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20 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Ernennung
zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Verlängerung
der Titularprofessur an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (UZH).
2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und
konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen
für die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät.
3 Soweit die TPV MNF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.
§ 2 Zweck
1 Mit der Titularprofessur will die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Forschung und Lehre einbinden.
2 Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungspolitik der UZH insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.
3 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind selbst verantwortlich für die Wahl ihrer Forschungsrichtung.
415.468 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
B. Rechtstellung
Befristung der
§ 3 Ernennung
Die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.
Unterstellung
§ 4 und Zuordnung
1 Soweit die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren in
einem Arbeitsverhältnis mit der UZH stehen, werden sie in der Regel
der Institutsdirektorin oder dem Institutsdirektor oder einem Mitglied
der Institutsdirektion unterstellt.
2 An der UZH angestellte Titularprofessorinnen und Titularprofessoren beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung ihres Instituts
und der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät. Sie nehmen
an den regelmässigen Standortgesprächen mit den zuständigen Leitungspersonen gemäss Abs. 1 teil.
3 Nicht an der UZH angestellte Titularprofessorinnen und Titularprofessoren werden einem Institut zugeordnet.
§ 5 Lehrverpflichtung
Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind verpflichtet, im Rahmen von Studienprogrammen jährlich eine Lehrveranstaltung von mindestens einer Semesterwochenstunde durchzuführen.
C. Voraussetzungen und Verfahren zur Ernennung
§ 6 Voraussetzungen
1 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines
Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Voraussetzungen sind:
a. eine mindestens fünfjährige eigenständige und erfolgreiche Tätigkeit in Forschung und Lehre,
b. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, extern begutachteten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller
sowie eine entsprechende Publikationstätigkeit in international anerkannten peer-reviewed Fachzeitschriften,
c. Nachweis über die bisherige wissenschaftliche Lehrtätigkeit während
der letzten fünf Jahre sowie pädagogisch-didaktische Fähigkeiten
(Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),
d. Nachweis über die Nachwuchsförderung, z.B. Betreuung von Master- und PhD-Studierenden.
3 In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abgesehen werden.
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF) 415.468
§ 7 Unterlagen
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben gemäss den für
sie geltenden Voraussetzungen die folgenden Unterlagen einzureichen:
a. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in
Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter)
mit Angabe der entsprechenden Referenzen,
b. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeichnungen,
c. Publikationsliste,
d. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel (aufgeschlüsselt nach
Haupt- und Mitgesuchstellung),
e. Nachweis über eine erfolgreiche Lehrtätigkeit sowie Angaben zu
betreuten Bachelor- oder Masterarbeiten und Dissertationen,
f. Doktoratsurkunde,
g. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungs- oder Berufungsverfahren an der UZH oder einer anderen Hochschule eröffnet wurde,
h. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur UZH,
i. Liste der vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachter.
2 Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Webseite der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät publiziert sind.
3 Formal ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen.
Eröffnung des
§ 8 Verfahrens
1 Jedes Fakultätsmitglied kann mit Zustimmung der zu ernennenden Person der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf
Verleihung einer Titularprofessur stellen.
2 Der zuständige Fachbereich prüft die formalen Voraussetzungen
gemäss §§ 6 und 7 und erstellt ein Dossier. Er nimmt zuhanden der Dekanin oder des Dekans zum Antrag und insbesondere zur geplanten
Forschungs- und Lehrtätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten
schriftlich Stellung.
3 Der Fakultätsvorstand beschliesst über die Eröffnung oder die
Nichteröffnung des Verfahrens.
Ernennungskommission
§ 9 Titularprofessur
1 Die Fakultätsversammlung setzt die Ernennungskommission
Titularprofessur (Kommission) ein.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a. je einer Vertretung aus jedem Fachbereich,
b. einer weiteren Vertretung, die der betroffene Fachbereich entsenden
kann,
415.468 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
c. zusätzlich je einer Delegierten oder einem Delegierten aller Stände,
d. mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die nicht der UZH angehören.
3 Ein Mitglied des Fakultätsvorstands leitet die Ernennungskommission.
4 Die Kommission lädt die Kandidatin oder den Kandidaten zu einem
Vorstellungsgespräch ein, worin sie oder er ihre oder seine Forschungsschwerpunkte und Zukunftspläne darlegt.
§ 10 Begutachtung
1 Die Kommission bezeichnet mindestens drei Gutachterinnen und Gutachter aus dem Forschungsbereich der zu ernennenden
Person. Die Gutachterinnen und Gutachter sind nicht Mitglieder der
Kommission.
2 Höchstens zwei der beauftragten Gutachterinnen und Gutachter
dürfen aus der eingereichten Liste der Kandidatin oder des Kandidaten stammen.
3 Die Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht der UZH angehören.
Entscheid nach
§ 11 Begutachtung
1 Die Kommission entscheidet gestützt auf die Gutachten über
die Fortsetzung des Verfahrens.
2 Die oder der Vorsitzende teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten den Entscheid schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid beendet
das Verfahren.
Mündliche
§ 12 Leistung
1 Die Überprüfung der mündlichen Leistung erfolgt in der
Form eines Probevortrags.
2 Der Probevortrag findet in der Regel innerhalb der Fakultät und
unter Teilnahme der Kommissionsmitglieder auf Einladung der Dekanin oder des Dekans statt. Er dauert in der Regel 20 Minuten. Der
Probevortrag behandelt ein Thema ausserhalb des eigenen Forschungsgebiets.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat soll ein abgegrenztes Thema
auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen und ihre oder seine
didaktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen.
4 Verlauf und Ergebnis der gesamten mündlichen Leistung werden
in einem Protokoll zusammengefasst.
5 Bei an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät habilitierten Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet.
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF) 415.468
§ 13 Entscheid
1 Die Kommission entscheidet über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung. Die oder der Vorsitzende teilt den Entscheid der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid beendet das Verfahren.
2 Nimmt die Kommission die mündliche Leistung an und sind die
übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder
zum Titularprofessor erfüllt, nimmt sie zuhanden der Fakultätsversammlung schriftlich zum Antrag auf Ernennung Stellung.
Fakultätsantrag
§ 14 an die Erweiterte Universitätsleitung
Die Fakultätsversammlung beschliesst gestützt auf die Stellungnahme der Kommission über den Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung, unter Mitteilung an die Kandidatin oder den Kandidaten.
§ 15 Antrittsvorlesung
Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann innerhalb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung
halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der UZH
gehalten hat.
D. Verlängerung und Umschreibung
§ 16 Grundsatz
Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre
verlängert werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularprofessor ihr oder sein Fachgebiet weiterhin durch besondere Leistungen
gefördert hat und die Verlängerung auch im Interesse der UZH liegt.
§ 17 Verfahren
1 Spätestens zu Beginn des sechsten Jahres der Titularprofessur kann die Titularprofessorin oder der Titularprofessor einen begründeten Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei der Dekanin oder dem Dekan einreichen.
2 Der zuständige Fachbereich prüft die Voraussetzungen und die
Unterlagen im Sinne von §§ 6 und 7 und nimmt zuhanden des Fakultätsausschusses schriftlich zum Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur Stellung.
3 Der Fakultätsausschuss beurteilt die Voraussetzungen für die Verlängerung der Titularprofessur anhand der gesamten Unterlagen.
Entscheid des
Fakultätsausschusses
§ 18. 1 Der Fakultätsausschuss beschliesst zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung über die Verlängerung der Titularprofessur.
2 Er entscheidet abschliessend über die Nichtverlängerung.
415.468 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF)
3 Der Beschluss des Fakultätsausschusses wird der Titularprofessorin
oder dem Titularprofessor schriftlich mitgeteilt.
4 Der Fakultätsausschuss informiert die Fakultätsversammlung darüber.
Umschreibung
einer Titularprofessur einer
anderen Universität
§ 19. 1 Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rahmen eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten
haben, können bei der Dekanin oder dem Dekan beantragen, diese umschreiben zu lassen.
2 Der zuständige Fachbereich prüft die Voraussetzungen und die
Unterlagen gemäss §§ 6 und 7. Er nimmt schriftlich zum Antrag und
insbesondere zur geplanten Forschungs- und Lehrtätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten zuhanden des Fakultätsausschusses Stellung.
3 Auf die mündliche Leistung kann verzichtet werden.
4 Der Fakultätsausschuss stellt anhand des Dossiers Antrag an die
Fakultätsversammlung auf Umschreibung der Titularprofessur. In Zweifelsfällen kann er eine Ernennungskommission einsetzen. Lehnt entweder der Fakultätsausschuss oder die Ernennungskommission eine Umschreibung ab, entscheidet das jeweilige Gremium abschliessend.
5 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag des Fakultätsausschusses oder der Ernennungskommission über die Ernennung bzw.
Umschreibung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.
E. Entzug der Titularprofessur
Verfahren § 20. 1 Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich
nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)5.
2 Bei anderweitigen ernsthaften Verletzungen der Interessen der
§ 17und UZH gelten §
18 RVO TP.
F. Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmung
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet
werden.
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MNF) 415.468
2 Für die bisherigen Titularprofessorinnen und Titularprofessoren
gilt § 84 a Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
4. Dezember 1998 (UniO)3.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
1 OS 76, 324; Begründung siehe ABl 2021-07-23. Von der Erweiterten Universitätsleitung am 13. Juli 2021 genehmigt.
2 LS 415.11.
3 LS 415.111.
4 LS 415.24.
5 LS 415.27.