Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird nach Art. 1 Abs. 7 (Forschung und technologische Entwicklung) folgender Absatz eingefügt: "8) Die Vertragsparteien werden eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Einrichtungen und anderen Stellen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten fördern, soweit diese zur Stärkung und Ausweitung der Zusammenarbeit bei den Massnahmen im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens Galileo beiträgt.1 1) 32002 R 0876: Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo."