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16 provisions
§ 1 Zweck
1
Die Verkehrskommission ist eine beratende Kommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1]. Sie beurteilt verkehrsplanerische Vorhaben, welche die Einwohnergemeinde Cham betreffen, in politischer Hinsicht und stellt auf Grund ihrer Beurteilung Antrag an den Gemeinderat.
§ 2 Zusammensetzung
1
Die Kommission besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern.
2
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit ist von Amtes wegen zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied der Kommission.
§ 3 Wahl
1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.
2
Die Kommissionssitze werden den Parteien gemäss ihrem Stimmenanteil bei den Gemeinde- und Kantonsratswahlen durch Beschluss des Gemeinderates zugeteilt.
3
Dem Gemeinderat oder der Kommission steht es frei, bei Bedarf parteiunabhängige Fachpersonen oder Experten für die Beratung beizuziehen.
§ 4 Konstituierung
1
Der Gemeinderat bestimmt grundsätzlich das Präsidium.
2
Die Kommission bestimmt das Vizepräsidium.
3
Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden von der Abteilung Verkehr und Sicherheit ausgeführt.
§ 5 Aufgaben
1
Die Kommission nimmt zu allen Verkehrsplanungsfragen und ‑Projekten phasengerecht Stellung, welche dem Souverän zur Beschlussfassung unterbreitet werden und trägt mit Ihren Aktivitäten zur Förderung eines politischen Konsenses bei.
2
Sie äussert sich insbesondere zu:
a)
gemeindlichen und kantonalen Verkehrsprojekten, sofern diese in der Zuständigkeit des Gemeinderates stehen
b)
gemeindlichen und kantonalen Verkehrsrichtplänen und ‑konzepten, sofern sich der Gemeinderat dazu äussern kann und die Vernehmlassungsfrist dies zulässt
c)
zu Bebauungsplänen, Gestaltungsplänen und dergleichen, bezüglich Verkehrsfragen
3
Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Verkehr und Sicherheit weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Beratung unterbreiten.
4
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit kann der Kommission weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Beratung unterbreiten.
5
Die Kommission verfügt über eine einmalige Finanzkompetenz von CHF 5'000.00 für den Beizug externer Fachpersonen oder für weitere Abklärungen.
§ 6 Befugnisse
1
Die Kommission hat das Recht, Einsicht in alle kommissionsrelevanten Akten gemäss § 5 zu nehmen.
§ 7 Aufsicht
1
Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Verkehr und Sicherheit.
2
Sie oder er vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat oder orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.
§ 8 Sitzungen
1
Die Kommission versammelt sich:
a)
zu den am Jahresbeginn festgelegten Terminen (in der Regel vier- bis fünfmal jährlich)
b)
auf Einladung des Präsidiums
c)
auf Begehren von mindestens vier Mitgliedern
d)
auf Verlangen der Vorsteherin oder des Vorstehers Verkehr und Sicherheit sowie des Gemeinderates
2
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen und nach Rücksprache mit der Abteilung Verkehr und Sicherheit die Traktandenliste. Allfällige Unterlagen werden mit der Einladung zugestellt oder elektronisch über das Internet zur Einsichtnahme frei geschaltet.
3
Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat inkl. Traktandenliste schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen.
§ 9 Sitzungsteilnahme
1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Abwesenheiten sind dem Sekretariat mitzuteilen.
3
Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Verkehrskommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *
§ 10 Beschlussfähigkeit
1
Zur Beratung von Verkehrsplanungen, ‑Projekten oder Vorhaben ist die Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
§ 11 Beratung
1
Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung.
2
Wo nötig, informieren sich die Kommissionsmitglieder vor Behandlung der Geschäfte individuell durch einen Augenschein über die örtlichen Gegebenheiten.
3
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[2], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
4
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 12 Protokoll
1
Über die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll zu führen[3]. Dieses enthält eine kurze Beschreibung des Themas, die wichtigsten Diskussionspunkte und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen.
2
Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, dem Gemeinderat, den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung und eventuell den beigezogenen Fachpersonen zugestellt.
3
Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt.
§ 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung und Gemeinderat
1
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Verkehr und Sicherheit, die zuständigen Mitarbeitenden innerhalb der Verwaltung sowie bei Bedarf die betreffenden Fachpersonen nehmen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
2
Die Information von Fachpersonen, welche an der Erarbeitung der Vorhaben beteiligt sind, soweit sie nicht selber an der Sitzung teilnehmen, erfolgt durch die zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung.
3
Die Verkehrskommission kann dem Gemeinderat über den zuständigen Dikasteriumvorsteher eine Stellungnahme abgeben oder einen Antrag stellen.
4
Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher Verkehr und Sicherheit über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend den kommissionsrelevanten behandelten Geschäfte informiert.
5
Kommissionsübergreifende Vorhaben, Planungen und Projekte werden in geeigneter Form mit der betroffenen Kommission koordiniert. Es können kommissionsübergreifende Sitzungen durchgeführt werden.
6
Die politisch gewählten Kommissionsmitglieder stehen ihren Parteien als Informations- und Ansprechpersonen zur Verfügung, wenn von der Verkehrskommission bearbeitete Geschäfte der Gemeindeversammlung oder einer Urnenabstimmung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
§ 14 Öffentliche Information
1
Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert.
2
Die Kommission erarbeitet Vorschläge, wie ihre Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent gemacht werden kann.
§ 15 Ausstands- und Schweigepflicht
1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4].
2
Über den Ausstand[5] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.
§ 16 Entschädigung
1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.