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Besoldungsgesetz vom 22. November 1990 (BesG)

Liechtenstein · 174.12 · statute

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 PTT-Personal
  4. Art. 4 Honorare
  5. Art. 5 Bestandteile
  6. Art. 6 Fälligkeit
  7. Art. 7 Gleichstellung von Frau und Mann
  8. Art. 7a Teilzeitbeschäftigte
  9. Art. 8 Beginn und Ende des Besoldungsanspruches
  10. Art. 9 Aufbau der ordentlichen Besoldung
  11. Art. 10 Besoldungsklassen
  12. Art. 11 Einreihungsplan
  13. Art. 12 Zuordnung der Stellen
  14. Art. 13 Anfangsbesoldung
  15. Art. 14 Jährliches Budget für Besoldungsanpassungen
  16. Art. 15 Anpassung des individuellen Besoldungsanteils
  17. Art. 16
  18. Art. 17 Marktausgleich
  19. Art. 18 Soziale Härtefälle
  20. Art. 19 bis 23
  21. Art. 24 Gratifikation
  22. Art. 25 Sonderzulage
  23. Art. 26 Funktionszulage
  24. Art. 27 Grundsatz
  25. Art. 28 Verfahren
  26. Art. 29 Weiterbezahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall
  27. Art. 30 Besoldungsnachgenuss
  28. Art. 31 Grundsatz
  29. Art. 32 Höchstbesoldung
  30. Art. 33 Grundsatz
  31. Art. 34 Höchstbesoldung und Entschädigung
  32. Art. 34a Grundsatz
  33. Art. 34b Höchstbesoldung
  34. Art. 35 Erlass besonderer Vorschriften
  35. Art. 36 Spesenentschädigung
  36. Art. 36a Besondere Vergünstigungen
  37. Art. 37 Berufliche Weiterbildung
  38. Art. 38 Überzeitentschädigung
  39. Art. 39 Verrechnung von Ansprüchen des Staates
  40. Art. 39a Voraussetzung; Rentenhöhe
  41. Art. 39b Kürzung; nachträgliche Rückforderung
  42. Art. 39c
  43. Art. 39d Voraussetzungen
  44. Art. 39e Berechnung des Anspruchs
  45. Art. 39f Wahlmöglichkeit beim Ausscheiden aus dem Regierungsamt
  46. Art. 39g Überbrückungsgelder für Regierungsmitglieder
  47. Art. 39h Gleichzeitiges Anrecht auf Überbrückungsgelder und Alterspension
  48. Art. 39i Kürzung von Überbrückungsgeldern
  49. Art. 39k Anrechnung von Amtsjahren
  50. Art. 40 Regierung
  51. Art. 41 Amt für Personal und Organisation
  52. Art. 41a Schulamt
  53. Art. 42 Personalkommission
  54. Art. 43
  55. Art. 44 Technikumsrat
  56. Art. 45 Einreihung in die Besoldungsklassen
  57. Art. 46 Besitzstandswahrung
  58. Art. 47 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise
  59. Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
  60. Art. 49 Inkrafttreten

60 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für die Besoldung: a) des Personals der Amtsstellen nach dem Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation; vorbehalten bleibt Abs. 3; b) des nichtrichterlichen Personals der Gerichte; c) des Personals des Parlamentsdienstes; d) des Personals der Datenschutzstelle; e) des Personals der Finanzkontrolle; vorbehalten bleibt Abs. 3a; f) der Lehrer an öffentlichen Schulen. 2) Die Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte richtet sich nach den Vorschriften des IV. Kapitels dieses Gesetzes. 3) Die Besoldung der Regierungsmitglieder richtet sich nach den Vorschriften des V. und VIb. Kapitels dieses Gesetzes, diejenige des Regierungssekretärs nach den Vorschriften des V. Kapitels dieses Gesetzes. 3a) Die Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Va. Kapitels dieses Gesetzes. 4) Honorare von Personen, welche für den Staat Leistungen erbringen, ohne dass ein Dienstverhältnis begründet wird, werden von der Regierung im Einzelfall geregelt.

Art. 2 Begriffe

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "Staatspersonal" bzw. "Staatsangestellte": das Personal nach Art. 1 Abs. 1; b) "Amtsstellenleiter": aa) die Leiter von Ämtern und Stabsstellen nach dem Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation in Bezug auf das übrige Personal solcher Verwaltungseinheiten; bb) die zuständigen Stellen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz in Bezug auf das nichtrichterliche Personal; cc) der Landtagssekretär in Bezug auf das Personal des Parlamentsdienstes; dd) der Datenschutzbeauftragte in Bezug auf das übrige Personal der Datenschutzstelle; ee) der Leiter der Finanzkontrolle in Bezug auf das übrige Personal der Finanzkontrolle. 2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 PTT-Personal

Aufgehoben

Art. 4 Honorare

Aufgehoben

Art. 5 Bestandteile

1) Die Besoldung des Staatspersonals besteht aus: a) der ordentlichen Besoldung; b) den Besoldungszulagen: aa) den Sonderzulagen; bb) den Funktionszulagen; c) dem Teuerungsausgleich. 2) Die ordentliche Besoldung, deren Ansätze sich nach Abschnitt B dieses Kapitels richten, setzt sich aus einem fixen und einem variablen Teil zusammen. Der fixe Teil der ordentlichen Besoldung setzt sich zusammen aus der Grundbesoldung, dem Erfahrungsanteil, dem fixen Leistungsanteil und einem allfälligen Marktausgleich. Der variable Teil der Besoldung besteht aus dem Leistungsbonus.

Art. 6 Fälligkeit

1) Ein Dreizehntel des fixen Teils der jährlichen ordentlichen Besoldung wird monatlich und ein Dreizehntel als Gratifikation am Jahresende ausbezahlt. 2) Dauert ein Dienstverhältnis nicht über das ganze Kalenderjahr oder beginnt oder endet es während des Kalenderjahres, wird die Gratifikation anteilsmässig ausbezahlt. 3) Der variable Teil der ordentlichen Besoldung (Leistungsbonus) wird in einem Betrag im Folgejahr bis spätestens Ende Februar ausbezahlt. 4) Funktionszulagen werden in der Regel mit der monatlichen Auszahlung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung ausbezahlt, die Sonderzulagen auf den Zeitpunkt des besonderen Anlasses.

Art. 7 Gleichstellung von Frau und Mann

Frau und Mann haben bei gleicher oder gleichwertiger Aufgabe und Leistung Anspruch auf gleiche Besoldung.

Art. 7a Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte haben im Umfang ihres Beschäftigungsgrades Anspruch auf gleiche Besoldung wie Vollzeitbeschäftigte.

Art. 8 Beginn und Ende des Besoldungsanspruches

Der Besoldungsanspruch beginnt mit dem Tage der Begründung und endet mit dem Tage der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Art. 9 Aufbau der ordentlichen Besoldung

1) Die ordentliche Besoldung setzt sich zusammen aus: a) der Grundbesoldung; b) dem individuellen Besoldungsanteil. 2) Die Grundbesoldung ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse im Einreihungsplan und entspricht dem Minimum der betreffenden Klasse. 3) Der individuelle Besoldungsanteil setzt sich zusammen aus: a) dem Erfahrungsanteil; b) dem fixen Leistungsanteil; c) dem variablen Leistungsanteil (Leistungsbonus); d) einem allfälligem Marktausgleich.

Art. 10 Besoldungsklassen

1) Die ordentliche Besoldung wird im Rahmen der Besoldungsklassen 1 bis 20 gemäss Anhang (Besoldungstabelle) festgesetzt. 2) Die Besoldungstabelle enthält für jede Besoldungsklasse die Minimalbesoldung, das Maximum der fixen Besoldung sowie die maximale Jahresbesoldung und zeigt die Bandbreite innerhalb der einzelnen Klassen auf. 3) Die Regierung überprüft periodisch das Lohngefüge der Landesverwaltung auf seine Marktkonformität und unterbreitet dem Landtag Antrag auf Anpassung der Besoldungstabelle.

Art. 11 Einreihungsplan

1) Die Regierung erlässt mit Verordnung einen Einreihungsplan, welcher nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen geordnete Richtpositionen enthält. 2) Die Regierung umschreibt die einzelnen Richtpositionen. Sie passt diese Umschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.

Art. 12 Zuordnung der Stellen

1) Die Zuordnung der Stellen zu den Richtpositionen und Besoldungsklassen erfolgt entsprechend deren Anforderungsgrad nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung. Die Regierung erlässt Zuordnungsrichtlinien. 2) Die Höher- oder Tieferzuordnung einer Stelle erfordert eine wesentliche Veränderung der Anforderungen.

Art. 13 Anfangsbesoldung

1) Bei der Anstellung des Staatspersonals nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d setzt die Regierung unter Vorbehalt von Abs. 3 auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest. Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung, Familienjahre und besondere Kenntnisse der anzustellenden Person sowie der verwaltungsinterne Quervergleich werden zudem angemessen berücksichtigt. Ebenso können Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zur Bestimmung der Anfangsbesoldung herangezogen werden. 1a) Bei der Anstellung der Lehrer setzt das nach dem Lehrpersonalgesetz zuständige Anstellungsorgan die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest. Dabei sind die Ausbildung, die Berufserfahrung, das Lebensalter sowie der interne Quervergleich zu berücksichtigen. 2) Die Regierung kann bei der Anstellung des Staatspersonals nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d eine Anfangsbesoldung unter dem Minimum der vorgesehenen Besoldungsklasse festlegen, sofern die anzustellende Person noch nicht über die der Stelle zugrunde liegenden Anforderungen verfügt. 2a) Die Regierung kann die Anfangsbesoldungen für Lehrer unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und geänderter Stellenanforderungen bis höchstens 26.5 % unter der Grundbesoldung mit Verordnung festlegen. In Fällen, in denen eine anzustellende Person die der Stelle zugrunde liegenden Anforderungen nicht oder noch nicht erfüllt, kann das nach dem Lehrpersonalgesetz zuständige Anstellungsorgan die Anfangsbesoldung individuell festlegen. 3) Die Anfangsbesoldung des Personals des Parlamentsdienstes wird vom Landtagspräsidium, des übrigen Personals der Finanzkontrolle vom Leiter der Finanzkontrolle festgelegt. Im Übrigen finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung. 4) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung auf angestellte Personen, die Aufgaben mit einer höheren Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition wahrnehmen.

Art. 14 Jährliches Budget für Besoldungsanpassungen

1) Der Landtag beschliesst jährlich auf Antrag der Regierung im Rahmen des Voranschlages den prozentualen Anteil an der Gesamtlohnsumme für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils sowie die prozentuale Aufteilung in den fixen und den variablen Leistungsanteil. Massgebend sind insbesondere: a) die allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und der Privatwirtschaft; b) die Wettbewerbsfähigkeit der Landesverwaltung auf dem Arbeitsmarkt; c) die Finanzlage des Staates. 2) Der vom Landtag für den variablen Leistungsanteil jährlich genehmigte Prozentsatz wird bis zu einem Prozentsatz von maximal 4 % der Gesamtlohnsumme geäufnet. Der Landtag kann die Gewährung des variablen Leistungsanteils für eine bestimmte Zeitdauer vollständig oder teilweise aussetzen. 3) Für die Systempflege und -wartung stehen jährlich 0.25 % der Gesamtlohnsumme zur Verfügung. 4) Die Regierung erlässt Verteilungsrichtlinien über die vom Landtag bewilligten Gelder für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils.

Art. 15 Anpassung des individuellen Besoldungsanteils

1) Grundlage für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils bildet die Mitarbeiterbeurteilung (Art. 49 StPG). 2) Im Rahmen der von der Regierung erlassenen Verteilungsrichtlinien sind für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils zuständig: a) die Amtsstellenleiter für die ihnen unterstellten Staatsangestellten; b) die Mitglieder der Regierung für die ihnen direkt unterstellten Amtsstellenleiter und Staatsangestellten; c) der Landtagspräsident für den Landtagssekretär. Bei der Anpassung des individuellen Besoldungsanteils der ihnen nicht direkt unterstellten Staatsangestellten wirken die direkten Vorgesetzten mit. 3) Die ordentliche Besoldung wird jeweils nach Vollendung des 25., 30., 35. und 45. Altersjahres auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um den Erfahrungsanteil von 3 % der Grundbesoldung erhöht. 4) Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils setzt eine positive Mitarbeiterbeurteilung voraus. Neben der Mitarbeiterbeurteilung können die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau sowie amts- bzw. stellenspezifische Faktoren berücksichtigt werden. Der fixe Leistungsanteil kann maximal 30 % der Grundbesoldung betragen. Die Regierung regelt die Anpassung des fixen Leistungsanteils mit Verordnung. 5) Bei mangelhaften Leistungen kann der bisher erworbene fixe Leistungsanteil herabgesetzt werden: a) durch die Regierung auf Antrag des Amtsstellenleiters oder eines Regierungsmitgliedes; b) durch das Landtagspräsidium auf Antrag des Landtagspräsidenten oder des Landtagssekretärs; c) durch den Leiter der Finanzkontrolle in Bezug auf das übrige Personal der Finanzkontrolle. 6) Besondere Leistungen können mit einem Leistungsbonus, der jährlich variieren kann, honoriert werden. Dieser wird in Form eines einmaligen Betrages, welcher maximal 8 % der Grundbesoldung betragen kann, ausbezahlt. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung. 7) Die individuellen Löhne und die einzelnen Lohnanteile werden auf einen Franken gerundet.

Art. 16

Aufgehoben

Art. 17 Marktausgleich

1) Zur Gewinnung und Erhaltung von Staatsangestellten mit hohem Marktwert kann ausnahmsweise für eine befristete Zeit ein Marktausgleich von bis zu 15 % der Grundbesoldung gewährt werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Marktausgleichs nicht mehr gegeben, fällt dieser weg. 2) Die Regierung informiert die Finanzkommission des Landtages über die Gewährung und Abschaffung eines Marktausgleichs.

Art. 18 Soziale Härtefälle

Im Sinne sozialer Verantwortung kann die Regierung für Staatsangestellte, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, Sonderregelungen vorsehen.

Art. 19 bis 23

Aufgehoben

Art. 24 Gratifikation

Aufgehoben

Art. 25 Sonderzulage

Das Staatspersonal hat Anspruch auf eine Sonderzulage aus Anlass von Dienstjubiläen, der Verehelichung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und der Erreichung der Altersgrenze. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 26 Funktionszulage

1) Funktionszulagen können ausgerichtet werden: a) für regelmässigen Dienst ausserhalb der Dienstzeit, insbesondere für die Nacht- und Sonntagsarbeit; b) für regelmässige und vorgeschriebene Präsenz- und Bereitschaftsdienste über die ordentliche Arbeitszeit hinaus; c) für die Erfüllung zusätzlicher, ausserordentlicher Aufgaben; d) an Staatsangestellte im diplomatischen Dienst, welche ihren Dienst im Ausland leisten. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung. 3) Die Ausrichtung der Funktionszulagen ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 27 Grundsatz

Die Regierung beantragt beim Landtag jährlich die angemessene Anpassung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung. Sie berücksichtigt neben dem Landesindex der Konsumentenpreise die wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

Art. 28 Verfahren

1) Massgeblich für die Berechnung der Teuerung ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Monat August. 2) Die Anpassung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung erfolgt auf den 1. Januar des Folgejahres. Die Besoldungstabelle wird entsprechend angepasst.

Art. 29 Weiterbezahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall

1) Dem Staatspersonal werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen bei einem Dienstunterbruch wegen Krankheit oder Unfall während der Dauer von sechs Monaten weiter ausgerichtet, höchstens jedoch für jene Dauer, für die das Dienstverhältnis begründet wurde. 2) Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen für die Zeit, während der er die Besoldung ausrichtet, dem Staate zu.

Art. 30 Besoldungsnachgenuss

Stirbt ein Staatsangestellter, haben die Angehörigen oder die Erben in jedem Falle Anspruch auf die volle Besoldung für den laufenden Monat. Der Ehegatte oder eingetragene Partner und die Kinder haben zudem Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss von drei Monatsbesoldungen.

Art. 31 Grundsatz

1) Als Ausgangsbesoldung der vollamtlichen Richter und Staatsanwälte gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2) Die Höchstbesoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte wird in Prozenten der maximalen fixen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt. 3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst. 4) Teilzeitbeschäftigte vollamtliche Richter und Staatsanwälte haben im Umfang ihres Beschäftigungsgrades Anspruch auf gleiche Besoldung wie Vollzeitbeschäftigte.

Art. 32 Höchstbesoldung

1) Die ordentliche Höchstbesoldung beträgt für: a) den Präsidenten des Staatsgerichtshofes: 112 %; b) den stellvertretenden Präsidenten des Staatsgerichtshofes: 110 %; c) den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes: 108 %; d) die Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes: 106 %; e) den Präsidenten des Obergerichts: 104 %; f) die Senatsvorsitzenden des Obergerichts: 102 %; g) den Landgerichtspräsidenten: 100 %; h) den Leiter der Staatsanwaltschaft: 98 %. 1a) Die ordentliche Höchstbesoldung der Oberrichter beträgt 100 %. 2) Die ordentliche Höchstbesoldung der Richter beim Landgericht und der Staatsanwälte beträgt: a) im 1. Dienstjahr: 71 %; b) im 2. Dienstjahr: 76 %; c) im 3. Dienstjahr: 80 %; d) im 4. Dienstjahr: 85 %; e) im 5. Dienstjahr: 90 %; f) ab dem 6. Dienstjahr: 95 %. 3) Die Dienstjahre als vollamtlicher Richter, Staatsanwalt oder Gerichtsschreiber sowie die hauptberufliche forensische Tätigkeit als Rechtsanwalt im Inland werden anerkannt. 4) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39a bis 39e finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte.

Art. 33 Grundsatz

1) Als Ausgangsbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2) Die Höchstbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs wird in Prozenten der maximalen fixen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt. 3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.

Art. 34 Höchstbesoldung und Entschädigung

1) Die ordentliche Höchstbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs beträgt: a) für den Regierungschef: 123 %; b) für den Regierungschef-Stellvertreter: 116 %; c) für die anderen Regierungsräte: 108.5 %; d) für den Regierungssekretär: 101.5 %. 2) Der Landtag setzt auf Vorschlag der Finanzkommission den Beschäftigungsgrad für die Regierungsmitglieder mit reduziertem Pensum und die Spesenpauschale für alle Regierungsmitglieder fest. 3) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8 sowie 27 bis 30 finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung der Mitglieder der Regierung. 4) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39 bis 39e finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung des Regierungssekretärs.

Art. 34a Grundsatz

1) Als Ausgangsbesoldung des Leiters der Finanzkontrolle gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2) Die Höchstbesoldung des Leiters der Finanzkontrolle wird in Prozenten der maximalen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt. 3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.

Art. 34b Höchstbesoldung

1) Die ordentliche Höchstbesoldung des Leiters der Finanzkontrolle beträgt: a) im ersten Dienstjahr: 71 %; b) im zweiten Dienstjahr: 80 %; c) ab dem dritten Dienstjahr: 95 %. 2) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39a bis 39e finden sinngemässe Anwendung auf die Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle.

Art. 35 Erlass besonderer Vorschriften

Die Regierung kann besondere Vorschriften erlassen über: a) die Besoldung nichtständiger Staatsangestellter; b) die Besoldung von Staatsangestellten im Stundenlohn; c) die Entlöhnung der vom Staat beschäftigten Heimarbeiter; d) die Entlöhnung der beim Staat in Ausbildung stehenden Lehrlinge.

Art. 36 Spesenentschädigung

1) Die Regierung regelt die Entschädigung für den Spesenaufwand. 2) Aufgehoben

Art. 36a Besondere Vergünstigungen

Die Regierung kann Staatsangestellte bei Erfüllung der durch besondere Vorschriften festgesetzten Voraussetzungen Vergünstigungen, so insbesondere Essenspauschalen anbieten, wenn dies die Arbeitstätigkeit erleichtert und sich positiv auf das Arbeitsverhalten auswirkt.

Art. 37 Berufliche Weiterbildung

Das Staatspersonal hat Anspruch auf finanzielle Beiträge an die berufliche Weiterbildung. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 38 Überzeitentschädigung

Die Entschädigung von Überzeitarbeit wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.

Art. 39 Verrechnung von Ansprüchen des Staates

Ansprüche des Staates gegenüber dem Staatspersonal, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, können unter Wahrung des Existenzminimums mit der Besoldung aufgerechnet werden.

Art. 39a Voraussetzung; Rentenhöhe

1) Bei vorzeitiger Pensionierung von Staatsangestellten wird die durch die vorbezogene Altersrente entstehende Kürzung gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernommen. Die Kürzung auf Basis der maximalen, einfachen Altersrente gilt als maximale Entschädigung bei vorzeitiger Pensionierung. 2) Staatsangestellten, die das 59. Altersjahr vollendet haben, kann bis zur Vollendung des 61. Altersjahres eine Überbrückungsrente ausgerichtet werden. 3) Die Überbrückungsrenten betragen höchstens 100 % der zwölffachen monatlichen maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Höchstrente). 4) Aufgehoben 5) Aufgehoben 6) Bei einer teilweisen vorzeitigen Pensionierung errechnet sich die Höhe der Überbrückungsrente im Verhältnis zum Umfang des Dienstauftrages.

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