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Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Confederation · 653.11 · ordinance

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 1a
  3. Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen
  4. Art. 3 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger
  5. Art. 4 Zentralverwahrer
  6. Art. 5 und 6
  7. Art. 6a Qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger
  8. Art. 7
  9. Art. 8 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren
  10. Art. 9–11
  11. Art. 12 Konten von Miteigentümergemeinschaften
  12. Art. 13 Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften
  13. Art. 14 Nachrichtenlose Konten
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17 Konten von Erblasserinnen und Erblassern
  17. Art. 18 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute
  18. Art. 19 Im Ausland regulierte Trusts
  19. Art. 20 Ort der Geschäftsleitung
  20. Art. 21
  21. Art. 22 Betrag und Einordnung von Zahlungen
  22. Art. 23 Kategorien von Finanzkonten
  23. Art. 24 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien als Bestandteil des Barwerts
  24. Art. 25 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen
  25. Art. 26 Währung bei der Meldung
  26. Art. 27 Eröffnung von Neukonten
  27. Art. 28 Auflösung von Konten
  28. Art. 29 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit
  29. Art. 30
  30. Art. 30a
  31. Art. 30b
  32. Art. 30c
  33. Art. 30d Entstehung einer Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer
  34. Art. 30e Auflösung der Geschäftsbeziehung
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 33 Organisation und Führung des Informationssystems
  38. Art. 34 Kategorien der bearbeiteten Personendaten und Daten juristischer Personen
  39. Art. 35 Vernichtung der Daten
  40. Art. 35a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
  41. Art. 35b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025
  42. Art. 36 Inkrafttreten

42 provisions

Art. 1

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4333).

Art. 1a

Die nach Artikel 2b Absatz 2 AIAG massgebende Fassung der Kommentare der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (GMS) ist jene vom 27. März 2017. Die massgebende Fassung der Kommentare der OECD zum Addendum zur Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und zur Änderung des GMS ist jene vom 8. Juni 2023. Diese Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax Transparency and International Co-operation > Related Publications > Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, Second Edition. Diese Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax Transparency and International Co-operation > Related Publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 Update to the Common Reporting Standard.

Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen

1 Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind: a. vertragliche Anlagefonds nach den Artikeln 25–27 und 118a–118p des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG); b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital nach den Artikeln 36–52 und 118a–118p KAG; c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 98–109 und 118a–118p KAG; d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach den Artikeln 110–118 KAG; e. an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG. 2 Diese Organismen gelten jedoch als meldende Finanzinstitute, sofern Beteiligungen von oder über passive Non Financial Entities (NFEs) nach dem GMS gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817). SR 951.31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 3 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger

Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich gestützt auf eine Vollmacht einer Kundin oder eines Kunden oder als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung Vermögen verwalten, das im Namen der Kundin oder des Kunden, der Gesellschaft oder der Stiftung bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland liegt.

Art. 4 Zentralverwahrer

Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten Zentralverwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um folgende Personen oder Rechtsträger handelt: a. natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind; oder b. passive NFEs, die von nicht meldepflichtigen Personen beherrscht werden. SR 958.1

Art. 5 und 6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 6a Qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger

1 Mit Ausnahme von Kapitalgesellschaften nach den Artikeln 620–827 des Obligationenrechts (OR) und Genossenschaften mit einem Anteilscheinkapital nach den Artikeln 828–926 OR gelten in der Schweiz ansässige Rechtsträger als qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger nach Artikel 3 Absatz 9bis AIAG, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie werden in der Schweiz und ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder sie werden in der Schweiz errichtet und betrieben und sind Berufsverbände, Wirtschaftsverbände, Handelskammern, Arbeitnehmerverbände, Landwirtschafts- oder Gartenbauverbände, Bürgervereinigungen oder Organisationen, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben werden. b. Sie sind in der Schweiz von der Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer befreit. c. Sie haben keine Anteilseignerinnen oder Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben. d. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger dürfen ihre Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung für einen vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstand in der Höhe des entsprechenden Marktwerts. e. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger werden bei ihrer Liquidation oder Auflösung ihre Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen Rechtsträger, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–e erfüllt, übertragen oder sie fallen der Regierung der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde anheim. 2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die jeweiligen Rechtsträger nach Artikel 56 Buchstabe g oder h des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) von der direkten Bundessteuer befreit sind. 3 Als Bestätigung nach Artikel 3 Absatz 9bis AIAG gilt insbesondere eine Verfügung über die Steuerbefreiung nach Artikel 56 Buchstabe g oder h DBG oder ein Eintrag in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817). SR 220 SR 642.11

Art. 7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).

Art. 8 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren

1 Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagen- oder Verwahrkonten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind. 2 Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich nach dem Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA. SR 0.672.933.63

Art. 9–11

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 12 Konten von Miteigentümergemeinschaften

Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Miteigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern: a. die Miteigentumsanteile nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 im Grundbuch aufgenommen sind; b. die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vereinbart haben, in der festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten finanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet werden; und c. diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 649a Absatz 2 ZGB im Grundbuch angemerkt ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251). SR 211.432.1 SR 210

Art. 13 Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften

Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Voraussetzungen nach Artikel 712l Absatz 2 ZGB erfüllen. SR 210

Art. 14 Nachrichtenlose Konten

Meldende schweizerische Finanzinstitute können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG, bei denen der Kontostand oder -wert am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder im Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1000 US-Dollar beträgt, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).

Art. 15

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).

Art. 16

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 17 Konten von Erblasserinnen und Erblassern

Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist.

Art. 18 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute

Als nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG in der Schweiz ansässig gelten: a. Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG begründen; b. steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817). SR 642.11

Art. 19 Im Ausland regulierte Trusts

Trusts, die im Ausland als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees nicht als in der Schweiz ansässig.

Art. 20 Ort der Geschäftsleitung

Als Ort der Geschäftsleitung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b AIAG gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz.

Art. 21

Die Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS sind im Anhang enthalten. Sie gelten, sofern das im Einzelfall anwendbare Abkommen ihre Anwendung nicht ausschliesst.

Art. 22 Betrag und Einordnung von Zahlungen

1 Meldende schweizerische Finanzinstitute melden die Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos als: a. Zinsen; b. Dividenden; c. Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse; d. andere Einkünfte. 2 Als Zinsen gelten insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben. 3 Als Dividenden gelten insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen. 4 Als Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten insbesondere Erlöse aus der Veräusserung oder Rückzahlung von: a. Obligationen, soweit die Erlöse keine Zinsen darstellen; b. Beteiligungspapieren jeglicher Art; c. derivativen Produkten jeglicher Art, soweit die Erlöse keine Zinsen oder Dividenden darstellen; d. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen. 5 Als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen nach Absatz 1.

Art. 23 Kategorien von Finanzkonten

1 Als Einlagenkonten gelten auch: a. Kapitalisationsgeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A6 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 (AVO); b. Tontinengeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A7 AVO; c. Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, die auf einem separaten Vertragsverhältnis beruhen. 2 Als rückkaufsfähige Versicherungsverträge gelten auch Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, die der Versicherer jedoch noch nicht ganz oder teilweise zurückkaufen muss. 3 Für die Qualifikation eines Vertrags als Rentenversicherungsvertrag ist unerheblich, ob der Vertrag die Langlebigkeit temporär oder zeitlich unbegrenzt absichert. Nicht kapitalbildende Verträge gelten nicht als Rentenversicherungsverträge. SR 961.011

Art. 24 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien als Bestandteil des Barwerts

Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann die Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien aus einem nicht an Kapitalanlagen gebundenen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag als Bestandteil des Barwerts behandeln.

Art. 25 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen

1 Als Rückkaufswert einer Rentenversicherung gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens der Rückkaufswert des Versicherungsvertrags. Einen Rückkaufswert von null haben kapitalbildende Rentenversicherungen, die: a. noch nicht oder nicht mehr rückkaufsfähig sind; b. nicht rückkaufsfähig sind. 2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann als Rückkaufswert einer Rentenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens anstelle des Rückkaufswerts das Inventardeckungskapital verwenden.

Art. 26 Währung bei der Meldung

1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen in den Meldungen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten. 2 Sie können die Beträge in den folgenden Währungen angeben: a. in der Währung, in der das Finanzkonto geführt wird; b. in der Referenzwährung, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber bestimmt hat; c. in Franken; oder d. in US-Dollar.

Art. 27 Eröffnung von Neukonten

1 Als Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG gelten Fälle, in denen Neukonten eröffnet werden, ohne dass das meldende schweizerische Finanzinstitut zur Eröffnung beiträgt oder diese verhindern kann. 2 Als solche Ausnahmen gelten namentlich: a. Wechsel des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin bei Versicherungen auf fremdes Leben durch Rechtsnachfolge; b. Wechsel des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung; c. Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).

Art. 28 Auflösung von Konten

1 Wird ein bestehendes Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers vor Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung des Kontos durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten. 2 Wird ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers aufgelöst und konnte die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht festgestellt werden, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten. 3 Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.

Art. 29 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit

1 Wird ein Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einem Rentenversicherungsvertrag fällig und handelt es sich bei der anspruchsberechtigten natürlichen Person oder dem anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um die bisherige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, so ist diese anspruchsberechtigte Drittperson wie eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber eines Neukontos zu behandeln. 2 Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss vor Erfüllung des fälligen Anspruchs über eine Selbstauskunft der anspruchsberechtigten Drittperson verfügen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Finanzinstitut: a. anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen feststellen kann, dass der anspruchsberechtigte Rechtsträger keine meldepflichtige Person ist; b. nach den anwendbaren besonderen Sorgfaltspflichten des GMS das alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags anwenden kann. 3 Kann das meldende schweizerische Finanzinstitut den fälligen Anspruch aus dem Vertrag infolge fehlender Selbstauskunft nicht erfüllen, so kommt die anspruchsberechtigte Drittperson in Gläubigerverzug. Die Verzugsfolgen werden beim Finanzinstitut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben. 4 Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG ist nicht anwendbar.

Art. 30

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).

Art. 30a

Die nach Artikel 2b Absatz 2 AIAG massgebende Fassung der Kommentare der OECD zur Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte und zum Melderahmen für Kryptowerte (MRK) ist jene vom 8. Juni 2023. Diese Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax Transparency and International Co-operation > Related Publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 Update to the Common Reporting Standard.

Art. 30b

1 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG in der Schweiz steuerlich ansässig gelten meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, die in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit nach Artikel 3 oder 50 DBG begründen. 2 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt, wer verpflichtet ist, in der Schweiz eine Steuererklärung oder eine Steuerinformationserklärung einzureichen. Als solche gelten: a. die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer; b. die Steuererklärung für die direkten Steuern der Kantone; c. Bescheinigungen nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c DBG; d. Bescheinigungen nach den kantonalen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990. 3 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gelten meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, sofern sie in der Schweiz eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG begründen. 4 Nach Artikel 12b Absatz 2 AIAG als gewerblich gilt das Erbringen einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen oder Kunden, wenn die die Dienstleistung erbringende natürliche Person oder der die Dienstleistung erbringende Rechtsträger: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt; b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Kundinnen oder Kunden Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf ein einmaliges Erbringen dieser Dienstleistungen beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält; c. unbefristete Verfügungsmacht über Kryptowerte von Kundinnen oder Kunden hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder d. Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften erbringt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet. SR 642.11 SR 642.14

Art. 30c

Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen können im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates den Nachlass dieser Person bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln. Der Nachlass gilt als meldepflichtige Person jenes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem die verstorbene Person zuletzt steuerlich ansässig war.

Art. 30d Entstehung einer Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer

1 Als Ausnahmen nach Artikel 12f Absatz 3 AIAG gelten Fälle, in denen eine Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer entsteht, ohne dass der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Entstehung beiträgt oder diese verhindern kann. 2 Als solche Ausnahmen gelten namentlich: a. Wechsel der Kryptowertnutzerin oder des Kryptowertnutzers infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung; b. Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde.

Art. 30e Auflösung der Geschäftsbeziehung

1 Wird eine Geschäftsbeziehung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 12f Absätze 1, 3 und 4 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung der Geschäftsbeziehung durch den schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Kryptowertnutzerin oder den Kryptowertnutzer und die beherrschende Person als nicht meldepflichtige Person betrachten. 2 Wird eine Geschäftsbeziehung einer Nutzerin oder eines Nutzers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung der Geschäftsbeziehung im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.

Art. 31

1 Ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut beziehungsweise er zu einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen wird. 2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut beziehungsweise als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird. 3 Nicht als Abmeldung gilt: a. die Mitteilung des meldenden schweizerischen Finanzinstituts oder des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt beziehungsweise er keine meldepflichtigen Nutzerinnen oder Nutzer hat; b. die Meldung des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Artikel 15 Absatz 1ter AIAG. 4 Bei einem Trust, der nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG anzumelden ist, muss die oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz «TDT=» hinzufügen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 AIAG ist sinngemäss anwendbar.

Art. 32

1 Die Kantone melden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres: a. die AHV-Nummer der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen; b. die Unternehmens-Identifikationsnummer der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträger. 2 Die ESTV ordnet die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu. 3 Sie macht die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen im Abrufverfahren der zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörde des Kantons zugänglich, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Informationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein muss. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 25 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

Art. 33 Organisation und Führung des Informationssystems

1 Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation im Auftrag der ESTV betrieben. 2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Organisationseinheiten der ESTV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme zum Austausch von Stammdaten vernetzt werden, soweit dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist. 3 Das EFD kann die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV im Einzelnen regeln.

Art. 34 Kategorien der bearbeiteten Personendaten und Daten juristischer Personen

Die ESTV kann die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 35 Vernichtung der Daten

Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.

Art. 35a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020

In Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 geführt werden und für die dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut eine Selbstauskunft vorliegt, die keine Steueridentifikationsnummer enthält, sind die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C der Beilage zur multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251). SR 0.653.1

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