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8 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung der Massnahmen der
Gemeinden, die mit dem kommunalen Energieplan und den Klimazielen des
Kantons in Zusammenhang stehen.
2 Gemeinden können im Rahmen dieser Verordnung und gestützt auf ihren
Energieplan einen Beitrag für Projekte erhalten, die von besonderem Interesse sind, um den Energieverbrauch zu senken, die Treibhausgasemissionen zu
reduzieren oder Massnahmen des kommunalen Energieplans umzusetzen.
Art. 2
Beitragsberechtigte Objekte
1 Beitragsberechtigt sind:
a) Studien oder fachliche Beratungen;
b) die Verwirklichung von Bauwerken oder Arbeiten;
c) Sensibilisierungsmassnahmen oder die Organisation von Veranstaltungen.
2 Nicht beitragsberechtigt sind:
a) die Massnahmen gemäss den gesetzlichen Pflichten der Gemeinde (insbesondere die Pflichten nach EnR, Abschnitt 3);
Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich – V 815.13
b) die Projekte, die mit kantonalen Beiträgen des Gebäudeprogramms unterstützt werden;
c) das Aufstellen von Ladestationen;
d) das Anbringen von Photovoltaikmodulen.
Art. 3
Bedingung
1 Einzig Projekte, die im Kanton Freiburg umgesetzt werden, können Beiträge erhalten.
Art. 4
Betrag
1 Die Höhe des Beitrags kann bis zu 50 % der Gesamtkosten des Projekts betragen.
2 Der maximale Betrag pro Gemeinde und Jahr beläuft sich auf 10'000 Franken.
Art. 5
Zuständigkeiten
1 Das Amt für Energie (AfE) legt das Verfahren für Beitragsgesuche fest.
2 Es ist zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung der Beitragsgesuche sowie die Beitragszusicherungen im Rahmen dieser Verordnung.
Art. 6
Verfahren für die Gewährung der Beiträge
1 Das Gesuchsdossier muss den Vorgaben des AfE entsprechen.
2 Die Beitragszusicherung gilt ein Jahr lang ab Eröffnung der Verfügung.
Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Beitragszusicherung.
3 Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Arbeiten kurz vor dem Abschluss stehen, oder
einen anderen triftigen Grund für die verspätete Fertigstellung der Arbeiten
anführt und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
4 Die Beiträge werden erst ausgezahlt, nachdem das AfE die erforderlichen
Unterlagen erhalten und geprüft hat.
5 Die Gesuche können bis am 1. Dezember 2026 eingereicht werden oder bis
die dafür bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
Art. 7
Finanzierung
1 Für die Unterstützung nach dieser Verordnung wird ein Betrag von höchstens 250'000 Franken bereitgestellt.
Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich – V 815.13
2 Dies entspricht dem Betrag, der für die Massnahme E.2.1 des kantonalen
Klimaplans «Unterstützung der Gemeinden bei der Energieplanung» vorgesehen ist.
Art. 8
Gültigkeit
1 Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür
bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich – V 815.13
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_125
31.03.2026 Art. 6 Abs. 5 geändert 01.07.2026 2026_033
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.12.2023 01.01.2024 2023_125
Art. 6 Abs. 5 geändert 31.03.2026 01.07.2026 2026_033