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25 provisions
§ 1
Zweck
1 Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister
und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom
23. Juni 20062 und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes.
2 Es bezweckt zudem durch die Harmonisierung der von den Gemeinden und dem
Kanton geführten Register die Vereinfachung des Datenaustauschs.
3 Es regelt den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Einwohnerplattform, des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters und des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters sowie die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer.
§ 2
Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle für die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung gemäss Artikel 9 des Registerharmonisierungsgesetzes ist
die zentrale Statistikstelle des Kantons.
1 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2009.
2 SR 431.02 Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2009 1459 | G 2009 253
2 Nr. 25
2 Sie ist auch für die Führung der kantonalen Einwohnerplattform, des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters und des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters
verantwortlich.
2 Begriffe
§ 3
Hauptwohnsitz
1 Hauptwohnsitz im Sinn dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen.
2 Für Ausländerinnen und Ausländer mit Anmeldepflicht nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 20053 ist der Hauptwohnsitz in jener Gemeinde, für welche die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
3 Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
§ 4
Nebenwohnsitz
1 Nebenwohnsitz im Sinn dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie
sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält.
2 Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.
3 Hat eine Person in der Schweiz einen oder mehrere Nebenwohnsitze, aber keinen
Hauptwohnsitz nach § 3, ist ein schweizerischer Hauptwohnsitz zu bezeichnen.
§ 5
Eidgenössischer Gebäudeidentifikator
1 Der eidgenössische Gebäudeidentifikator (EGID) ist der Gebäudeidentifikator nach
dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.
§ 6
Eidgenössischer Wohnungsidentifikator
1 Der eidgenössische Wohnungsidentifikator (EWID) ist der Wohnungsidentifikator
nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.
3 SR 142.20
Nr. 25 3
3 Registerführung
§ 7
Allgemeines
1 Die Gemeinden und der Kanton arbeiten zusammen, um die Aktualität, die Richtigkeit
und die Vollständigkeit der Register sicherzustellen.
2 Die zentrale Statistikstelle des Kantons Luzern legt nach Rücksprache mit den
Gemeinden, den betroffenen kantonalen Verwaltungsorganen sowie den betroffenen
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften die technischen Voraussetzungen für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Register fest.
§ 8
Einwohnerregister der Gemeinden
1 Die Gemeinden führen ein Einwohnerregister gemäss § 13 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 19484. *
2 Im Einwohnerregister werden alle Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der
Gemeinde registriert.
§ 9
Kantonale Einwohnerplattform
1 Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des
Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken eine kantonale Einwohnerplattform als Replikat der Einwohnerregister der Gemeinden.
2 Die kantonale Einwohnerplattform enthält die Merkmale der Einwohnerregister der
Gemeinden gemäss § 13 Absatz 2 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie diejenigen Merkmale, deren Führung der Regierungsrat gestützt auf § 13 Absatz 3 des gleichen Gesetzes in der Verordnung zusätzlich vorschreibt. *
§ 10
Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister
1 Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des
Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein eidgenössisch anerkanntes kantonales Gebäude- und Wohnungsregister.
2 Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister werden Gebäude mit und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und
Anforderungen des Merkmalskatalogs des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt.
3 Folgende Merkmale werden im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister geführt:
a. Merkmale gemäss Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters,
4 SRL Nr. 5. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 25
b. Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder des Eigentümers oder der Eigentümerin.
4 Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.
5 Das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister sowie Meldungen von Gemeinden, von
kantonalen Verwaltungsorganen und von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten
und Körperschaften nachgeführt.
§ 11
Kantonales Betriebs- und Unternehmensregister
1 Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des
Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Betriebs-
und Unternehmensregister.
2 Im kantonalen Betriebs- und Unternehmensregister werden die Merkmale des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters geführt.
3 Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.
4 Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister sowie Meldungen von Gemeinden,
von kantonalen Verwaltungsorganen und von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften nachgeführt.
5 Der Inhalt des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters kann an das eidgenössische Betriebs- und Unternehmensregister weitergegeben werden.
4 Eidgenössischer Gebäudeidentifikator und
§ 12 eidgenössischer Wohnungsidentifikator
Führung und Bekanntgabe
1 Die Liegenschaftsverwaltungen beziehungsweise die Eigentümerinnen und Eigentümer
sind verpflichtet, den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID) zu führen.
2 Die Liegenschaftsverwaltungen beziehungsweise die Vermieterinnen und Vermieter
sind verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den EGID und den EWID der von ihnen
belegten Wohnungen in einem Wohnungsausweis unentgeltlich bekannt zu machen.
Nr. 25 5
5 Datenübermittlung
§ 13
Grundsätze der Datenübermittlung
1 Alle registerführenden Stellen der Gemeinden und des Kantons gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes sind an die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) anzuschliessen.
2 Die Datenübermittlung zwischen den Registern gemäss den §§ 8 und 9 erfolgt ausschliesslich über Sedex.
§ 14
Datenaustausch unter den Gemeinden
1 Die für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Gemeindestellen tauschen
beim Wegzug und Zuzug von Personen die Daten gemäss Artikel 6 des Registerharmonisierungsgesetzes untereinander aus.
2 Die Gemeinden tauschen die Daten unentgeltlich aus.
§ 15
Datenübermittlung an die zentrale Statistikstelle des Kantons
1 Die Gemeinden, die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und die selbständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sind verpflichtet, der zentralen Statistikstelle des Kantons die erforderlichen Daten zum Aufbau, zur Nachführung und zur
Qualitätskontrolle der kantonalen Register gemäss den §§ 9–11 unentgeltlich zu übermitteln. Der Regierungsrat bezeichnet die zur Nachführung berechtigten und dafür verantwortlichen Stellen.
2 Die Datenübermittlung erfolgt für die Mutationen mindestens tagesaktuell.
3 Die zentrale Statistikstelle des Kantons legt die Periodizität von Bestandeslieferungen,
die Schnittstellen und die technischen Modalitäten für die Datenübermittlung fest.
§ 16
Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik
1 Die zentrale Statistikstelle des Kantons ist für die Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik gemäss Artikel 14 des Registerharmonisierungsgesetzes zuständig.
2 Sie ist weiter zuständig für die Regelung der Datenübermittlung an das Bundesamt für
Statistik zur Aktualisierung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters sowie des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters nach den Vorgaben des
Bundes.
6 Nr. 25
6 AHV-Versichertennummer
§ 17
Systematische Verwendung
1 Die vom Bundesrecht ermächtigten Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von
kantonalem Recht betraut sind, dürfen die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
2 Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut
und nicht unter Absatz 1 genannt sind, dürfen die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden:
a. Luzerner Polizei5,
b. Strassenverkehrsamt,
c. Grundbuchämter,
d. Gebäudeversicherung Luzern6,
e. Kantonsärztliche Dienste,
f. Kollektivhaushalte, die gemäss Bundesrecht an die Einwohnerregister Daten liefern müssen.
3 Andere Stellen und Institutionen dürfen die AHV-Versichertennummer zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben nur dann systematisch verwenden, wenn ein Gesetz dies
vorsieht.
7 Datenschutz
§ 18
Auskunfts- und Einsichtsrecht
1 Das Recht, Auskunft über die Personendaten der Register gemäss den §§ 8–11 zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Kantonalen Gesetz über den
Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 19907. *
§ 19
Sperrvermerke
1 Sperrvermerke im Einwohnerregister der Gemeinde gemäss § 11 Absatz 4 des Kantonalen Datenschutzgesetzes werden auch in die kantonale Einwohnerplattform übernommen. *
5 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2099 369), wurde
der Begriff «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
6 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde
in den §§ 17 und 21 die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
7 SRL Nr. 38. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
§ 20 Nr. 25 7
Zugriff auf die kantonalen Register
1 Die Gemeinden, die kantonalen Verwaltungsorgane und die selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften haben Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Register gemäss den §§ 9–11, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich sind.
2 Die zentrale Statistikstelle des Kantons kann zu statistischen Zwecken auf alle Daten
der kantonalen Register zugreifen, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 22–24 des
Statistikgesetzes vom 13. Februar 20068 eingehalten sind.
3 Der Regierungsrat legt nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz die Stellen gemäss Absatz 1 sowie die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsberechtigung und allfällige Gebühren fest.
8 Schlussbestimmungen
§ 21
Erstzuweisung des EWID
1 Die zentrale Statistikstelle des Kantons koordiniert kantonsweit die Erstzuweisung des
EWID.
2 Der Regierungsrat kann die zentrale Statistikstelle ermächtigen, mit der Ausführung
bestimmter Teilprozesse Dritte zu beauftragen.
3 Die Gemeinden oder die beauftragten Dritten sind für die Erstzuweisung des EWID berechtigt, die Gebäude bei Bedarf bis zur Wohnungstür zu begehen.
4 Auf Anfrage der Gemeinden, der zentralen Statistikstelle des Kantons oder der beauftragten Dritten sind folgende Stellen verpflichtet, bei ihnen verfügbare Daten, die der
Erstzuweisung des EWID dienen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
a. Unternehmen der Elektrizitätsversorgung,
b. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwaltungen von Liegenschaften,
c. die Gebäudeversicherung Luzern,
d. Grundbuchämter,
e. mit der amtlichen Vermessung beauftragte Stellen.
5 Reichen die Informationen gemäss Absatz 3 und 4 nicht aus, sind die Bewohnerinnen
und Bewohner der betreffenden Wohnungen verpflichtet, der zentralen Statistikstelle des
Kantons, den Gemeinden oder den beauftragten Dritten auf Anfrage Auskunft über
Grösse und Lage der Wohnung sowie über die Namen und Vornamen der wohnhaften
Personen zu erteilen.
8 SRL Nr. 28a
8 Nr. 25
§ 22
Kosten der Erstzuweisung des EWID
1 Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für die Erstzuweisung des EWID, welche an
beauftragte Dritte gemäss § 21 Absatz 2 zu entrichten sind. Die Gemeinden tragen die
andere Hälfte der Kosten. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er berücksichtigt dabei
die Grösse und bereits erfolgte Vorarbeiten der einzelnen Gemeinden.
§ 23
Aufbau der kantonalen Register
1 Die kantonale Einwohnerplattform wird mittels Datenübernahme aus den Einwohnerregistern der Gemeinden aufgebaut.
2 Das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister wird mittels Datenübernahme aus dem
eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister aufgebaut.
3 Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mittels Datenübernahme aus
dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister aufgebaut.
§ 24
Änderung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang9 geändert:
a. Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 194810,
b. Statistikgesetz vom 13. Februar 200611,
c. Datenschutzgesetz vom 2. Juli 199012.
§ 25
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.13
9 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 25. Mai 2009 zusammen mit dem Registergesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 24 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang
wiedergegeben, der am 29. August 2009 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2009
261). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
10 SRL Nr. 5
11 SRL Nr. 28a
12 SRL Nr. 38
13 Die Referendumsfrist lief am 29. Juli 2009 unbenützt ab (K 2009 2127).
Nr. 25 9
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.05.2009 01.08.2009 Erstfassung K 2009 1459 | G 2009 253
§ 8 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 9 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 18 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 19 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
10 Nr. 25
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.05.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung K 2009 1459 | G 2009 253
14.09.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 1 geändert G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 9 Abs. 2 geändert G 2009 349
10.05.2021 01.09.2021 § 18 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 19 Abs. 1 geändert G 2021-054