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Besoldungsgesetz vom 22. November 1990 (BesG)

Liechtenstein · 174.12 · statute

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 PTT-Personal
  4. Art. 4 Honorare
  5. Art. 5 Bestandteile
  6. Art. 6 Fälligkeit
  7. Art. 7 Gleichstellung von Frau und Mann
  8. Art. 7a Teilzeitbeschäftigte
  9. Art. 8 Beginn und Ende des Besoldungsanspruches
  10. Art. 9 Aufbau der ordentlichen Besoldung
  11. Art. 10 Besoldungsklassen
  12. Art. 11 Einreihungsplan
  13. Art. 12 Zuordnung der Stellen
  14. Art. 13 Anfangsbesoldung
  15. Art. 14 Jährliches Budget für Besoldungsanpassungen
  16. Art. 15 Anpassung des individuellen Besoldungsanteils
  17. Art. 16
  18. Art. 17 Marktausgleich
  19. Art. 18 Soziale Härtefälle
  20. Art. 19 bis 23
  21. Art. 24 Gratifikation
  22. Art. 25 Sonderzulage
  23. Art. 26 Funktionszulage
  24. Art. 27 Grundsatz
  25. Art. 28 Verfahren
  26. Art. 29 Weiterbezahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall
  27. Art. 30 Besoldungsnachgenuss
  28. Art. 31 Grundsatz
  29. Art. 32 Höchstbesoldung
  30. Art. 33 Grundsatz
  31. Art. 34 Höchstbesoldung und Entschädigung
  32. Art. 34a Grundsatz
  33. Art. 34b Höchstbesoldung
  34. Art. 35 Erlass besonderer Vorschriften
  35. Art. 36 Spesenentschädigung
  36. Art. 36a Besondere Vergünstigungen
  37. Art. 37 Berufliche Weiterbildung
  38. Art. 38 Überzeitentschädigung
  39. Art. 39 Verrechnung von Ansprüchen des Staates
  40. Art. 39a Voraussetzung; Rentenhöhe
  41. Art. 39b Kürzung; nachträgliche Rückforderung
  42. Art. 39c
  43. Art. 39d Voraussetzungen
  44. Art. 39e Berechnung des Anspruchs
  45. Art. 39f Wahlmöglichkeit beim Ausscheiden aus dem Regierungsamt
  46. Art. 39g Überbrückungsgelder für Regierungsmitglieder
  47. Art. 39h Gleichzeitiges Anrecht auf Überbrückungsgelder und Alterspension
  48. Art. 39i Kürzung von Überbrückungsgeldern
  49. Art. 39k Anrechnung von Amtsjahren
  50. Art. 40 Regierung
  51. Art. 41 Amt für Personal und Organisation
  52. Art. 41a Schulamt
  53. Art. 42 Personalkommission
  54. Art. 43
  55. Art. 44 Technikumsrat
  56. Art. 45 Einreihung in die Besoldungsklassen
  57. Art. 46 Besitzstandswahrung
  58. Art. 47 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise
  59. Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
  60. Art. 49 Inkrafttreten

60 provisions

Art. 39b Kürzung; nachträgliche Rückforderung

1) Wenn vorzeitig pensionierte Staatsangestellte im zurückliegenden Jahr Einkünfte erzielt oder andere Renten in- oder ausländischer Sozialeinrichtungen bezogen haben, die zusammen mit allen Leistungen des Dienstgebers die unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung erzielte Jahresbesoldung (Bruttobesoldung einschliesslich Gratifikation) übersteigen, werden die Leistungen des Dienstgebers um den Mehrbetrag gekürzt. 2) Vorzeitig pensionierte Staatsangestellte haben dem Amt für Personal und Organisation umgehend mitzuteilen, wenn sie neu Einkünfte erzielen und jeweils bis 31. Januar eine Aufstellung über sämtliche im zurückliegenden Jahr erzielten Einkünfte abzugeben. 3) Übersteigen die Einkünfte eines vorzeitig pensionierten Staatsangestellten die gemäss Abs. 1 zulässigen Einkünfte, so sind die Leistungen des Dienstgebers entsprechend diesen Mehreinkünften teilweise oder ganz zurückzuzahlen. 4) Wurden Leistungen des Dienstgebers aufgrund falscher Angaben ausgerichtet oder hat ein vorzeitig pensionierter Staatsangestellter Einkünfte verschwiegen, so werden die bereits ausbezahlten Beträge nachträglich zurückgefordert und die weitere Auszahlung kann eingestellt werden.

Art. 39c

Aufgehoben

Art. 39d Voraussetzungen

1) Der Staat kann bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses des Dienstgebers für die Staatsangestellten ab dem vollendeten 59. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters die Kosten für die Alterspension, den Dienstgeberbeitrag sowie 50 % des Dienstnehmerbeitrages der Pensionsversicherung in folgenden Fällen übernehmen: a) wenn die Stelle aufgehoben wird; b) bei massgeblichen Reorganisationsmassnahmen oder aufgrund massgeblicher, inhaltlicher Veränderung der Stelle; c) bei gesundheitlichen Problemen, wenn diese einen ursächlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit haben, aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. 2) Die Regierung kann in Härtefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände den Dienstnehmerbeitrag an die Pensionsversicherung zur Gänze übernehmen sowie die Auszahlung der Überbrückungsrente bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters verlängern.

Art. 39e Berechnung des Anspruchs

1) Der Staat übernimmt für die Staatsangestellten ab dem vollendeten 63. Altersjahr den Dienstgeberbeitrag sowie 50 % des Dienstnehmerbeitrages der Pensionsversicherung für die Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters sowie die Kosten für die Alterspension gemäss Pensionsversicherung in folgenden Fällen: a) bei 15 bis 19 Dienstjahren: Übernahme einer Jahrespension; b) bei 20 und mehr Dienstjahren: Übernahme von zwei Jahrespensionen. 2) Die oben genannten Kosten werden übernommen, wenn der frühzeitige Altersrücktritt koordiniert erfolgt und somit dem Dienstgeber keine Schwierigkeiten erwachsen. 3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der Anrechnung der Erziehungsjahre von Elternteilen, die deswegen nicht arbeiten konnten, mit Verordnung.

Art. 39f Wahlmöglichkeit beim Ausscheiden aus dem Regierungsamt

1) Scheidet ein Regierungsmitglied aus der Regierung aus, hat es in jedem Fall Anspruch auf Überbrückungsgelder nach Art. 39g und die Wahl zwischen dem Ausscheiden und dem Verbleib in der Pensionsversicherung. 2) Scheidet ein Regierungsmitglied aus der Pensionsversicherung aus, hat es neben den Überbrückungsgeldern Anspruch auf die Freizügigkeitsleistungen nach der Pensionsversicherungsgesetzgebung. 3) Verbleibt ein Regierungsmitglied in der Pensionsversicherung, sind die Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge in die Pensionsversicherung bis zur Pensionierung zu leisten. Bei einer Amtsdauer von mindestens vier Jahren übernimmt das Land den Dienstnehmerbeitrag. Die versicherte Besoldung wird durch Vereinbarung mit der Pensionsversicherung festgelegt; sie darf aber höchstens der Besoldung des gleichrangigen amtierenden Regierungsmitgliedes entsprechen.

Art. 39g Überbrückungsgelder für Regierungsmitglieder

1) Regierungsmitglieder haben nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung Anspruch auf Überbrückungsgelder in Höhe der Hälfte der massgebenden Jahresbesoldung. Allfällige spätere Teuerungsanpassungen (Art. 27 und 28) werden berücksichtigt. Als massgebende Jahresbesoldung gilt die auf das ganze Jahr berechnete Besoldung, nach der sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen, reduziert um 100 % der minimalen jährlichen Altersrente. 2) Der Anspruch auf Überbrückungsgelder ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach den als Regierungsmitglied geleisteten Amtsjahren und Amtsmonaten. Unabhängig von der Amtszeit werden die Überbrückungsgelder vorerst während der ersten beiden Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausbezahlt. Der Anspruch auf Überbrückungsgelder verlängert sich je nach Amtszeit wie folgt: a) für die ersten vier Amtsjahre zusätzlich um die gleich lange Zeit wie die Amtszeit; b) für das fünfte bis und mit achte Amtsjahr zusätzlich um die Hälfte dieser Amtszeit; c) vom neunten Amtsjahr an zusätzlich um ein Viertel dieser Amtszeit. 3) Ein Regierungsmitglied kann nach dem Ausscheiden aus der Regierung anstelle der Überbrückungsgelder die volle oder teilweise Kapitalauszahlung beantragen. Die Kapitalauszahlung darf die Summe der Überbrückungsgelder für zwei Jahre nicht übersteigen. Die Auszahlung der restlichen Überbrückungsgelder wird durch die Kapitalauszahlung nicht aufgeschoben.

Art. 39h Gleichzeitiges Anrecht auf Überbrückungsgelder und Alterspension

Überbrückungsgelder werden auch ausgerichtet, wenn gleichzeitig eine Alterspension der Pensionsversicherung in Anspruch genommen wird.

Art. 39i Kürzung von Überbrückungsgeldern

1) Übersteigen die Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus Tantiemen, Leistungen Dritter und Leistungen von Sozialversicherungen zusammen mit den Überbrückungsgeldern eines ehemaligen Regierungsmitgliedes dessen an die Teuerung angepasste letzte Besoldung als Regierungsmitglied, werden die Überbrückungsgelder um den Mehrbetrag gekürzt. 2) Wer als ehemaliges Regierungsmitglied Überbrückungsgelder beansprucht, ist verpflichtet, dem Amt für Personal und Organisation wahrheitsgemäss Auskunft über seine Erwerbseinkünfte und die anderen anrechenbaren Einkünfte zu erteilen.

Art. 39k Anrechnung von Amtsjahren

Die anrechenbaren Amtsjahre eines Regierungsmitgliedes werden vom Tage des Amtsantrittes an gezählt. Ergibt sich beim Zusammenzählen ein unvollendetes Amtsjahr von weniger als drei Monaten, wird es nicht gezählt. Dauert ein unvollendetes Amtsjahr drei Monate und mehr, wird es als ganzes Jahr gezählt. Angefangene bzw. nicht vollendete Kalendermonate werden als ganze gezählt.

Art. 40 Regierung

1) Die Regierung überwacht die Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes. 2) Die Regierung kann durch Verordnung einzelne Geschäfte Amtsstellen übertragen. 3) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 41 Amt für Personal und Organisation

1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet die das Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist. Es begutachtet zuhanden der Regierung insbesondere grundsätzliche und individuelle Fragen der Besoldung und Entschädigung. 2) Das Amt für Personal und Organisation besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte. Es hat insbesondere: a) die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien durch die Amtsstellen zu überwachen, bei Verstössen zu intervenieren und nötigenfalls der Regierung zur Kenntnis zu bringen; b) die Amtsstellen bei der Umsetzung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen; c) die Amtsstellen und das Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d in Fragen der Besoldung zu beraten.

Art. 41a Schulamt

1) Das Schulamt bereitet die die Lehrer betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist. 2) Das Schulamt besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte und berät die Schulleitungen und Lehrer in Fragen der Besoldung.

Art. 42 Personalkommission

1) Die Regierung setzt eine Personalkommission als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besoldung ein. Diese setzt sich paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammen. 2) Die Personalkommission überprüft auf Gesuch nach einem internen Anhörungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen und unterbreitet der Regierung eine Empfehlung.

Art. 43

Aufgehoben

Art. 44 Technikumsrat

Aufgehoben

Art. 45 Einreihung in die Besoldungsklassen

Die Regierung regelt die Überführung der bisherigen Besoldung in das neue Besoldungssystem dieses Gesetzes.

Art. 46 Besitzstandswahrung

Alle diesem Gesetz unterstellten Personen, die bisher eine höhere Besoldung erhalten haben, als ihnen aufgrund dieses Gesetzes zusteht, behalten ihre bisherige Besoldung.

Art. 47 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise

Für die Besoldungsansätze gemäss Art. 10 Abs. 2 ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise auf der Basis vom August 2002 von 101.7 Punkten massgeblich.

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 10. Februar 1938 betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1938 Nr. 6, mit Ausnahme der Art. 1 bis 10; b) Aufgehoben c) Gesetz vom 4. Mai 1964 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1964 Nr. 20; d) Gesetz vom 10. Dezember 1965 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1965 Nr. 45; e) Gesetz vom 15. Dezember 1971 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1972 Nr. 3; f) Gesetz vom 9. Mai 1972 über die Ergänzung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1972 Nr. 38; g) Gesetz vom 22. Dezember 1975 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1976 Nr. 7; h) Gesetz vom 1. April 1981 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1981 Nr. 31; i) Gesetz vom 30. Juni 1982 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1982 Nr. 56; k) Art. 35 des Gesetzes vom 19. November 1980 über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer, LGBl. 1981 Nr. 20; l) Art. 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1981 betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates, LGBl. 1982 Nr. 21.

Art. 49 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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