Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Reglement legt Massnahmen der verschärften
Emissionsbegrenzung für stationäre Anlagen auf dem Gebiet
der Stadt Zürich fest.
2 Die Massnahmen in diesem Reglement gehen den Massnahmen der kantonalen Massnahmenplanung Luftreinhaltung vor.
Art. 24 Dieses Reglement wird durch den Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ), Fachbereich Luftqualität, vollzogen.
II. Besondere Bestimmungen
A. Feuerungsanlagen
Art. 35 In Holzfeuerungsanlagen dürfen folgende Holzbrennstoffe nicht verbrannt werden:
a. Restholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. c LRV, das
bemalt, beschichtet, verleimt, behandelt oder in anderer
Weise belastet ist;
b. unbehandeltes Altholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. d
LRV.
1 LS 713.11.
2 AS 1984 1122.
3 AS 1986 208.
4 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020.
5 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020.
Geltungsbereich
Zuständigkeit
Restholz und
unbehandeltes
Altholz
2Reglement zum Massnahmenplan
Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich713.120
Art. 46 (aufgehoben)
Art. 57 (aufgehoben)
Art. 6 Für Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gelten für die Einhaltung der in Anhang 3
Ziff. 522 LRV vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte folgende
Sanierungsfristen:
Sanierungsfristen Emissionsgrenzwerte
2 Jahre mehr als das Dreifache überschritten
4 Jahre bis das Dreifache überschritten
Art. 78 1 Für Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 bis 500 kW, in denen Holzbrennstoffe gemäss
Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a, b und c LRV verbrannt werden,
wird ein Feststoffgrenzwert von 20 mg/m3 (bezogen auf einen
Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 %vol) festgelegt. Dieser Feststoffgrenzwert gilt nicht für handbeschickte Stückholzkessel für
Holzbrennstoffe gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a LRV. Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Verbrennung für Restholz
Art. 3 und unbehandeltes Altholz gemäss
2 Holzfeuerungsanlagen, deren Feststoff-Emissionen (bezogen
auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 %vol):
a. über 20 bis 50 mg/m3 betragen, sind innert 10 Jahren zu
sanieren;
b. über 50 mg/m3 betragen, sind innert 5 Jahren zu sanieren.
Art. 89 (aufgehoben)
Art. 9 Neue Feuerungsanlagen für Heizöl «Mittel» und «Schwer»
dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
Art. 10 1 Feuerungsanlagen für Öl oder Gas, welche vor dem
1. Juli 1992 installiert wurden und die Emissionsbegrenzungen
gemäss Anhang 3 Ziff. 4 und 6 LRV bezüglich Kohlenmonoxid,
Russ sowie unvollständig verbrannte Ölanteile nach der Einregulierung nicht einhalten, sind innert höchstens zwei Jahren zu
sanieren.
6 Aufgehoben gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten
23. Dezember 2020.
7 Aufgehoben gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten
23. Dezember 2020.
8 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020.
9 Aufgehoben gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten
23. Dezember 2020.
Sanierungsfristen für Holzfeuerungsanlagen
bis 70 kW
Emissionsgrenzwert und Sanierungsfristen für
Holzfeuerungsanlagen über
70 bis 500 kW
Feuerungsanlagen für
Heizöl «Mittel»
und «Schwer»
Feuerungsanlagen für
Öl oder Gas
3Reglement zum Massnahmenplan
Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich 713.120
2 Feuerungsanlagen für Öl oder Gas, welche nach dem 30. Juni
1992 installiert wurden und die Emissionsbegrenzungen gemäss Anhang 3 Ziff. 4 und 6 LRV nach der Einregulierung nicht
einhalten, sind innert höchstens zwei Jahren zu sanieren.
B. Stationäre Verbrennungsmotoren und
Gasturbinen
Art. 11 1 Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen gilt unabhängig von der Feuerungswärmeleistung sowie
für alle Brennstoffe für staubförmige Emissionen ein Grenzwert
von 5 mg/m3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von
5 %vol).
2 Die Begrenzung gilt nicht für Antriebsaggregate von Notstromanlagen, deren Betriebszeit 25 Stunden im Jahr nicht übersteigt
sowie für Antriebsaggregate zur Stromerzeugung im befristeten
Einsatz, deren Betriebszeit 480 Stunden im Jahr nicht übersteigt.
Art. 12 1 Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen
beträgt der NOx-Emissionsgrenzwert unabhängig von der Feuerungswärmeleistung sowie für alle Brennstoffe 50 mg/m3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol).
2 Für Anlagen, deren gesamte Leistung 2 MW übersteigt, kann
unter Berücksichtigung des energetischen Gesamtwirkungsgrads auf begründetes Gesuch hin ein NOx-Emissionsgrenzwert
von 100 mg/m3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas
von 5 %vol) zugelassen werden.10
3 Die Begrenzungen gelten nicht für Antriebsaggregate von Notstromanlagen, deren Betriebszeit 25 Stunden im Jahr nicht übersteigt sowie für Antriebsaggregate zur Stromerzeugung im befristeten Einsatz, deren Betriebszeit 480 Stunden im Jahr nicht
übersteigt.
Art. 13 Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen
mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW, die mit Treibstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 41 Abs. 1 lit. d LRV betrieben werden,
gilt ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 900 mg/m3
(bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol).
Art. 14 Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen
zur Stromerzeugung im befristeten Einsatz, deren Betriebszeit
480 Stunden im Jahr nicht übersteigt und mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 37 kW gilt für staubförmige Emissionen ein Grenzwert von 5 mg/m3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %vol).
10 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020.
Emissionsgrenzwert für
staubförmige
Emissionen
NOx-Emissionsgrenzwerte
CO-Emissionsgrenzwert für
Klärgas- und
Biogasanlagen
bis 100 kW
Antriebsaggregate im befristeten Einsatz
4Reglement zum Massnahmenplan
Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich713.120
Art. 1511 1 Für neue Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur
Erzeugung von Notstrom mit einer Feuerungswärmeleistung
über 50 kW gilt für staubförmige Emissionen ein Grenzwert von
5 mg/m3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von
5 %vol).
2 Für Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung
von Notstrom mit einer Feuerungswärmeleistung von über 1 MW
darf das Produkt von 50 000, das sich aus gemessener NOx-
Emission (angegeben in mg/m3 bei einem Sauerstoffgehalt im
Abgas von 5 %vol) mal jährlicher Testbetriebsdauer (Angabe in
Stunden) ergibt, nicht überschritten werden. Dabei darf der jährliche Testbetrieb insgesamt höchstens 25 Stunden dauern.
3 Für Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung
von Notstrom gilt für Kohlenmonoxidemissionen ein Grenzwert
von 650 mg/m3 (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas
von 5 %vol) unabhängig der Feuerungswärmeleistung. Dabei
darf der jährliche Testbetrieb insgesamt höchstens 25 Stunden
dauern.
4 Für den Betrieb von neuen Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung von Notstrom darf unabhängig der Feuerungswärmeleistung nur Dieseltreibstoff gemäss Anhang 5 Ziff. 6
LRV eingesetzt werden.
C. Bautransporte
Art. 1612 1 Erzeugt eine Baustelle ein Strassentransportvolumen
von mehr als 20 000 m3, sind die Transporte von Massengütern
mit Fahrzeugen auszuführen, die der Emissionsnorm VI oder
später zugehören.
2 Fahrzeuge der Emissionsnorm IV und V sind nur zugelassen,
wenn sie mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das
den Anzahlgrenzwert für Feststoffpartikel der Emissionsnorm
EURO-VI nicht übersteigt.13
3 Erzeugt eine Baustelle, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, ein Strassentransportvolumen von mehr
als 20 000 m3, ist der Transport von Massengütern so zu konzipieren, dass der Grenzwert von 5 g NOx pro m3 transportiertem
Material nicht überschritten wird.
11 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020.
12 Fassung gem. STRB Nr. 781 vom 2. September 2020; Inkrafttreten 23. Dezember 2020.
13 Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Notstromanlagen
Bautransporte
5Reglement zum Massnahmenplan
Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich 713.120
III. Schlussbestimmungen
Art. 17 Der Massnahmenplan Lufthygiene, Teilmassnahmenplan Feuerungen vom 13. November 199614, wird aufgehoben.
Art. 18 Dieses Reglement tritt mit Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Zürich in Kraft.15 Art. 4 dieses Reglements tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
14 AS 713.120.
15 Inkrafttreten 23. Mai 2012.
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten