Art. 41 Depositar
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Vertragsstaaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Art. 37 (Änderungen) sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Art. 37 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt. Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Zürich, am 19. Juni 2000, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge und Protokolle Anhang I Auf welchen Art. 2 Bst. a Bezug nimmt Nicht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse Anhang II Auf welchen Art. 2 Bst. c Bezug nimmt Fisch und andere Meeresprodukte Anhang III Auf welchen Art. 4 Abs. 2 Bezug nimmt Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Anhang IV Auf welchen Art. 8 Abs. 2 Bezug nimmt Mengenmässige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung Anhang V Auf welchen Art. 16 Bezug nimmt Schutz des geistigen Eigentums Protokoll A Auf welches Art. 2 Bst. b Bezug nimmt Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Protokoll B Auf welches Art. 3 Abs. 1 Bezug nimmt Betreffend die Definition des Konzepts "Ursprungserzeugnisse" und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit Protokoll C Auf welches Art. 10 Bezug nimmt Protokoll D Auf welches Art. 35 Bezug nimmt Räumlicher Anwendungsbereich Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien Protokoll B Art. 3 und 4 Ursprungskumulation 1. Die EFTA-Staaten und Mazedonien kommen überein, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, insbesondere den Einbezug von Mazedonien in das europäische Kumulationsnetz, zu prüfen, mit dem Ziel der Ausweitung und Förderung von Produktion und Handel im europäischen Raum. Art. 15 Abs. 6 Drawback 2. Mit Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 6 kommen die EFTA-Staaten und Mazedonien überein, dass auf Verlangen eines Vertragsstaates Konsultationen bezüglich negativer Auswirkungen durchgeführt werden, die von der vereinbarten Ausnahme herrühren, um eine befriedigende Lösung zu finden. Die EFTA-Staaten und Mazedonien stimmen auch überein, dass jegliche Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss die zwischen Mazedonien und der Europäischen Gemeinschaft geübte Praxis widerspiegeln soll.