Art. 34 Kosten für weitere Beiträge, Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung (Art. 61 und 63 AsylG)
1) Die Regierung legt jährlich einen Betrag für die nach Art. 61 und 63 des Gesetzes anfallenden Kosten fest.
2) Die Regierung kann die in Abs. 1 genannten Beträge ausrichten, wenn ein entsprechendes Konzept vorgelegt wird.
3) Das Konzept nach Abs. 2 muss begründet und die anfallenden Kosten müssen beziffert sein.
4) Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt vorbehaltlich Abs. 5 nach der Genehmigung durch die Regierung.
5) Die Beiträge nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes werden vom Ausländer- und Passamt genehmigt und ausgerichtet.
6) Bei Beiträgen, die zur Wiedereingliederung in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat gewährt werden, erfolgt die Ausrichtung der Beiträge in der Regel nach Rückkehr in den betreffenden Staat. Dabei kann die Auszahlung gestaffelt erfolgen.
Art. 34a Einschränkungen der Rückkehrhilfe (Art. 63 AsylG)
1) Von finanzieller Rückkehrhilfe können Personen ausgeschlossen werden, die:
a) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben;
b) sich offensichtlich missbräuchlich verhalten haben, insbesondere wenn sie:
1. die Mitwirkungspflicht nach Art. 6 des Gesetzes grob verletzt haben;
2. sich weigern, dem Ausländer- und Passamt über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder es nicht ermächtigen, Auskünfte einzuholen;
3. eine zumutbare Arbeit nicht annehmen;
4. die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwenden;
c) offensichtlich über genügend finanzielle Mittel oder umfangreiche Vermögenswerte verfügen;
d) sich seit Einreichung des Asylgesuchs weniger als sechs Monate im Inland aufgehalten haben.
2) Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise bewirken.
3) Die Regierung kann die Rückkehrhilfe für einzelne Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten aus länderspezifischen Gründen befristet ausschliessen.
Art. 35 Kosten für Ein- und Ausreise (Art. 62 AsylG)
1) Bei bedürftigen Personen werden die für die Reise notwendigen Kosten, namentlich Fahrkarten und Flugtickets, übernommen.
2) Das Ausländer- und Passamt bucht für Personen, die ausreisepflichtig sind oder freiwillig ausreisen möchten, die entsprechenden Flüge.
3) Erfolgt die Ausreise rechtmässig auf dem Landweg, werden die Kosten für die Rückkehr bzw. Weiterreise ausbezahlt.
4) Personen, die während der angesetzten Frist oder freiwillig ausreisen, wird in der Regel ein Zehrgeld ausbezahlt.
5) Das Ausländer- und Passamt weist den mit der Betreuung beauftragte unabhängigen Dritten zur Auszahlung der Beträge nach Abs. 3 und 4 an.
6) Eine Auszahlung durch den mit der Betreuung beauftragten unabhängigen Dritten darf erst erfolgen, wenn:
a) das Asylgesuch schriftlich zurückgezogen worden ist oder die betroffene Person eine Wegweisungsverfügung erhalten hat;
b) der aufgrund dieser Verordnung ausgestellte Ausweis beim Ausländer- und Passamt abgegeben wurde;
c) das Ausländer- und Passamt die Anweisung zur Auszahlung erteilt hat; und
d) die Abreise unmittelbar bevorsteht.
7) Die Beträge nach Abs. 3 und 4 können in bar ausbezahlt werden.
Art. 36 Biometrische Daten (Art. 70 AsylG)
1) Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen kann das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei folgende biometrische Daten erheben:
a) Gesichtsbild;
b) Fingerabdrücke.
2) Zugriff auf biometrische Daten haben nur die beim Ausländer- und Passamt und bei der Landespolizei beschäftigten Personen, die mit dem Vollzug der Asylgesetzgebung betraut sind.
3) Das Ausländer- und Passamt legt in einem Verarbeitungsreglement insbesondere die Zugriffsberechtigung sowie die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten der Daten fest.
Art. 37
Aufgehoben
Art. 38 Verfahrenshilfe bei komplexen Verfahren (Art. 83 Abs. 1 Bst. b AsylG)
1) Ein komplexes Verfahren liegt vor, wenn es sich um einen besonders komplizierten oder umfangreichen Fall mit nicht unbedeutenden Rechtsfragen handelt, in dem nicht ausschliesslich Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind.
2) Von einem komplexen Verfahren ist insbesondere auszugehen, wenn parallel zum Asylverfahren ein weiteres Verfahren, namentlich ein Auslieferungs- oder Strafverfahren, anhängig ist.
Art. 39 Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Vorläufig Aufgenommene, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Fürsorgeleistungen in bar ausbezahlt erhalten haben, erhalten diese auch weiterhin in bar.
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsverordnung), LGBl. 1998 Nr. 125;
b) Verordnung vom 14. September 1999 über die Rückkehr von Kriegsvertriebenen aus dem Kosovo, LGBl. 1999 Nr. 184.
Art. 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef