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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Confederation · 831.301 · ordinance

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Contents: 106 provisions
  1. Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund
  2. Art. 1a Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund
  3. Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist
  4. Art. 2 Vermögensschwelle
  5. Art. 3 Getrennte Ehegatten
  6. Art. 3a Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz
  7. Art. 4 Anrechenbare Einnahmen
  8. Art. 5 Anerkannte Ausgaben
  9. Art. 6 Hinterlassene
  10. Art. 7 Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen
  11. Art. 8 Kinder, die ausser Rechnung bleiben
  12. Art. 9 In einem andern Kanton wohnhafte Familienglieder
  13. Art. 10 Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland oder mit unbekanntem Aufenthalt
  14. Art. 10a Prüfen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen
  15. Art. 11 Bewertung des Naturaleinkommens
  16. Art. 11a Erwerbseinkommen
  17. Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete
  18. Art. 13 Pfrundeinkommen
  19. Art. 14
  20. Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden
  21. Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen
  22. Art. 15 Sonderfälle
  23. Art. 15a Vorbezug der Altersrente
  24. Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung
  25. Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr
  26. Art. 15d Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung
  27. Art. 15e Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
  28. Art. 16 Unterhaltskosten von Gebäuden
  29. Art. 16a Pauschale für Nebenkosten
  30. Art. 16b Pauschale für Heizkosten
  31. Art. 16c Mietzinsaufteilung
  32. Art. 16cbis Mietzins in gemeinschaftlichen Wohnformen
  33. Art. 16d Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
  34. Art. 16e Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern
  35. Art. 17 Ermittlung des Reinvermögens
  36. Art. 17a Bewertung des Vermögens
  37. Art. 17b Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz
  38. Art. 17c Höhe des Verzichts bei Veräusserung
  39. Art. 17d Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
  40. Art. 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde
  41. Art. 18 Unverteilte Erbschaft
  42. Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben
  43. Art. 19a
  44. Art. 19b Erhöhung des Höchstbetrages
  45. Art. 20 Geltendmachung des Anspruches
  46. Art. 21 Bearbeitungsdauer
  47. Art. 21a Rundung der Auszahlungsbeträge
  48. Art. 21b Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch
  49. Art. 21c Auszahlung bei Personen in einem Heim oder Spital
  50. Art. 22 Nachzahlung
  51. Art. 22a
  52. Art. 23 Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen
  53. Art. 24 Meldepflicht
  54. Art. 25 Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung
  55. Art. 25a Heimdefinition
  56. Art. 26 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen
  57. Art. 26a Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge
  58. Art. 26b
  59. Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen
  60. Art. 27a Bewertung des Nachlasses
  61. Art. 27b Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
  62. Art. 27c Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  63. Art. 27d Übergangsleistung
  64. Art. 28 Buchführung
  65. Art. 28a Meldung der Krankheitskosten
  66. Art. 29 Akten
  67. Art. 30 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung
  68. Art. 31
  69. Art. 32 Verwaltungskosten
  70. Art. 32a Register der Ergänzungsleistungen ohne Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  71. Art. 33 Häufigkeit
  72. Art. 34
  73. Art. 35 Revisionsbericht
  74. Art. 36 Kosten
  75. Art. 37 Befugnisse des Bundesamtes
  76. Art. 38
  77. Art. 39 Berechnung des Bundesanteils
  78. Art. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen
  79. Art. 40 Abrechnung
  80. Art. 40a Festsetzung
  81. Art. 41 Auszahlung und Vorschüsse
  82. Art. 42 Rückerstattung
  83. Art. 42a Höhe der Fallpauschale
  84. Art. 42b Ermittlung der Fallzahlen
  85. Art. 42c Festsetzung und Auszahlung
  86. Art. 42d Rückerstattung
  87. Art. 42e Höchstsatz der Kürzung
  88. Art. 42f Verfahren
  89. Art. 43 Festsetzung und Auszahlung
  90. Art. 44 Verteilung
  91. Art. 45 Tätigkeitsbereich der Institutionen
  92. Art. 46 Leistungen an bedürftige Invalide
  93. Art. 47 Allgemeine Leistungsregeln
  94. Art. 48 Grundsätze
  95. Art. 49 Kontrollen durch Revisions- und Kontrollstellen
  96. Art. 50 Kontrolle durch das Bundesamt
  97. Art. 51 Jahresbericht und Jahresrechnung
  98. Art. 52 Zwischen kantonalen Stellen
  99. Art. 53 Zwischen kantonalen Stellen und gemeinnützigen Institutionen
  100. Art. 54 Zwischen den Ausgleichskassen und den übrigen Stellen
  101. Art. 54a Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
  102. Art. 55 Bundesamt für Sozialversicherungen
  103. Art. 56
  104. Art. 57 Genehmigung von Vorschriften
  105. Art. 58 Übergangsbestimmungen
  106. Art. 59 Inkrafttreten und Vollzug

106 provisions

Art. 18 Unverteilte Erbschaft

Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238).

Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben

Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Art. 19a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 19b Erhöhung des Höchstbetrages

1 Für zu Hause lebende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf 60 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV. 2 Für zu Hause lebende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, wie folgt: Anzahl Personen Grad der Hilflosigkeit Höchstbetrag beide Ehegatten je schwer 180 000 Franken beide Ehegatten je mittelschwer 120 000 Franken ein Ehegatte ein Ehegatte schwer, mittelschwer 150 000 Franken nur ein Ehegatte schwer 115 000 Franken nur ein Ehegatte mittelschwer 85 000 Franken Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3877). Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).

Art. 20 Geltendmachung des Anspruches

1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend zu machen. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar. 2 Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). SR 831.101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607).

Art. 21 Bearbeitungsdauer

1 Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen. 2 Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Art. 21a Rundung der Auszahlungsbeträge

Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Art. 21b Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch

1 Die jährliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den ganzen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten. 2 Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen. 3 Abweichende zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Ursprünglich: Art. 21a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

Art. 21c Auszahlung bei Personen in einem Heim oder Spital

Tritt die Bezügerin oder der Bezüger den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen oder Spitälern nach Artikel 21a Absatz 3 ELG dem Leistungserbringer ab, so gilt für die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung folgende Reihenfolge: a. Zuerst wird dem Krankenversicherer der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG ausbezahlt. b. Von der restlichen Ergänzungsleistung erhält die Bezügerin oder der Bezüger einen Betrag, der höchstens dem ihr oder ihm für persönliche Auslagen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ELG zustehenden Betrag entspricht. c. Von der nach den Auszahlungen nach den Buchstaben a und b verbleibenden Ergänzungsleistung erhält der Leistungserbringer einen Betrag bis zur Höhe der Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a. d. Verbleibt nach den Auszahlungen nach den Buchstaben a–c ein Restbetrag, so wird er der Bezügerin oder dem Bezüger ausbezahlt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Art. 22 Nachzahlung

1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. 2 Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung. 3 Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde. 4 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden. 5 Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238). Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527).

Art. 22a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).

Art. 23 Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen

1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2 Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist. 3 Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d und dbis ELG) anzurechnen. 4 Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 24 Meldepflicht

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.

Art. 25 Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung

1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft; b. bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung; bbis. bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird; c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden; d. bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: a. in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt; abis. im Fall von Absatz 1 Buchstabe bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt; b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist; c. im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht; d. im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht. 3 Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich. 4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).

Art. 25a Heimdefinition

1 Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. 2 Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin. Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). SR 831.20 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4545).

Art. 26 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen

1 Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2020 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne. 2 Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2020 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).

Art. 26a Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt in einer Verordnung fest: a. die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1sexies ELG; b. jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr. 2 Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1sexies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen. 3 Er hat insbesondere zu umfassen: a. die Namen der Gemeinden, für die eine Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge verlangt wird; b. den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen; c. eine Begründung. 4 Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).

Art. 26b

1 … 2 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen

1 Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. 2 Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Art. 27a Bewertung des Nachlasses

1 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. 2 Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht. 3 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Art. 27b Streitigkeiten über Datenbekanntgaben

Artikel 209bis AHVV ist sinngemäss anwendbar. Ursprünglich: Art. 27a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2908). SR 831.101

Art. 27c Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

Artikel 209ter AHVV ist sinngemäss anwendbar. Ursprünglich: Art. 27b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2908). SR 831.101

Art. 27d Übergangsleistung

Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG ist einer Rente der IV gleichgestellt. Ursprünglich: Art. 27c. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). SR 831.20

Art. 28 Buchführung

1 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, die jederzeit über den Zahlungsverkehr sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen Aufschluss gibt. 2 Die Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV), sind getrennt von den Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV), zu verbuchen. 3 Ebenfalls getrennt zu verbuchen sind die jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG). 4 Die Absätze 2 und 3 sind auch anwendbar für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassene Rückforderungen. 5 Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 ELG müssen getrennt verbucht werden, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 28a Meldung der Krankheitskosten

1 Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem Bundesamt zu melden. 2 Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Meldung. Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Art. 29 Akten

1 Die Akten haben in jedem Einzelfall über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungsleistungen in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben. 2 Für die Aktenaufbewahrung ist die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltende Regelung sinngemäss anwendbar. 3 Kantone und Gemeinden, die neben den Ergänzungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gewähren, haben diese in der Berechnung und Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen. Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).

Art. 30 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung

Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 31

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).

Art. 32 Verwaltungskosten

1 … 2 Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskosten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes. Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Art. 32a Register der Ergänzungsleistungen ohne Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695).

Art. 33 Häufigkeit

Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der zuständigen Gemeindestelle in der Regel jedes Jahr eine Revision durchgeführt wird. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 34

Aufgehoben durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 35 Revisionsbericht

1 Über jede Revision einer Stelle, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist ein Bericht abzufassen. 2 Die Berichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. 3 Artikel 169 Absätze 2 und 3 AHVV ist sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). SR 831.101 Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 36 Kosten

Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 24 ELG. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 37 Befugnisse des Bundesamtes

1 Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis festlegen, welche Punkte bei der Revision nach Artikel 23 Absatz 1 ELG besonders beachtet werden müssen. 2 Zeigt es sich, dass bundesrechtliche Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet worden sind, so hat das Bundesamt die Behebung der Mängel innert angemessener Frist zu verlangen. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 38

1 Das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. 2 Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Fassung gemäss Ziff. II 93 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 39 Berechnung des Bundesanteils

1 Das Bundesamt legt jährlich für jeden Kanton den Bundesanteil in Prozent fest. Der Anteil wird nach mathematischen Regeln auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. 2 Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils in Prozent sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres. 3 Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind der Zentralen Ausgleichsstelle jeweils bis 10. Juni des Leistungsjahres zu melden. Das Bundesamt bestimmt die Einzelheiten der Meldung. 4 Am Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Art. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen

Als mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten: a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim oder Spital; b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden können; und c. der erhöhte Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 2 ELG. Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 40 Abrechnung

1 Die Kantone erstellen eine Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen. 2 Es ist getrennt abzurechnen über: a. die Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV); und b. Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV). 2bis Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten und kann verbindliche Formulare vorschreiben. 3 Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des Bundesamtes nach dessen Richtlinien zusammenzufassen. 4 Die Abrechnung erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundesamt bis 31. Dezember des betreffenden Jahres einzureichen. Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928).

Art. 40a Festsetzung

Das Bundesamt setzt die Beiträge aufgrund der Abrechnung des Kantons und des nach Artikel 39 Absatz 2 berechneten Bundesanteils fest. Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

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