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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

Obwalden · 975.2 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10

9 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das Gesetz soll an öffentlichen Ruhetagen Besinnung, Ruhe und Erholung sowie gemeinsame soziale, kulturelle, religiöse und sportliche Betätigung ermöglichen.

Art. 2

Öffentliche Ruhetage 1 Öffentliche Ruhetage sind: a. die Sonntage; b. die Feiertage: Neujahr, Auffahrt (Christi Himmelfahrt), Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August)2), Mariä Himmelfahrt (15. August), Bruderklausenfest (25. September), Allerheiligen (1. November), Mariä Empfängnis (8. Dezember); c. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Weihnachten (25. Dezember). 2 Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung einen den Sonntagen gleichgestellten Lokalfeiertag festlegen. 1) GDB 101.0 2) SR 116 OGS 2007, 21 975.2 3 Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten sind auch im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)3) den Sonntagen gleichgestellt. 2. Sicherung der öffentlichen Ruhe

Art. 3

An öffentlichen Ruhetagen 1 An öffentlichen Ruhetagen sind grundsätzlich untersagt: * a. Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche die dem Tag angemessene Ruhe und Würde stören; b. jede Störung des Gottesdienstes, namentlich durch geräuschvolle Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen; c. die Arbeit in industriellen, gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Art. 4

An hohen Feiertagen 1 An hohen Feiertagen sind überdies öffentliche Veranstaltungen nicht religiöser Art sowie organisierte sportliche Übungen und Wettkämpfe in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten. * 3. Ausnahmen und Ladenöffnung Art. 5 * Ausnahmen a. an Sonn- und Feiertagen 1 An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt: a. Tätigkeiten in Betrieben, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz4) vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt; b. die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist; c. Hilfeleistungen und Arbeiten bei Schadenereignissen, Katastrophen und in Notlagen; 3) SR 822.11 (Art. 20a) 4) SR 822.112 975.2 d. unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnereien und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung; e. unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten; f. der Betrieb der öffentlichen Dienste; g. sportliche Anlässe und andere Veranstaltungen sowie der direkt damit verbundene Verkauf von Verpflegung und Getränken; h. das Schiessen in unterirdischen Anlagen. 2 Der Einwohnergemeinderat kann für besondere Verhältnisse weiter gehende Ausnahmen gestatten. Er legt bei Schiessübungen und Schiessanlässen im Freien, die an Sonn- und Feiertagen abgehalten werden, die Durchführungszeiten fest. 3 Bei erlaubten Tätigkeiten und Veranstaltungen ist die Störung der öffentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken. Art. 5a * b. an hohen Feiertagen 1 An hohen Feiertagen kann der Einwohnergemeinderat ausnahmsweise zusätzlich zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f dieses Gesetzes Veranstaltungen bewilligen, die der gebotenen Rücksichtnahme auf die im Kanton öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und der gesellschaftlichen Toleranz sowie dem Bedürfnis nach Ruhe und Erholung nicht entgegenstehen. 2 Die Entscheide sind dem Kanton zuzustellen.

Art. 6

Ladenöffnung 1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. 2 Ausgenommen sind: a. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz5) vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind; b. der Verkauf eigener Frischprodukte auf dem Landwirtschaftsbetrieb. 3 Die Einwohnergemeinden können vier öffentliche Ruhetage, davon höchstens zwei in der Adventszeit, festlegen und dann im Einzelfall auf Gesuch hin Verkaufsgeschäften den Betrieb erlauben. Die Vorschriften von Art. 19 Abs. 3 und 5 des Arbeitsgesetzes6) bilden einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung. * 5) SR 822.112 6) SR 822.11 975.2 4. Aufsicht, Gebühren und Strafbestimmungen

Art. 7

Aufsicht und Gebühren 1 Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht. 2 Die Einwohnergemeinde regelt die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes.

Art. 8

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder gegen die gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft. 2 Insbesondere wird bestraft, wer: a. durch unzulässige Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen die Ruhe und Würde der öffentlichen Ruhetage stört; b. an hohen Feiertagen unzulässige Veranstaltungen oder sportliche Übungen und Wettkämpfe in der Öffentlichkeit durchführt; c. Verkaufsgeschäfte an öffentlichen Ruhetagen ohne Ermächtigung offen hält. 5. Schlussbestimmungen

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 2. März 19757); b. die Kantonale Feiertagsverordnung vom 6. Februar 19698).

Art. 10

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.9) Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 7) OGS 1976, 38 8) OGS 1971, 77 9) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt 975.2 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 21 geändert durch - Nachtrag vom 28. Mai 2009, in Kraft seit 1. August 2009 (OGS 2009, 28) 975.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 21 28.05.2009 01.08.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2009, 28 28.05.2009 01.08.2009 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2009, 28 28.05.2009 01.08.2009 Art. 5 totalrevidiert OGS 2009, 28 28.05.2009 01.08.2009 Art. 5a eingefügt OGS 2009, 28 28.05.2009 01.08.2009 Art. 6 Abs. 3 geändert OGS 2009, 28 975.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.2007 01.07.2007 Erstfassung OGS 2007, 21 Art. 3 Abs. 1 28.05.2009 01.08.2009 geändert OGS 2009, 28 Art. 4 Abs. 1 28.05.2009 01.08.2009 geändert OGS 2009, 28 Art. 5 28.05.2009 01.08.2009 totalrevidiert OGS 2009, 28 Art. 5a 28.05.2009 01.08.2009 eingefügt OGS 2009, 28 Art. 6 Abs. 3 28.05.2009 01.08.2009 geändert OGS 2009, 28

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