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Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien

Liechtenstein · 0.632.311.281 · treaty

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Contents: 41 provisions
  1. Art. 1 Zielsetzung
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
  4. Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
  5. Art. 5 Ausgangszollsätze
  6. Art. 6 Fiskalzölle
  7. Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
  8. Art. 8 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
  9. Art. 9 Allgemeine Ausnahmen
  10. Art. 10 Staatsmonopole
  11. Art. 11 Technische Vorschriften
  12. Art. 12 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
  13. Art. 13 Interne Steuern und Regelungen
  14. Art. 14 Zahlungen und Überweisungen
  15. Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen
  16. Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums
  17. Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  18. Art. 18 Subventionen
  19. Art. 19 Dumping
  20. Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
  21. Art. 21 Strukturanpassungen
  22. Art. 22 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
  23. Art. 23 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  24. Art. 24 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
  25. Art. 25 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
  26. Art. 26 Evolutivklausel
  27. Art. 27 Dienstleistungen und Investitionen
  28. Art. 28 Technische Unterstützung
  29. Art. 29 Gemischter Ausschuss
  30. Art. 30 Verfahren des Gemischten Ausschusses
  31. Art. 31 Streitbeilegungsverfahren
  32. Art. 32 Erfüllung von Verpflichtungen
  33. Art. 33 Anhänge und Protokolle
  34. Art. 34 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
  35. Art. 35 Räumlicher Anwendungsbereich
  36. Art. 36 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen
  37. Art. 37 Änderungen
  38. Art. 38 Beitritt
  39. Art. 39 Rücktritt und Beendigung
  40. Art. 40 Inkrafttreten
  41. Art. 41 Depositar

41 provisions

Art. 41 Depositar

Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Vertragsstaaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Art. 37 (Änderungen) sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Art. 37 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt. Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Zürich, am 19. Juni 2000, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge und Protokolle Anhang I Auf welchen Art. 2 Bst. a Bezug nimmt Nicht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse Anhang II Auf welchen Art. 2 Bst. c Bezug nimmt Fisch und andere Meeresprodukte Anhang III Auf welchen Art. 4 Abs. 2 Bezug nimmt Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Anhang IV Auf welchen Art. 8 Abs. 2 Bezug nimmt Mengenmässige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung Anhang V Auf welchen Art. 16 Bezug nimmt Schutz des geistigen Eigentums Protokoll A Auf welches Art. 2 Bst. b Bezug nimmt Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Protokoll B Auf welches Art. 3 Abs. 1 Bezug nimmt Betreffend die Definition des Konzepts "Ursprungserzeugnisse" und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit Protokoll C Auf welches Art. 10 Bezug nimmt Protokoll D Auf welches Art. 35 Bezug nimmt Räumlicher Anwendungsbereich Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien Protokoll B Art. 3 und 4 Ursprungskumulation 1. Die EFTA-Staaten und Mazedonien kommen überein, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, insbesondere den Einbezug von Mazedonien in das europäische Kumulationsnetz, zu prüfen, mit dem Ziel der Ausweitung und Förderung von Produktion und Handel im europäischen Raum. Art. 15 Abs. 6 Drawback 2. Mit Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 6 kommen die EFTA-Staaten und Mazedonien überein, dass auf Verlangen eines Vertragsstaates Konsultationen bezüglich negativer Auswirkungen durchgeführt werden, die von der vereinbarten Ausnahme herrühren, um eine befriedigende Lösung zu finden. Die EFTA-Staaten und Mazedonien stimmen auch überein, dass jegliche Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss die zwischen Mazedonien und der Europäischen Gemeinschaft geübte Praxis widerspiegeln soll.

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