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27 provisions
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Mit dieser Verordnung zum Kinderbetreuungsreglement legt der Gemeinderat den Rahmen für die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch die Einwohnergemeinde Menzingen fest.
2
Sie regelt die Voraussetzungen und Ansprüche für Leistungen, die durch die Einwohnergemeinde Menzingen erbracht werden.
Art. 2 Zielsetzung
1
Die Einwohnergemeinde Menzingen verfolgt mit der Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung folgende Ziele:
a)
Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
b)
Ermöglichung und Unterstützung anerkannter beruflicher Aus- und Weiterbildungen.
c)
Unterstützung bei Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Sozialversicherungen sowie beim Bezug entsprechender Leistungen.
d)
Umsetzung von Empfehlungen zuständiger Behörden oder Fachstellen zum Schutz und Wohergehen des Kindes.
e)
Förderung der frühkindlichen Bildung sowie der Chancengleichheit.
Art. 3 Zuständigkeit
1
Die Zuständigkeit der Einwohnergemeinde Menzingen für die Ausrichtung von Betreuungsgutscheinen richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes.
2
Der Gemeinderat ist zuständig für folgende Aufgaben:
a)
Abschluss von Vereinbarungen zur Finanzierung von Organisationen, welche familienergänzende Kinderbetreuung anbieten.
b)
Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Höhe und des Umfangs der gemeindlichen Beiträge an Erziehungsberechtigte und private Institutionen unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben.
c)
Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Betreuungskosten.
d)
Regelung der Zuständigkeiten und der organisatorischen Abläufe im Rahmen der Mitfinanzierung durch die Gemeinde.
e)
Übertragung von Aufgaben an Dritte, sofern dies zweckmässig erscheint.
3
Die zuständige Abteilung der Gemeindeverwaltung übernimmt folgende Aufgaben:
a)
Durchführung des Controllings der Leistungsvereinbarungen mit den betreuenden Organisationen.
b)
Entgegennahme und Bearbeitung von meldungen und Gesuchen.
c)
Ausrichtung von Betreuungsgutscheinen an Erziehungsberechtigte.
d)
Entscheid über Ausnahmen im Rahmen dieser Verordnung.
e)
Überprüfung der Angaben der Erziehungsberechtigten durch Einforderung von Nachweisen.
Art. 4 Begriffsbestimmung
1
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
a)
Frühbereich: Der Frühbereich umfasst Kinder ab dem vollendeten dritten Monat bis zum Eintritt in den Kindergarten.
b)
Schulbereich: Der Schulbereich umfasst Kinder ab dem Eintritt in den Kindergarten bis zum Abschluss der Primarstufe. Bei ausgewiesenem Bedarf kann der Schulbereich bis zum Abschluss der Oberstufe erweitert werden.
c)
Erziehungsberechtigte: Erziehungsberechtigte sind Personen, welche die elterliche Sorge im rechtlichen Sinne ausüben.
d)
Subventionen: Subventionen im Sinne dieser Verordnung sind Beiträge der Gemeinde, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten bei der Finanzierung familienergänzender Kinderbetreuung berücksichtigen.
e)
Betreuungsgutscheine: Betreuungsgutscheine sind finanzielle Beiträge der Gemeinde Menzingen, welche eine vergünstigte Inanspruchnahme familienergänzender Kinderbetreuung in anerkannten Kindertagesstätten ermöglichen.
Art. 5 Unterstützung durch die Einwohnergemeinde
1
Die Einwohnergemeinde Menzingen unterstützt Erziehungsberechtigte mit Kindern im Frühbereich und im Schulbereich beim Besuch eines Betreuungsangebotes gemäss den Bestimmungen des Reglements.
2
Erziehungsberechtigte mit Kindern im Frühbereich erhalten für den Besuch einer Kindertagesstätte Betreuungsgutscheine. Diese Gutscheine können sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kantons eingelöst werden.
3
Erziehungsberechtigte mit Kindern im Frühbereich, die in Tagesfamilien betreut werden, erhalten Unterstützung gemäss Leistungsvereinbarung zwischen der Tagesfamilienorganisation und der Gemeinde.
4
Für Kinder im Schulbereich gewährt die Gemeinde Subventionen für den Besuch eines schulergänzenden Betreuungsangebots gemäss der Tarifordnung der Richtlinien zur schulergänzenden Betreuung.
5
Förderangebote für Kinder im Frühbereich, wie beispielsweise Spielgruppen, können durch die Gemeinde finanziell unterstützt werden.
6
Für Kinder im Kindergarten kann die zuständige Abteilung in begründeten Fällen Betreuungsgutscheine für Betreuungsangebote im Frühbereich zusprechen.
Art. 6 Anspruchsberechtigung Betreuungsgutscheine und Subventionen
1
Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf Betreuungsgutscheine und Subventionen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
bei zwei Erziehungsberechtigten beträgt das gemeinsame Erwerbspensum mindestens 120 %.
b)
bei einer alleinerziehenden Erziehungsberechtigten, die in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebt, beträgt das gemeinsame Erwerbspensum mindestens 120 %.
c)
bei einer alleinstehenden Erziehungsberechtigten beträgt das Erwerbspensum mindestens 20 %.
2
Folgende Tätigkeiten gelten als gleichwertig zur Erwerbstätigkeit im Sinne von Absatz 1:
a)
Absolvierung einer anerkannten beruflichen Aus- und Weiterbildung.
b)
Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme einer Soziallversicherung.
c)
Sicherstellung der Vermitterlbarkeit im Rahmen des Bezugs von Sozialversicherungsleitungen
3
Ein Anspruch besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
das Kind hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Menzingen
b)
das Kind hat den dritten Lebensmonat vollendet
c)
die Betreuung erfolgt in einem Angebot des Frühbereichs oder des Schulbereichs
d)
die Erziehungsberechtigten erfüllen die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 oder 2
4
Der Umfang der Betreuungsgutscheine, insbesondere die Anzahl Betreuungstage, richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten.
5
Subventionen für schulergänzende Betreuung und Spielgruppen sind nicht an die Erwerbstätigkeit gemäss Absatz 1 und 2 gekoppelt.
6
Die zuständige Abteilung ist befugt, in begründeten Ausnahmefällen besondere Regelungen zu bewilligen.
7
Den Erziehungsberechtigten wird ein Entscheid über den Anspruch zugestellt.
Art. 7 Besondere Anspruchsbedingungen
1
Erziehungsberechtigte ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf Betreuungsgutscheine, sofern eine der folgenden Lebenslagen vorliegt:
a)
Notwendigkeit der sprachlichen Integration eines Kindes mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen oder
b)
Physische oder psychische Überbelastung der erziehungsberechtigten Person, welche die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt ganz oder teilweise verunmöglicht oder
c)
Erforderliche Entlastung, Schutz oder dringliche Unterstützung eines Kindes, insbesondere bei Gefährdung seiner Entwicklung oder
d)
Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage, sofern dies der langfristigen Stabilisierung des Familiensystems dient.
1bis
Für Kinder im Kindergarten kann die zuständige Abteilung Betreuungsgutscheine für Betreuungsangebote des Frühbereichs zusprechen, wenn:
a)
das Kindergartenkind gemeinsam mit jüngeren Geschwistern oder Stiefgeschwistern im gleichen Betreuungsangebot betreut wird
b)
das Kind bereits vor dem Kindergarteneintritt in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie betreut wurde und das bestehende Betreuungsverhältnis fortgeführt wird
c)
die zeitliche Ausgestaltung der Betreuungsangebote des Schulbereichs mit den Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten nicht vereinbar ist
d)
die Betreuungsangebote des Schulbereichs vollständig ausgelastet sind
e)
besondere Umstände eine Betreuung im Frühbereich rechtfertigen
Art. 8 Höhe der Betreuungsgutscheine und Subventionen
1
Die Höhe des Betreuungsgutscheins und Subvention pro Kind richtet sich nach dem massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten und erfolgt in abgestufter Form.
2
Unabhängig von der Höhe der finanziellen Unterstützung leisten die Erziehungsberechtigten in jedem Fall eine minimale Kostenbeteiligung (Sockelbeitrag).
3
Eine allfällige finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber sowie weitere Vergünstigungen – wie beispielsweise Geschwisterrabatte - werden grundsätzlich nicht auf die gemeindliche Unterstützung angerechnet. Es ist jedoch sicherzustellen, dass durch solche Zusatzleistungen keine Überfinanzierung erfolgt. Der Sockel-beitrag ist in jedem Fall von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
4
Die Höhe der Subvention entspricht maximal dem verbleidenden Betrag nach Abzug der kantonalen Beiträge sowie der minimalen Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten.
Art. 9 Auszahlung der Betreuungsgutscheine und Subventionen
1
Betreuungsgutscheine werden grundsätzlich den Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Direktzahlungen an die jeweilige Betreuungseinrichtung erfolgen nur in begründeten Ausnahmefällen.
2
Bei Betreuungsangeboten, die über die Einwohnergemeinde Menzingen abgerechnet werden, erfolgt die Verrechnung der Betreuungsgutscheine oder Subventionen direkt mit der Einrichtung.
3
Bei Betreuungsangeboten, die auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung mit mehreren Gemeinden betrieben werden, können Betreuungsgutscheine direkt an das Angebot ausbezahlt werden.
Art. 10 Pflichten der Erziehungsberechtigten
1
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, sämtliche für die Berechnung der Betreuungsgutscheine erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu und vollständig zu machen sowie zweckdienliche Unterlagen fristgerecht einzureichen.
2
Veränderungen der persönlichen, familiären oder finanziellen Verhältnisse, welche eine Anpassung der Betreuungsgutscheine oder Subvention zur Folge haben könnten, sind der zuständigen Abteilung unverzüglich mitzuteilen.
Art. 11 Rückerstattung und Sanktionen
1
Unrechtmässig bezogene Betreuungsgutscheine oder Subventionen sind von den Erziehungsberechtigten vollständig zurückzuerstatten.
2
Rückforderungen können mit laufenden Betreuungsgutscheinen verrechnet werden. Zuviel erhaltene Subventionen sind ebenfalls zurückzuerstatten.
3
Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten oder anderer Bestimmungen dieser Verordnung kann zum Ausschluss von weiteren Leistungen führen.
Art. 12 Antrag und Leistungsbeginn
1
Die Erziehungsberechtigten beantragen ihren Anspruch auf Betreuungsgutscheine oder Subventionen bei der Einwohnergemeinde Menzingen.
2
Der Antrag muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
a)
Antragsformular
b)
Eine definitive Steuerveranlagung
c)
Angaben zum Pensum der Erwebstätigkeit der Erziehungsberechtigten; diese Angabe entfällt bei Subventionsanträgen für Spielgruppen und schulergänzenden Betreuung (SEB).
d)
Eine Bestätigung des Betreuungsangebots über den zugeischerten Betreuungsplatz mit Angaben zum Betreuungsort, zum Umfang der Betreuung sowie zu den geltenden Tarifen.
e)
Eine Auszahlungsadresse (Bankverbindung), sofern die Auszahlung direkt an die Erziehungsberechtigten erfolg.
f)
Angaben über allfällige Beiträge des Arbeitgebers zur familienergänzenden Kinderbetreuung.
3
Die Erhebung und Bearbeitung der für die Prüfung des Anspruchs erforderlichen Steuer- und Personendaten durch die zuständige Abteilung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Schulgesetzes (SchulG) sowie des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG).
4
Die Betreuungsgutscheine oder Subventionen werden erstmals für den Monat ausgestellt bzw. berechnet, in dem der Antrag eingereicht wird, oder ab Beginn des Betreuungsverhältnisses, sofern dieser später erfolgt.
5
Betreuungsgutscheine oder Subventionen, die nicht fristgerecht beantragt werden, können nachträglich nicht geltend gemacht werden.
6
Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine oder Subventionen.
Art. 13 Berechnung des massgebenden Einkommens
1
für die Berechnung der Betreuungsgutscheine wird das massgebende Einkommen wie folgt ermittelt:
a)
Ausgangsbasis ist das Total der Einkünfte gemäss Steuerveranlagung (Code 190).
b)
Abzug von CHF 10'000.00 pro Haushalt lebende Person (Kinder und Erziehungsberechtigte).
c)
Abzug der Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrenntlebende Ehegatten bzw. Partner (Code 210) sowie an minderjährige Kinder (Code 211).
d)
Zuschlag von 10 % des Reinvermögens gemäss Steuerveranlagung (Code 660), soweit dieses CHF 200'000.00 übersteigt (pro Kind und Erziehungsberechtigte im Haushalt).
2
Bei gemeinsam erziehenden Personen, die im gleichen Haushalt leben, wird die Summe der steuerbaren Gesamteinkommen beider Personen berücksichtigt.
3
Das Einkommen und Vermögen von Konkubinatspartnerinnen und -partnern ohne gemeinsames Kind wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Art. 14 Quellenbesteuerung
1
Quellenbesteuerte Erziehungsberechtigte reichen ergänzend zum Antrag gemäss Artikel 12 dieser Verordnung ihre aktuellen Lohnausweise ein.
2
Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten wird anstelle des Totals der Einkünfte gemäss Steuerveranlagung der Nettolohn berücksichtigt. Die Berechnung des massgebenden Einkommens erfolgt unter sinngemässer Anwendung der Korrekturen gemäss Artikel 13 dieser Verordnung.
Art. 15 Festsetzung der Betreuungsgutscheine, Änderungen der Verhältnisse
1
Bei zugezogenen Erziehungsberechtigten gilt die zuletzt rechtskräftige Steuerveranlagung der vorherigen Wohnsitzgemeinde als massgebliche Grundlage für die Berechnung.
2
Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, jede der folgenden Änderungen innerhalb von zehn Tagen der zuständigen Abteilung zu melden:
a)
Änderung der Erwebstätigkeit
b)
Veränderung des massgebenden Einkommens um mehr als 35 %
c)
Anpassung des Betreuungsumfangs
d)
Beendigung des Betreuungsverhältnisses
e)
Wegzug aus der Gemeinde
3
Bei einer Veränderung des massgebenden Einkommens um mehr als 35 % erfolgt eine Neuberechnung auf Basis der aktuellen Einkommenssituation. Eine provisorische Einschätzung wird vorgenommen.
4
Provisorische Einschätzungen gelten ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Änderung.
5
Erfolgt die Mitteilung der Änderung durch die Erziehungsberechtigten verspätet, wird keine rückwirkende Auszahlung gewährt, sofern die neu berechneten Betreuungsgutscheine höher ausfallen. Bei tiefer ausfallenden Gutscheinen kann die Differenz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung zurückgefordert werden. Eine Rückforderung erfolgt nur, wenn das massgebende Einkommen um mehr als 35 % abweicht.
Art. 16 Arbeitgeberbeiträge
1
Bei der Berechnung der Betreuungsgutscheine berücksichtigt die Einwohnergemeinde Menzingen Beiträge von Arbeitgebern an die familienergänzende Kinderbetreuung lediglich insoweit, als dadurch die minimale Kostenbeteiligung die Erziehungsberechtigten sichergestellt wird.
Art. 17 Pensum der Erwerbstätigkeit
1
Die zuständige Abteilung ermittelt das Erwerbspensum der Erziehungsberechtigten in Prozent auf Grundlage deren Selbstdeklaration und führt stichprobenartige Überprüfungen durch.
2
Die Berechnung des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine erfolgt unter Annahme einer Vollzeitbeschäftigung von 42 Wochenstunden. Das ermittelte Pensum wird auf volle Zehnerprozente aufgerundet.
3
Die zuständige Abteilung ist befugt, für Selbstständigerwerbende, für Personen mit besonderen Anstellungsbedingungen sowie Personen in Aus- oder Weiterbildung besondere Regelungen hinsichtlich des anerkannten Erwerbspensums zu erlassen.
4
Brechen Erziehungsberechtigte eine Aus- oder Weiterbildung ab, erreichen die angestrebte Qualifikation nicht oder nehmen nach dem Abschluss keine Erwerbstätigkeit auf, kann die zuständige Abteilung die bereits ausgerichteten Betreuungsgutscheine und Subventionen ganz oder teilweise zurückfordern.
Art. 18 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
1
Die Höhe der Betreuungsgutscheine richtet sich nach dem massgebenden Betreuungstarif und wird auf Grundlage des massgebenden Einkommens linear und stufenlos zwischen der Einkommensuntergrenze und Einkommensobergrenze errechnet.
1bis
Der maximale Betreuungsgutschein pro Betreuungstag entspricht dem massgebenden Tarif. Grundlage für die Berechnung bildet der durch den Kanton Zug festgelegte durchschnittliche Tarif pro Tarifart (für Kinder bis 18 Monate bzw. für Kinder über 18 Monate). Von diesem Betrag werden die Kantonspauschale sowie die minimale Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten abgezogen.
Erziehungsberechtigte mit einem massgebenden Einkommen unterhalb der Einkommensuntergrenze erhalten den maximalen Betreuungsgutschein. Die Einkommensuntergrenze liegt bei CHF 70'000.
Erziehungsberechtigte mit einem massgebenden Einkommen oberhalb der Einkommensobergrenze haben keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine. Die Einkommensobergrenze liegt bei CHF 120'000.
Die Kantonspauschale richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen und wird durch den Kanton verfügt. Erziehungsberechtigte, die keinen Anspruch auf die Kantonspauschale haben, erhalten einen entsprechend erhöhten Betreuungsgutschein. Bei freiwilligem Verzicht auf die Kantonspauschale erfolgt keine Erhöhung des Betreuungsgutscheins.
2
Wird das Kind halbtags betreut - unabhängig davon, ob mit oder ohne Mittagessen - reduziert sich die Höhe des Betreuungsgutscheins um 30 %.
2bis
Bei Kindern, die bereits in den Kindergarten oder in die Primarschule besuchen, reduziert sich die Höhe des Betreuunsgutscheins um 30 %, sofern nicht bereits ein reduzierter Tarif durch die Betreuungseinrichtung verrechnet wird.
3
Erziehungsberechtigte leisten eine minimale Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 15.00 pro Betreuungstag.
4
Der maximale jährliche Anspruch auf Betreuungsgutscheine richtet sich nach der Betreuungsvereinbarung mit der Kindertagesstätte sowie dem Erwerbspensum der Erziehungsberechtigten. Bei einer Betreuung von fünf Tagen pro Woche beträgt der jährliche Anspruch 240 Betreuungstage. Bei geringerem Betreuungsumfang erfolgt eine proportionale Reduktion, gerundet auf ganze Betreuungstage. Besondere Anspruchsberechtigungen gemäss Artikel 7 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
5
Betreuungsgutscheine für Kinder bis 18 Monate werden nur ausgerichtet, falls die Kindertagesstätte einen entsprechenden „Babytarif“ verrechnet. Erfolgt keine separate Tarifverrechnung, werden die Gutscheine nach dem Tarif für Kinder über 18 Monate berechnet
Art. 19 Auszahlung Betreuungsgutscheine
1
Betreuungsgutscheine werden in der Regel monatlich im Voraus an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
2
Der Monatsbetrag wird kaufmännisch auf ganze Franken aufgerundet.
3
Geringfügige Ansprüche auf Betreuungsgutscheine können zu einer jährlichen Zahlung zusammengefasst werden.
Art. 20 Entscheid Betreuungsgutscheine
1
Die Einwohnergemeinde Menzingen legt die Höhe der Betreuungsgutscheine mindestens einmal jährlich auf Grundlage der Selbstdeklaration der Erziehungsberechtigten fest.
2
Den Erziehungsberechtigten wird ein schriftlicher Entscheid zugestellt, der den Beginn der Leistung, den Umfang sowie die Höhe der Betreuungsgutscheine verbindlich festhält.
Art. 21 Anforderungen an Betreuungsangebote
1
Betreuungsangebote, für welche Betreuungsgutscheine ausgerichtet werden, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a)
Sie verfügen über eine gültige Betriebsbewilligung der zuständigen Standortgemeinde.
b)
Die Betreuung erfolgt zu mindestens 50 % in deutscher Sprache.
c)
Die Lohnempfehlungen der einschlägigen Berufsverbände für das Betreuungspersonal werden eingehalten.
d)
Die administrativen Vorgaben zur Abwicklung der Betreuungsgutscheine werden befolgt.
e)
Statistische Angaben zu den Betreuungsverhältnissen werden unter Einhaltung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes übermittelt.
2
Zur Sicherstellung der Qualitätsstandards ist die zuständige Abteilung berechtigt, bei Betreuungsangeboten, für welche Betreuungsgutscheine ausgerichtet werden, Kontrollen durchzuführen.
Art. 22 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
1
Tagesfamilien, für deren Betreuungsangebote Betreuungsgutscheine ausgerichtet werden, müssen einer anerkannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sein und unter deren fachlicher Aufsicht stehen.
2
Der Gemeinderat schliesst mit der anerkannten Tagesfamilienorganisation eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab oder hat eine solche bereits abgeschlossen.
3
Die Subventionsregelungen richten sich nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen der anerkannten Tagesfamilienorganisation.
4
Betreuungsangebote von freischaffenden Tagesmüttern, die keiner anerkannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind, werden nicht durch Betreuungsgutscheine unterstützt.
Art. 23 Höhe und Umfang der Subventionen
1
Die Einwohnergemeinde Menzingen subventioniert den Besuch von Spielgruppen mit maximal zwei halben Betreuungstagen pro Woche.
2
Für die Berechnung der Subventionen gelten die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 dieser Verordnung.
3
Die Subvention beträgt 50 % bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 70'000.00. Bei einem massgebundenen Einkommen von mehr als CHF 70'000.00 besteht kein Anspruch auf Subventionen.
Art. 24 Anspruchsbedingungen
1
Für die Anspruchsprüfung gelten die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3, 5 und 6 sowie Artikel 7 dieser Verordnung.
Art. 25 Auszahlung und Rückerstattung
1
Subventionen für den Besuch der Spielgruppe in Menzingen werden in der Regel halbjährlich ausbezahlt.
Art. 26 Höhe und Umfang der Subventionen
1
Für den Betrieb und die Berechnung der schulergänzenden Betreuung gelten eigene Richtlinien, einschliesslich einer verbindlichen Tariftabelle.
2
Die Qualitätskontrolle obliegt der zuständigen Abteilung Soziales und Gesundheit. Diese kann die Durchführung der Kontrolle bei Bedarf an Dritte delegieren.
3
Das Betreuungsangebot im schulischen Bereich richtet sich nach den kantonalen Vorgaben. Bei ausgewiesenem Bedarf kann der Gemeinderat das Angebot erweitern.
Art. 27 Inkrafttreten
1
Diese Verordnung wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung an der Gemeindeversammlung vom 26. November 2025 erlassen und tritt auf den 1. August 2026 in Kraft.