.
Art. 8
1 Die Torfausbeutung ist alljährlich auf ein durch die Bewilligungsinstanz festzusetzendes Datum, in der Regel spätestens am 15. September, einzustellen.
7 Siehe Art. 12 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3, und Art. 8 des R über Organisation und Geschäftsordnung der
Melioration der Rheinebene, sGS 633.31.
8 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung mit Gedankenstrichen formatiert. Diese
wurden im September 2013 aus technischen Gründen durch Buchstaben ersetzt.
9 Siehe Art. 5 des BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, SR 211.412.11.
10 Siehe Art. 24 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3; Art. 85 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1.
633.33
Art. 9
1 Gegen Verfügungen der Bewilligungsinstanz kann innert vierzehn Tagen nach
Art. 10 der Zustellung der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.11
…
Art. 11
1 Widerhandlungen gegen diesen Beschluss oder gestützt darauf erlassene Ausführungsvorschriften werden nach Art. 3 des Übertretungsstrafgesetzes vom 13. Dezember 198412 mit Busse bestraft.
Art. 12
1 Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeute, den Handel mit Torf
und Torf-Höchstpreise vom 12. Juni 1942 (Notrechtserlass Nr. 25)13 ist aufgehoben.
11 Siehe Art. 43 ff. VRP, sGS 951.1.
12 sGS 921.1.
13 GS 17, 567.
633.33
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 20–103 26.03.1943 26.03.1943
Erlasstitel geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.03.1943 26.03.1943 Erlass Grunderlass 20–103
12.12.2006 keine Angabe Erlasstitel geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 1, Abs. 1 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 42–32
12.12.2006 keine Angabe Art. 11 geändert 42–32