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Verordnung betreffend die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an schulergänzende Tagesstrukturen

Schaffhausen · 410.102 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2 g) die Rechtspflege
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14

13 provisions

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle schulergänzenden Tagesstrukturen gemäss § 2 Abs. 2 dieser Verordnung, welche Kantonsbeiträge beantragen oder erhalten. 2 Sie regelt: a) die Formen der schulergänzenden Tagesstrukturen b) die Rahmenbedingungen für schulergänzende Tagesstrukturangebote c) die beitragsberechtigten Betreuungsmodule d) die Beitragspauschalen und die massgebenden Annahmen für die Finanzierung e) das Bewilligungsverfahren und den Abrechnungsmodus f) die Verantwortung und Aufsicht

§ 2 g) die Rechtspflege

Schulergänzende Tagesstrukturen 1 Schulergänzende Tagesstrukturen sind Angebote, welche die Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I als Ergänzung zum Unterricht und zur Betreuung durch die Erziehungsberechtigten sicherstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.102 Kanton Schaffhausen 2 Als schulergänzende Tagesstrukturen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere: a) Kindertagesstätten und Horte b) Modulare Tagesstrukturangebote (insb. Mittagstische) c) Tagesschulen 3 Keine schulergänzenden Tagesstrukturen im Sinne dieser Verordnung sind: a) Betreuungsangebote für Kinder, welche noch nicht schulpflichtig sind b) Sonderschulen c) Tagesfamilien 2 Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Kantonsbeiträge

§ 3

Anforderungen an die schulergänzenden Tagesstrukturen 1 Die Angebote der schulergänzenden Tagesstrukturen sind grundsätzlich schulnah zu erbringen. Ist der Weg zwischen der Schule und der Tagesstruktur bzw. zwischen der Tagesstruktur und dem Wohnort des Schülers bzw. der Schülerin nicht zumutbar, hat die Gemeinde einen Transport sicherzustellen. 2 Die schulergänzenden Tagesstrukturen müssen politisch und konfessionell neutral sein. 3 Beauftragt die Gemeinde eine private Institution mit der Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen, hat sie dem Kanton die Leistungsvereinbarung zusammen mit dem Beitragsgesuch zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gemeinde bleibt gegenüber dem Kanton verantwortlich.

§ 4

Betriebsbewilligung 1 Für die schulergänzende Tagesstruktur muss eine Betriebsbewilligung gemäss kantonaler Pflegekinderverordnung1) vorliegen. Das Bewilligungsgesuch muss spätestens mit dem Beitragsgesuch beim Kanton eingereicht werden. 2 Im Übrigen gilt die kantonale Pflegekinderverordnung. 1) SHR 211.224. Kanton Schaffhausen 410.102 3 Kantonsbeitrag

§ 5

Beitragsberechtigte Betreuungsmodule 1 Folgende Betreuungsmodule erhalten Kantonsbeiträge: a) Frühbetreuung: ab 06:45 Uhr bis 08:30 Uhr oder bis zum regulären Schulbeginn b) Vormittagsbetreuung: ab 06:45 Uhr bis 11:45 Uhr oder bis zur Mittagsbetreuung c) Mittagsbetreuung: ab 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr; es ist ein Mittagessen anzubieten d) Nachmittagsbetreuung: ab 13:45 Uhr oder anschliessend an die Mittagsbetreuung bis 18:30 Uhr e) Spätnachmittagsbetreuung: ab 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr 2 Die Zeiten der Betreuungsmodule können unter Vorbehalt von Abs. 3 von den Gemeinden an die Stundenpläne ihrer Schulen angepasst werden. 3 Die Anfangszeit der Früh- bzw. Vormittagsbetreuung sowie die Endzeit der Nachmittags- bzw. Spätnachmittagsbetreuung sind Mindestvorschriften. Die Gemeinden können längere Öffnungszeiten vorsehen.

§ 6

Beitragspauschalen 1 Pro Betreuungsmodul, welches die Voraussetzungen erfüllt, wird vom Kanton eine Beitragspauschale pro Schüler bzw. Schülerin entrichtet. 2 Folgende Pauschalen werden pro Betreuungsmodul pro Schüler bzw. Schülerin pro Tag ausgerichtet: a) Frühbetreuung: Fr. 2.15 b) Vormittagsbetreuung: Fr. 6.20 c) Mittagsbetreuung: Fr. 2.50 d) Nachmittagsbetreuung: Fr. 5.90 e) Spätnachmittagsbetreuung: Fr. 3.75 3 Die den Beitragspauschalen zugrunde liegenden Berechnungsansätze sind im Anhang festgehalten. Sie sind periodisch, jedoch spätestens alle fünf Jahre, durch den Regierungsrat zu überprüfen und falls notwendig anzupassen. 410.102 Kanton Schaffhausen

§ 7

Beitragsgesuch 1 Die Gemeinde hat das Beitragsgesuch bei der Dienststelle Familie und Jugend des Erziehungsdepartementes einzureichen. Diese entscheidet über das Gesuch. Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. * 2 Kantonsbeiträge werden ab dem Zeitpunkt der Bewilligung ausgerichtet. Beiträge können nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

§ 8

Abrechnungsmodus 1 Die Gemeinde stellt dem Kanton quartalsweise eine Rechnung über die kantonale Schulverwaltungssoftware. Die Rechnung ist von der beauftragten Fachperson der Dienststelle Familie und Jugend zu visieren. * 2 Die Gemeinde teilt im Beitragsgesuch mit, ob die quartalsweise Rechnungsstellung per Kalenderjahr oder Schuljahr erfolgt. Unterschiedliche Rechnungsjahre innerhalb einer Gemeinde sind unzulässig. 3 In der Rechnung sind pro Betreuungsmodul pro Tag die Anzahl Schüler und Schülerinnen sowie deren Vor-, Nachname und die Wohnsitzgemeinde auszuweisen. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsberechtigten verrechneten Betreuungsmodule. 4 Verantwortung und Aufsicht

§ 9

Verantwortung und Meldepflicht 1 Die Verantwortung für die beitragsberechtigten Tagesstrukturen trägt die Gemeinde. 2 Die Gemeinde ist verpflichtet, Angebotsänderungen mit Auswirkungen auf den Kantonsbeitrag der Dienststelle Familie und Jugend unverzüglich zu melden. * § 10 * Aufsicht 1 Für die Aufsicht der beitragsberechtigten Tagesstrukturen ist die Dienststelle Familie und Jugend zuständig. Kanton Schaffhausen 410.102 2 Die von der Dienststelle Familie und Jugend beauftragte Fachperson besucht, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Abteilung Schulentwicklung und Aufsicht, die Tagesstruktur mindestens alle zwei Jahre. Sie überprüft, ob die Voraussetzungen für die Kantonsbeiträge erfüllt sind und die allenfalls damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. 3 Werden Mängel festgestellt, kann die Dienststelle Familie und Jugend die weitere Ausrichtung von Kantonsbeiträgen von Auflagen und Bedingungen abhängig machen. 4 Werden die Auflagen oder Bedingungen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt bzw. die Mängel nicht beseitigt, so werden die Kantonsbeiträge durch die Dienststelle Familie und Jugend gestoppt. Die Gemeinde hat ein neues Beitragsgesuch einzureichen. 5 Rechtspflege

§ 11

Verfahren und Rechtsschutz 1 Sämtliche Entscheide sind mittels schriftlicher Verfügung zu erlassen. 2 Gegen Entscheide der Dienststelle Familie und Jugend kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Dessen Entscheide können an das Obergericht weitergezogen werden. * 3 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen2). 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12

Auszahlung von Kantonsbeiträgen bis 31. Juli 2019 1 Der quartalsweise Abrechnungsmodus erfolgt ab August 2019. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 können Gemeinden Kantonsbeiträge rückwirkend beantragen, sofern sie ihr Beitragsgesuch bis spätestens 30. Juni 2019 einreichen. Die Beiträge für den beitragsberechtigten Zeitraum werden im August 2019 ausbezahlt. 2) SHR 172.200. 410.102 Kanton Schaffhausen

§ 13

Rechnungsstellung über die kantonale Schulverwaltungssoftware 1 Bis zum Zeitpunkt, ab dem die Rechnungsstellung über die kantonale Schulverwaltungssoftware erfolgt, sind die in der Rechnung auszuweisenden Daten gemäss § 8 Abs. 3 dieser Verordnung in elektronischer Tabellenform zu übermitteln.

§ 14

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. A1 Anhang 1: Modalitäten zur Berechnung der Beitragspauschalen gemäss § 6 dieser Verordnung A1.1 Annahmen für die Berechnung der Beitragspauschalen § A1-1 Betreuungsgruppengrösse und Personalaufwand 1 Für die Berechnung der kantonalen Beitragspauschale pro Modul wird eine altersdurchmischte Gruppe von zehn Kindern angenommen. Dabei wird von einer Gruppenzusammensetzung von vier Kindern aus dem 1. Zyklus (ab Kindergarten bis Ende 2. Klasse der Primarschule) und sechs Kindern aus dem 2. und 3. Zyklus (ab 3. Klasse der Primarschule bis Ende Schulpflicht) ausgegangen. 2 Gemäss dem in Ziff. 3 des Anhangs 2 der kantonalen Pflegekinderverordnung4) festgelegten Betreuungsschlüssel von 1:6 und den gewichteten Betreuungsplätzen, welche bei Kindern im 1. Zyklus 0.75 Plätze und bei Kindern aus dem 2. und 3. Zyklus 0.5 Plätze pro Kind betragen, ist bei der obig angenommenen Gruppenzusammensetzung eine qualifizierte Betreuungsperson notwendig. Stufe Anzahl Kinder Gewichtung Platz pro Kind Anzahl gewichtete Plätze Anzahl Betreuungspersonen 1. Zyklus 4 0.75 3 3) Amtsblatt 2018, S. 2007. 4) SHR 211.224. Kanton Schaffhausen 410.102 Stufe Anzahl Kinder Gewichtung Platz pro Kind Anzahl gewichtete Plätze Anzahl Betreuungspersonen 2. und 3. Zyklus 6 0.5 3 Total 10 6 1 § A1-2 Besoldungskosten 1 Für die Berechnung der Besoldungskosten wird von der Annahme ausgegangen, dass sowohl Lehrpersonen als auch ausgebildete Fachpersonen im Bereich Betreuung und Erziehung die Betreuungsaufgaben übernehmen. Da diese Funktionen unterschiedlichen Lohnbändern zugeteilt sind, wird für die Höhe der anzunehmenden Besoldungskosten auf einen ungefähren Mittelwert der entsprechenden Lohnbänder abgestellt. Dieser entspricht dem Minimallohn des Lohnbandes 9. 2 Angenommener Bruttostundenlohn (inkl. Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und 24 Tage Ferienentschädigung): Fr. 49.68. A1.2 Berechnung der Beitragspauschalen § A1-3 1 Die Berechnung der Beitragspauschalen erfolgt auf der Grundlage der Kostenverteilung gemäss Art. 92a Abs. 4 des Schulgesetzes5): a) Beitrag Gemeinde und Erziehungsberechtigte: drei Viertel (75%) b) Beitrag Kanton: ein Viertel (25%) 2 Die Kostenverteilung bezieht sich nur auf die oben angenommenen Besoldungskosten. Die effektiven Vollkosten sowie die tatsächliche Betreuungsgruppengrösse und -zusammensetzung werden nicht berücksichtigt. Module Betreuungsaufwand in Stunden Besoldungsaufwand pro altersdurchmischte Gruppe à 10 Kinder Besoldungsaufwand pro Kind Anteil Gemeinde und Erziehungsberechtigte (75%) Anteil Kanton (25%) Beitragspauschale pro Kind pro Tag pro Modul (gerundet) Frühbetreuung 1.75 Fr. 86.95 Fr. 8.69 Fr. 6.52 Fr. 2.17 Fr. 2.15 5) SHR 410.100. 410.102 Kanton Schaffhausen Module Betreuungsaufwand in Stunden Besoldungsaufwand pro altersdurchmischte Gruppe à 10 Kinder Besoldungsaufwand pro Kind Anteil Gemeinde und Erziehungsberechtigte (75%) Anteil Kanton (25%) Beitragspauschale pro Kind pro Tag pro Modul (gerundet) Vormittagsbetreuung 5 Fr. 248.39 Fr. 24.84 Fr. 18.63 Fr. 6.21 Fr. 6.20 Mittagsbetreuung 2 Fr. 99.36 Fr. 9.94 Fr. 7.46 Fr. 2.48 Fr. 2.50 Nachmittagsbetreuung 4.75 Fr. 235.97 Fr. 23.60 Fr. 17.70 Fr. 5.90 Fr. 5.90 Spätnachmittagsbetreuung 3 Fr. 149.04 Fr. 14.90 Fr. 11.18 Fr. 3.73 Fr. 3.75 Kanton Schaffhausen 410.102 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.11.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 2007 13.02.2024 01.03.2024 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11 13.02.2024 01.03.2024 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11 13.02.2024 01.03.2024 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11 13.02.2024 01.03.2024 § 10 totalrevidiert Abl. 16.02.2024, S. 11 13.02.2024 01.03.2024 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11 410.102 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.11.2018 01.02.2019 Erstfassung Abl. 2018, S. 2007 § 7 Abs. 1 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11 § 8 Abs. 1 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11 § 9 Abs. 2 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11 § 10 13.02.2024 01.03.2024 totalrevidiert Abl. 16.02.2024, S. 11 § 11 Abs. 2 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11

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