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15 provisions
§ 3 der Vertragsspitäler
1 Die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler stellen
eine hochstehende6 Gesundheits- und Patientenversorgung gemäss
Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rahmen des Bedarfs besondere Dienstleistungen sowie die spezialisierte
und hoch spezialisierte Medizin.
2 Sie schaffen ein optimales Umfeld zur Erbringung universitärer
Leistungen und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihres
Leistungsauftrags.8
a. Inhalt
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16
II. Leistungsverträge und Entschädigung8
Leistungsverträge
§ 4.8 1 Die Universität und die Vertragsspitäler vereinbaren insbesondere:
a. Art, Menge und Umfang der von den Vertragsspitälern zu erbringenden Leistungen gemäss § 3 Abs. 2,
b. die Entschädigung der Leistungen der Vertragsspitäler,
c. die Verwendung der Entschädigungen,
d. die Nachwuchsförderung,
e. die finanzielle und akademische Berichterstattung,
f. die Kontrolle der Leistungserbringung durch die Universität.
2 Die Vertragsinhalte werden geregelt in
a. einem Rahmenvertrag zwischen der Universität und allen Vertragsspitälern,
b. Einzelverträgen zwischen der Universität und jedem einzelnen Vertragsspital.
3 In den Einzelverträgen wird das Gebot der Gleichbehandlung der
Vertragsspitäler beachtet.
4 Die Geltungsdauer des Rahmenvertrags beträgt vier Jahre, jene
der Einzelverträge ein Jahr.
5 Der Rahmenvertrag und die Einzelverträge bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat. Der Universitätsrat prüft die Rechtmässigkeit sowie die Vollständigkeit und Klarheit der vertraglichen
Regelungen. Er kann Teilgenehmigungen vornehmen.
b. Festlegung
durch den
Regierungsrat
§ 5.8 1 Der Regierungsrat legt den Vertragsinhalt fest, wenn
a. sich die Parteien nicht einigen können,
b. der neue Rahmenvertrag nicht bis spätestens neun Monate vor Ablauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde,
c. ein neuer Einzelvertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde.
2 Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Bildungsdirektion und in
Kenntnis der Stellungnahmen der Vertragsparteien.
c. Streitbeilegung
§ 6.8 1 Bei Streitigkeiten über die Leistungsvereinbarungen oder
über die Anwendung der Bestimmungen darüber suchen paritätisch
zusammengesetzte Vertretungen des Universitätsrates und des obersten Leitungsgremiums des betreffenden Vertragsspitals eine Lösung.
Für die Verhandlungen können weitere Vertreterinnen und Vertreter
der Parteien beigezogen werden.
2 Kann keine Lösung gefunden werden, entscheidet der Regierungsrat endgültig.
a. Inhalt
und Arten
415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
d. Einsicht in
Einzelverträge
§ 6 a.7 Die Vertragsspitäler gewähren einander Einsicht in die Einzelverträge.
e. Verlängerung § 6 b.7 Die Parteien nehmen rechtzeitig vor Ablauf der Leistungsverträge Verhandlungen über deren Verlängerung auf.
f. Anpassungen
an veränderte
Verhältnisse
§ 6 c.7 1 Bei wesentlicher Veränderung der Vertragsgrundlagen
kann jede Vertragspartei frühestens ein Jahr nach Vertragsabschluss
die Anpassung des Rahmenvertrags verlangen. Die Vertragsparteien
hören vorgängig die Bildungsdirektion an.
2 Vertragsanpassungen unterstehen der Genehmigungspflicht gemäss
§ 4 Abs. 5. Eine Anpassung des Grundbetrags gemäss § 7 bedarf der
Genehmigung des Regierungsrates.
Entschädigung
der Vertragsspitäler
§ 7.8 1 Die Universität richtet den Vertragsspitälern einen pauschalen Grundbetrag aus zur Deckung ihrer Kosten für die Erbringung universitärer Leistungen.
2 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus
a. den Personal- und Sachkosten für die Forschungsleistung der im
Entwicklungs- und Finanzplan (EFP) der Universität vorgesehenen Professuren, ausgenommen sind die Löhne der betreffenden
Professorinnen und Professoren,
b. einem Zuschlag von 122,2% für alle übrigen Kosten der universitären Leistungen und der durch Drittmittel finanzierten Projekte, insbesondere für Miete, Nebenkosten, Personalaufwand für Professuren ausserhalb des EFP und Kosten der Lehre.
3 Der Regierungsrat legt den Grundbetrag für jedes Vertragsspital
§ 6c
4 Die Vertragsspitäler setzen den Grundbetrag zu mindestens 45%
für Personal- und Sachkosten gemäss Abs. 2 lit. a ein.
5 Der Grundbetrag wird auf spitalinternen Kostenstellen zugunsten
der betreffenden Professuren verwaltet.
b. Zusatzbetrag § 8.8 1 Im Rahmen der Umsetzung der UMZH-Dachstrategie können sich die Vertragsspitäler bei der UMZH mit Forschungsprojekten
um zusätzliche Mittel bewerben.
2 Der Regierungsrat legt jährlich den Betrag fest, welcher der Universität für die Ausrichtung zur Verfügung steht.
Controlling § 8 a.7 Die Universität und die Vertragsspitäler führen ein gemeinsames Controlling über die Erfüllung der universitären Leistungen und
deren Entschädigung.
a. Grundbetrag
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16
Verträge
mit der
Gesundheitsdirektion
§ 9.6 1 Die Gesundheitsdirektion entschädigt die Universität für
die vertraglich vereinbarten Leistungen, die das Zentrum für Zahnmedizin und die nicht klinischen Organisationseinheiten im Auftrag
der Gesundheitsdirektion im Dienste einer hochstehenden Gesundheitsversorgung gemäss § 3 Abs. 1 erbringen.
2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat.7
Zuordnung von
§ 10 Drittmitteln
Für Forschung und Lehre zur Verfügung gestellte Drittmittel werden der Universität zugeordnet. Bei unklarem Verwendungszweck einigen sich die Universitätsleitung und die Spitalträgerschaft
über die Zuordnung.
D.6 Personal
§ 11 Spitalangestellte
Dem Personalrecht der Spitalträgerschaft unterstehen:
1. das Personal, das aus dem Grund- und Zusatzbetrag finanziert wird,
2. Professorinnen und Professoren der Universität, soweit es um spitalspezifische Belange geht.
§ 12 Universitätsangestellte
Dem Personalrecht der Universität unterstehen:
1. Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und universitärer Dienstleistung,
2. weiteres Personal, das aus Mitteln der Universität finanziert wird.
§ 13 Drittmittelangestellte
Personen, deren Anstellung aus Drittmitteln finanziert wird,
unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht jener Institution, der die
Drittmittel zugeordnet worden sind. In besonderen Fällen sind abweichende Regelungen möglich.
Behandlung von
§ 14 Privatpatienten
Die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus gegen zusätzliche Entschädigung oder ausgestaltet als
privatärztliche, abgabepflichtige Tätigkeit richtet sich nach den für die
Trägerschaft geltenden Bestimmungen. Die universitäre Aufgabenerfüllung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 15 Erfindungen
Für Erfindungen, die in Vertragsspitälern gemacht werden,
gilt die Personalverordnung der Universität3.
415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
E.6 Lehrstühle
§ 16 Grundsatz
1 Das Verfahren zur Planung, Besetzung und Ausstattung
von Lehrstühlen im Gesundheitsbereich richtet sich vorbehältlich der
Bestimmungen dieses Abschnitts nach dem für die Universität anwendbaren Recht.
2 Die Lehrstühle des Zentrums für Zahnmedizin sind denjenigen
nicht klinischer Organisationseinheiten gleichgestellt.6
§ 17 Lehrstuhlplanung
1 Die Universitätsleitung einigt sich mit der Spitalträgerschaft im Rahmen der Lehrstuhlplanung über die Ausrichtung der zu
besetzenden Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten. Das Koordinationsgremium UMZH wird in die Planungsarbeiten einbezogen.6
2 Die Universitätsleitung legt in Zusammenarbeit mit der Spitaldirektion die Ausstattung dieser Lehrstühle fest.
3 Die Lehrstuhlplanung bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung
sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.
Ordentliches
§ 18 Berufungsverfahren
1 Genehmigt der Universitätsrat die Lehrstuhlplanung, kann
das Berufungsverfahren eröffnet werden.
2 Die Universitätsleitung setzt auf Antrag der Direktorin oder des
Direktors Universitäre Medizin eine Berufungskommission ein.6
3 Für die Besetzung von Lehrstühlen klinischer Organisationseinheiten setzt sich die Berufungskommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Medizinischen Fakultät und der Spitaldirektion, Ständedelegierten sowie aus mindestens zwei externen Expertinnen oder Experten
zusammen.6
4 Die Besetzung von Lehrstühlen nicht klinischer Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion.
Direktberufungsverfahren
§ 19.6 In begründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin im Einvernehmen mit der Universitätsleitung und der Spitalträgerschaft ein Direktberufungsverfahren ohne
Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten einleiten.
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16
§ 20 Berufungsverhandlungen
1 Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen
für Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten im Einvernehmen mit
der Spitalträgerschaft.
2 Die Berufungsverhandlungen umfassen auch die Ernennung als
Direktorin oder Direktor einer klinischen Organisationseinheit und die
Regelung der Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus.
F.6 Organisationseinheiten
Schaffung und
§ 21 Aufhebung
Die Schaffung und Aufhebung von Organisationseinheiten
erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
1. der Trägerschaft des betreffenden Vertragsspitals und der Universität bei klinischen Organisationseinheiten, namentlich Departementen und Kliniken,
2.6 der Gesundheitsdirektion und der Universität beim Zentrum für
Zahnmedizin sowie bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die
für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind,
namentlich Instituten.
§ 22 Direktion
1 Die Spitalträgerschaft ernennt im Einvernehmen mit der
Universitätsleitung die Direktorin oder den Direktor einer klinischen
Organisationseinheit, regelt deren oder dessen Rechte und Pflichten
und setzt die Direktionszulage fest.
2 Direktorin oder Direktor einer Organisationseinheit nach § 21 ist
in der Regel eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber.
3 Kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einigung zu
Stande und wird die medizinische Versorgung dadurch gefährdet, kann
die Gesundheitsdirektion dem Regierungsrat Antrag auf die vorübergehende Besetzung der Direktion einer klinischen Organisationseinheit stellen.
G.6 Schlussbestimmung
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 (OS 77, 288)
Leistungsverträge gemäss §§ 4 ff. mit Wirkung ab 1. Januar 2023 sind
spätestens bis 31. Oktober 2022 abzuschliessen.
1 OS 58, 82.
2 LS 415.11.
3 LS 415.21.
4 LS 415.431.
5 Eingefügt durch RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 133; ABl 2018-02-09). In
Kraft seit 1. August 2018.
6 Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 133; ABl 2018-02-09). In
Kraft seit 1. August 2018.
7 Eingefügt durch RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 288; ABl 2022-03-2). In Kraft
seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 288; ABl 2022-03-2). In Kraft
seit 1. Januar 2023.
9 Nummerierung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 288; ABl 2022-03-2).
In Kraft seit 1. Januar 2023.