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34 provisions
§ 1 Gegenstand
Dieses Gesetz bezeichnet die polizeilichen Aufgaben, legt die
Zuständigkeiten von Kantonspolizei und kommunalen Polizeien (Stadt-
und Gemeindepolizeien) in den einzelnen Aufgabenbereichen fest und
schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der Polizeien
untereinander und mit Dritten.
Polizeibehörden
§ 2 (Polizei)25
Der Kanton verfügt über eine Kantonspolizei. Ihr Kommando
untersteht der zuständigen Direktion des Regierungsrates.
b. Forensisches
Institut Zürich
§ 2 a.24 1 Im Kanton besteht das Forensische Institut Zürich als
kantonale Polizeibehörde.
2 Es ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und betreibt ein kriminaltechnisch-wissenschaftliches Kompetenzzentrum.
3 Mitarbeitende, die weder der Kantonspolizei noch der Stadtpolizei
Zürich angehören, dürfen zur Aufgabenerfüllung strafprozessuale Verfahrenshandlungen vornehmen und polizeiliche Zwangsmassnahmen
ergreifen.
c. kommunale
§ 3 Polizeien25
1 Die Gemeinden können eine eigene kommunale Polizei
schaffen, sich dafür zusammenschliessen oder mit anderen Gemeinden
zusammenarbeiten, die über eine eigene Polizei verfügen.
2 Der Gemeindevorstand ist für die Ortspolizei zuständig. Die Gemeinde regelt ihr Polizeirecht in einem Gemeindeerlass.20
a. Kantonspolizei
551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
3 Nimmt eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben nicht oder
nicht umfassend wahr, erfüllt die Kantonspolizei an ihrer Stelle jene
kommunalen polizeilichen Aufgaben, für die es einer polizeilichen Ausbildung bedarf. Die Gemeinden zahlen der Kantonspolizei dafür eine
Entschädigung gemäss § 31.
4 Die Gemeinden können im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben
mit der zuständigen Direktion eine Vereinbarung über die von der
Kantonspolizei zu erbringenden Leistungen abschliessen. Die Entschädigung für diese Leistungen darf nicht tiefer sein als die Entschädigung
gemäss § 31 Abs. 1 und 2.
Angehörige
der Polizei
§ 4.28 1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Angehörigen ihrer Polizei über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung
verfügen.
2 Die Angehörigen der Polizei müssen ab Beginn der Ausbildung
über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
3 Sie werden vereidigt.
Hilfskräfte
§ 5 und Dritte
1 Kanton und Gemeinden können zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen. Sie erlassen ein Reglement über deren Einsatz. Kennzeichen, Fahrzeuge und
Ausweise müssen sich von denjenigen der Polizeikräfte deutlich unterscheiden.
2 Hilfskräfte und beauftragte Dritte sind nicht befugt, polizeiliche
Zwangsmassnahmen und strafprozessuale Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ausgenommen sind der Transport und die Betreuung von
bereits arretierten Personen.25
§ 6.12
II. Polizeiliche Aufgaben
§ 7 Allgemeines
Die Polizei sorgt mit präventiven und repressiven Massnahmen sowie durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit, Ruhe
und Ordnung, leistet Hilfe und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit polizeiliche Mitwirkung gesetzlich
vorgesehen ist.
§ 8 Kriminal-
1 Die kriminalpolizeilichen Aufgaben umfassen die Verhinderung strafbarer Handlungen, die Feststellung von Straftaten und
deren Aufklärung nach Massgabe der StPO8.18
2 Diese Aufgaben werden unterteilt in Grundversorgung und Einsatz der Spezialdienste.
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
§ 9 Sicherheits-
Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen.
§ 10 Verkehrs-
Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen:
a. Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den
öffentlichen Strassen und auf den Gewässern,
b. vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit,
einschliesslich des Verkehrsunterrichts an der Volksschule und am
Kindergarten,
c. Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich
des Verkehrs auf den Schienen.
III. Zuständigkeit
A. Im Allgemeinen
Allgemeine
Handlungsbefugnis der
§ 11 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton.
2 Sie hält Interventions- und Unterstützungselemente zur Bewältigung ordentlicher und ausserordentlicher Ereignisse bereit. Bei deren
Einsatz berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse der Gemeinden.
3 Sie ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zum Handeln befugt.
Handlungsbefugnis der
kommunalen
§ 12 Polizei
1 Die kommunale Polizei handelt im Rahmen der polizeilichen Zuständigkeit auf ihrem Gemeindegebiet.
2 Die Gemeinde kann ihr weitere kommunale Aufgaben übertragen.
3 Arbeitet die kommunale Polizei mit anderen kommunalen Polizeien zusammen oder betreut sie das Gebiet mehrerer Gemeinden, so
richtet sich die Zuständigkeit nach den entsprechenden Vereinbarungen.
B. Kantonspolizei
§ 13 Kriminal-
1 Die Kantonspolizei stellt die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, vorbehältlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien
Zürich und Winterthur.
551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
2 Komplexe Strafrechtsfälle sowie die von den Bundesbehörden
delegierten Verfahren werden von den kriminalpolizeilichen Spezialdiensten der Kantonspolizei bearbeitet. In diesen Fällen sind die Spezialdienste Ansprechpartner der zuständigen Untersuchungsbehörden
und der Bundeskriminalpolizei.
3 Komplexe Strafrechtsfälle liegen insbesondere dann vor, wenn
besondere Fachkenntnisse oder besondere technische Einrichtungen
erforderlich sind. Ausnahmen bei der Bekämpfung der stadtspezifischen
Kriminalität regelt die Verordnung.
4 . . .26
§ 14 Sicherheits-
1 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur nimmt allein
die Kantonspolizei polizeiliche Notrufe entgegen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an.
2 Die Kantonspolizei betreibt die Polizeigefängnisse. Der Regierungsrat kann den Betrieb einer anderen Verwaltungseinheit übertragen.27
3 Sie ist erste Ansprechpartnerin der Sicherheitsorgane der Bundesverwaltung.
4 Sie nimmt ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur folgende
sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr:
a. Schutz der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten übernehmen muss,
b. Schutz besonders gefährdeter eidgenössischer und kantonaler
Magistratspersonen,
c. Schutz eidgenössischer sowie kantonaler Behörden und Einrichtungen,
d. Schutz gefährdeter Personen im Auftrag des Bundes,
e.23 Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
bei der Notsuche gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes vom 18. März
2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)9.
5 Sie ist zuständig für die Anordnung der Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs bei der Fahndung nach verurteilten Personen
gemäss Art. 36 BÜPF9.22
§ 15 Verkehrs-
1 Die Kantonspolizei übernimmt im Kanton die polizeiliche
Betreuung:
a. der Autobahnen und Autostrassen,
b. des Eisenbahnverkehrs,
c. der Gewässer. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich kann auch die
Stadtpolizei Zürich ohne Abgeltung durch den Kanton seepolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
2 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur erfüllt die Kantonspolizei die weiteren verkehrspolizeilichen Aufgaben, vorbehältlich der
Zuständigkeiten der Gemeindepolizeien.
Flughafen
§ 16 Zürich
Im Bereich des Flughafens Zürich sind die polizeilichen Aufgaben Sache der Kantonspolizei.
C. Gemeindepolizei
§ 17 Sicherheits-
Die Gemeindepolizei nimmt die sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei
fallen. Sie ist insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit, Ruhe und Ordnung besorgt und trifft Massnahmen bei
Kundgebungen und anderen Veranstaltungen.
§ 18 Verkehrs-
1 Die Gemeindepolizei nimmt folgende verkehrspolizeiliche
Aufgaben wahr:
a. Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie der Fussgänger und
Radfahrer,
b. Überwachung des Verkehrs auf Gemeindestrassen,
c. Feststellung und Ahndung von Verstössen gegen die Verkehrsregeln, ausgenommen Unfälle mit Verletzungs- oder Todesfolgen,
d. Verkehrsregelung bei Veranstaltungen,
e. Verkehrsunterricht an der Volksschule und am Kindergarten.
2 Vorbehalten bleiben §§ 170 und 172 GOG3.14
b. Verkehrsunterricht
§ 18 a.15 1 Die gemäss § 2 zuständige Direktion legt die Grundsätze für die Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen und Instruktoren des Verkehrsunterrichts fest.
2 Der Verkehrsunterricht vermittelt den Kindern das nötige Wissen, um sich im Verkehr zu bewegen und die Regeln einzuhalten.
3 Der Bildungsrat erlässt Empfehlungen zu Inhalten, Qualitätsanforderungen und Umfang des Verkehrsunterrichts.
§ 19 Übertretungen
Die Gemeindepolizei stellt Übertretungen fest und ahndet
sie.
Übernahme
weiterer
§ 20 polizeilicher
Gemeinden, die über eine eigene Gemeindepolizei verfügen,
können mittels Vereinbarung mit der zuständigen Direktion folgende
Aufgaben übernehmen:
a. kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung,
b. weitere verkehrspolizeiliche Aufgaben, vorbehältlich jener gemäss
§ 15 Abs. 1.
a. Im
Allgemeinen15
551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
D. Die kommunalen Polizeikorps der Städte Zürich und Winterthur
§ 21 Kriminal-
1 Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei
Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu zählen
in der Stadt Zürich zur Bewältigung stadtspezifischer Kriminalität auch
die Verfahren im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelszene,
Kinder- und Jugendproblemen und dem Sexmilieu.
2 Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur nimmt die Stadtpolizei
Winterthur folgende kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr:
a. Bearbeiten von Antragsdelikten mit Ausnahme schwer wiegender
Fälle,
b. Bearbeiten überschaubarer und untergeordneter Offizialdelikte.
3 Mittels Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat und der Stadt
Winterthur können der Stadtpolizei Winterthur weitere kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung übertragen werden.
4 Sobald die polizeilichen Erhebungen ergeben, dass ein Fall nach
§ 13 Abs. 2 vorliegt, ist das Verfahren umgehend an den zuständigen
Spezialdienst der Kantonspolizei abzutreten.
§ 22 Sicherheits-
Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur nehmen neben
den Aufgaben nach § 17 folgende sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr:
a. Entgegennahme von polizeilichen Notrufen und Veranlassung der
erforderlichen Massnahmen,
b. Schutz gefährdeter Personen und Einrichtungen gemäss § 14 Abs. 4
in Absprache mit der Kantonspolizei.
§ 23 Verkehrs-
1 Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur nehmen die verkehrspolizeilichen Aufgaben wahr, ausgenommen die Aufgaben gemäss
§ 15 Abs. 1.
2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Signalisationsvorschriften7.
IV. Zusammenarbeit
Gegenseitige
§ 24 Unterstützung
Die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung.
§ 25 Mitteilungspflicht
1 Die Kantonspolizei informiert die kommunalen Polizeien
über Ereignisse oder Wahrnehmungen, die für die polizeiliche Aufgabenerfüllung wesentlich sind. In Gemeinden ohne eigene kommunale
Polizei informiert sie die zuständigen Behörden über Vorkommnisse
von besonderer Tragweite.
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
2 Die kommunalen Polizeien teilen der Kantonspolizei ihre Wahrnehmungen über zu erwartende oder eingetretene Ereignisse, die ein
Eingreifen der Kantonspolizei erfordern könnten, mit. Sie treffen die
unaufschiebbaren Massnahmen.
§ 26 Koordination
1 Die Kantonspolizei unterstützt die Koordinationsbestrebungen der Gemeinden im Rekrutierungs-, Ausbildungs- und Beschaffungswesen.
2 Kantonspolizei und kommunale Polizeien schaffen die Voraussetzungen für korpsübergreifende Laufbahnmöglichkeiten.
3 Die Kantonspolizei öffnet Stellen in Aufgabenbereichen, die in die
ausschliessliche Kompetenz der Kantonspolizei fallen, auch geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus kommunalen Polizeikorps.
Zürcher
Polizeischule
§ 26 a.16 1 Der Kanton betreibt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich die Zürcher Polizeischule. Die Schule vermittelt die Grundausbildung zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises für Polizistinnen und Polizisten.
2 Kanton und Stadt Zürich lassen ihre Polizistinnen und Polizisten
an der Zürcher Polizeischule ausbilden.
3 Die zuständige Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die Mitwirkung bei der Führung und dem Betrieb der
Zürcher Polizeischule ab. Diese regelt namentlich die Führungsstruktur und die Finanzierung der Schule sowie den Einsatz korpseigener
Lehrkräfte.
4 Die zürcherischen Gemeinden können die Angehörigen ihrer
Polizeikorps an der Zürcher Polizeischule ausbilden lassen. Im Einvernehmen mit der Stadt Zürich kann die zuständige Direktion mit
den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen abschliessen und eine
allfällige Mitwirkung regeln.
5 Soweit es die Kapazität der Schule zulässt, können auch Angehörige ausserkantonaler Polizeikorps zur Ausbildung zugelassen werden.
6 Die Auszubildenden werden von den zuweisenden Polizeikorps
entlöhnt und unterstehen deren Personalrecht.
Gemeinsame
§ 27 Einsätze
1 Die Kantonspolizei leitet gemeinsame Einsätze der Kantonspolizei und der kommunalen Polizei.
2 Bei Einsätzen in den Städten Zürich und Winterthur wird das
Kommando über die städtischen Kräfte in der Regel bei der Stadtpolizei belassen.
551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
3 Über Polizeieinsätze, an denen Kantonspolizei und kommunale
Polizeien beteiligt sind, informiert die Kantonspolizei. Abweichende
Absprachen bleiben vorbehalten.17
§ 28 Grossereignisse
1 Erfordert eine Lage Schutz- oder Rettungsmassnahmen,
die mit den verfügbaren Mitteln der für den Ereignisort zuständigen
öffentlichen Dienste voraussichtlich nicht rechtzeitig bewältigt werden
können, trifft die Kantonspolizei die sofort erforderlichen Massnahmen, koordiniert und leitet die eingesetzten Kräfte.
2 Bei Ereignissen in den Städten Zürich und Winterthur wird die
Einsatzleitung in der Regel bei der Stadtpolizei belassen.
Kantonsübergreifende
§ 29 Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.
2 Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei
gemeinsamen Einsätzen, Ermittlungen, Ausbildungsveranstaltungen
und in Fachgremien sowie im Beschaffungswesen.
Ausserkantonale
§ 30 Einsätze
1 Der Regierungsrat bewilligt den ausserkantonalen Einsatz
bedeutender Kräfte der Kantonspolizei. Bei Dringlichkeit trifft das
Polizeikommando die unaufschiebbaren Massnahmen.
2 Die Mitwirkung von kommunalen Polizeikräften erfolgt nach Absprache mit den betroffenen Behörden.
V. Kosten
Kosten für
§ 31 gemeinde-
1 Gemeinden, die ihre polizeilichen Aufgaben nicht oder nicht
umfassend selbst erfüllen, leisten der Kantonspolizei eine pauschale
Entschädigung. Von der Kantonspolizei erteilter Verkehrsunterricht
wird separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Der Regierungsrat legt die Entschädigungsgrundsätze und den
Entschädigungsumfang fest. Er berücksichtigt dabei namentlich die
Aufwendungen der Kantonspolizei und die Kosten der Gemeinden,
die ihre Aufgaben selber wahrnehmen.
3 Vorbehalten bleibt die Entschädigung aufgrund einer Leistungsvereinbarung gemäss § 3 Abs. 4.21
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
Kosten
bei ausserkantonalen
§ 32 Einsätzen
Der Regierungsrat regelt die Kostentragung bei ausserkantonalen Einsätzen. Er berücksichtigt dabei namentlich Art und Ausmass des Einsatzes sowie die Aufwendungen der Beteiligten.
§§ 33–34 a.19
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen18
Vereinbarung
über das
Forensische
Institut Zürich
§ 34 b.24 1 Der Kanton und die Stadt Zürich schliessen eine Vereinbarung ab über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich5.
2 Der Kantonsrat genehmigt die Vereinbarung. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
§ 35 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Diese regeln insbesondere:18
a. die kriminalpolizeilichen Aufgaben der Stadtpolizei Zürich und der
Stadtpolizei Winterthur im Rahmen der Grundversorgung sowie
die Aufgaben der kantonalen Spezialdienste,
b. Voraussetzungen und Höhe der von den Gemeinden an die Kantonspolizei zu leistenden Entschädigung,
c. den Bestand der Kantonspolizei, Aufnahmebedingungen sowie
Ausbildung und personalrechtliche Stellung ihrer Mitarbeitenden,
d. die Leistungen an Angehörige des Polizeikorps und der Flughafen-
Sicherheitspolizei der Kantonspolizei bei Unfällen und Berufskrankheiten mit Invaliditäts- oder Todesfolge, die auf die besondere Gefahr des Polizeidienstes und der polizeilichen Aus- und
Weiterbildung oder auf die besondere Stellung als Polizeiangehörige zurückzuführen sind, analog zum Bundesgesetz über die
Militärversicherung.
2 Die Bestimmungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Aufhebung
bisherigen
§ 36 Rechts
Das Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps vom 27. Juni
1897 wird aufgehoben.
Änderung
geltenden
§ 37 Rechts
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976, in der Fassung vom 27. Januar 2003, wird wie folgt geändert: . . .10
551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
§ 38 Übergangsbestimmung
An Stelle der Übernahme der ärztlichen Behandlungskosten durch den Staat wird den am 1. Juli 1999 aktiven Korpsangehörigen
im Sinne einer befristeten und degressiven Übergangslösung ein jährlich abnehmender Betrag ausgerichtet. Im ersten Jahr werden 2000 Franken ausgerichtet. Dieser Betrag reduziert sich in jedem Folgejahr um
200 Franken. Dieser Betrag ist nicht Bestandteil der versicherten Besoldung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1 OS 60, 463. Inkrafttreten: 1. Januar 2006 (OS 60, 472).
2 ABl 2003, 263.
3 LS 211.1.
4 Obsolet.
5 LS 551.60.
6 LS 552.1.
7 LS 741.2.
8 SR 312.0.
9 SR 780.1.
10 Text siehe OS 60, 471 (heute aufgehoben).
11 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856).
In Kraft seit 1. Juli 2009.
12 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006,
856). In Kraft seit 1. Juli 2009.
13 Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen
Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 584; ABl 2009,
1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 584; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Eingefügt durch G vom 30. November 2010 (OS 65, 869; ABl 2008, 1408). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Eingefügt durch G vom 28. März 2011 (OS 67, 102; ABl 2010, 74). In Kraft seit
1. April 2012.
17 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012,
655). In Kraft seit 1. März 2013.
18 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012,
655). In Kraft seit 1. März 2013.
19 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012,
655). In Kraft seit 1. März 2013.
Polizeiorganisationsgesetz (POG) 551.1
20 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Eingefügt durch G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 113; ABl 2017-07-14). In Kraft
seit 1. März 2018.
23 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 113; ABl 2017-07-14). In Kraft
seit 1. März 2018.
24 Eingefügt durch G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; ABl 2020-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
25 Fassung gemäss G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; ABl 2020-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
26 Aufgehoben durch G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; ABl 2020-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
27 Fassung gemäss G vom 4. Oktober 2021 (OS 77, 165; ABl 2021-05-14). In Kraft
seit 1. April 2022.
28 Fassung gemäss G vom 28. Februar 2022 (OS 77, 349; ABl 2021-10-29). In Kraft
seit 1. August 2022.