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Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina

Liechtenstein · 0.632.311.661 · treaty

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Ziele
  2. Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
  3. Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  4. Art. 4 Territorialer Anwendungsbereich
  5. Art. 5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  6. Art. 6 Transparenz
  7. Art. 7 Geltungsbereich
  8. Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
  9. Art. 9 Zölle
  10. Art. 10 Ausgangszölle
  11. Art. 11 Mengenmässige Beschränkungen
  12. Art. 12 Interne Steuern und Regelungen
  13. Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  14. Art. 14 Technische Vorschriften
  15. Art. 15 Handelserleichterung
  16. Art. 16 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  17. Art. 17 Staatliche Handelsunternehmen
  18. Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  19. Art. 19 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  20. Art. 20 Antidumping
  21. Art. 21 Allgemeine Schutzmassnahmen
  22. Art. 22 Bilaterale Schutzmassnahmen
  23. Art. 23 Verknappungsklausel
  24. Art. 24 Ausnahmen
  25. Art. 25 Schutz des geistigen Eigentums
  26. Art. 26 Investitionen
  27. Art. 27 Dienstleistungshandel
  28. Art. 28 Öffentliches Beschaffungswesen
  29. Art. 29 Zahlungen für laufende Geschäfte
  30. Art. 30 Kapitalverkehr
  31. Art. 31 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  32. Art. 32 Ausnahmen
  33. Art. 33 Hintergrund und Ziele
  34. Art. 34 Anwendungsbereich
  35. Art. 35 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  36. Art. 36 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften und Normen
  37. Art. 37 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  38. Art. 38 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  39. Art. 39 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  40. Art. 40 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  41. Art. 41 Durchführung und Konsultationen
  42. Art. 42 Überprüfung
  43. Art. 43 Gemischter Ausschuss
  44. Art. 44 Konsultationen
  45. Art. 45 Schiedsverfahren
  46. Art. 46 Umsetzung des Urteils
  47. Art. 47 Einhaltung von Verpflichtungen
  48. Art. 48 Anhänge und Protokolle
  49. Art. 49 Entwicklungsklausel
  50. Art. 50 Änderungen
  51. Art. 51 Beitritt
  52. Art. 52 Rücktritt und Beendigung
  53. Art. 53 Inkrafttreten
  54. Art. 54 Depositar

54 provisions

Art. 41 Durchführung und Konsultationen

1) Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2) Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstelle(n) nach Abs. 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen. 3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Art. 44 Abs. 1 bis 3 in Anspruch nehmen.

Art. 42 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten. 7. Kapitel

Art. 43 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Bosnien und Herzegowina ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von hohen Beamten angeführt werden. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, unter gebührender Berücksichtigung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens; b) überprüft weiter die Möglichkeit der Beseitigung von Handelsschranken und anderen den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina einschränkenden Massnahmen; c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden; e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt. 3) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses. 4) Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Zu anderen Angelegenheiten kann er Empfehlungen abgeben. 5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. 6) Der Gemischte Ausschuss kommt bei Bedarf im gegenseitigen Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7) Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Solch eine Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 8) Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und des Protokolls über Ursprungsregeln zu diesem Abkommen, einschliesslich deren Appendices, beschliessen. Vorbehaltlich Abs. 9 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen. 9) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Bosnien und Herzegowina eine dieser Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden. 8. Kapitel

Art. 44 Konsultationen

1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. 2) Eine Vertragspartei kann bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte, schriftlich Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei verlangen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich hiervon unter Angabe aller sachdienlichen Informationen. 3) Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Abs. 2 verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. 4) Antwortet die Vertragspartei, an die ein Antrag in Übereinstimmung mit Abs. 2 gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 45 verlangen.

Art. 45 Schiedsverfahren

1) Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, können durch die beschwerdeführende Vertragspartei mittels schriftlichen Antrags an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, einem Schiedsverfahren unterzogen werden. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie über eine Teilnahme am Schiedsverfahren befinden können. 2) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeiten eingesetzt. 3) Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Antrag an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. 4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den "Freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes" (CPA) mit Stand vom 20. Oktober 1992 (nachfolgend als "Freiwillige Regeln" bezeichnet), ernannt werden. Nimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts nicht am Schiedsverfahren teil, so liegt es vorbehaltlich anderslautendem Antrag einer Streitpartei im Ermessen der anderen Mitglieder, das Schiedsverfahren ungeachtet des Umstands, dass ein Mitglied nicht teilnimmt, fortzuführen und ein Urteil zu fällen. 5) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Die Urteile des Schiedsgerichts werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 6) Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen. Jede Vertragspartei behandelt die Informationen als vertraulich, welche eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 7) Die Streitparteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht auf. 8) Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 180 Tagen nach Ernennung des oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Dieser Zeitraum kann um höchstens 90 Tage verlängert werden, falls sich die Streitparteien darauf einigen. 9) Die Kosten des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Vertragspartei trägt die eigenen Kosten des Schiedsverfahrens, insbesondere für ihre Vertretung, Zeugen und Sachverständigen und die dem Schiedsgericht unterbreiteten Stellungnahmen. 10) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, finden die Freiwilligen Regeln Anwendung. 11) Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus. Für den Zweck dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen oder diesem Abkommen als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragt. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung gegen eine andere Vertragspartei in einer Angelegenheit einleitet, die unter dieses Abkommen und das WTO-Abkommen fällt, unterrichtet sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Absicht.

Art. 46 Umsetzung des Urteils

1) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Ergehen des Urteils keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Frist festzusetzen. 2) Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich die zur Umsetzung des Urteils ergriffenen Massnahmen. 3) Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innerhalb einer angemessenen Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zur anderweitigen Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, welche vom Schiedsgericht für abkommensbrüchig befunden wurde, betroffen sind. 4) Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Antrag einer Streitpartei vom ursprünglichen Schiedsgericht entschieden, bevor die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. 9. Kapitel

Art. 47 Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 48 Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und das Protokoll über Ursprungsregeln zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 49 Entwicklungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Hinblick auf die weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang angesichts aller übrigen massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf von diesem Abkommen nicht erfasste Bereiche auszudehnen. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Möglichkeit regelmässig und gibt den Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen ab, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

Art. 50 Änderungen

1) Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Andere Änderungen als solche nach Art. 43 Abs. 8 werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 2) Die Änderungstexte sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 51 Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehaltlich der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 52 Rücktritt und Beendigung

1) Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2) Tritt Bosnien und Herzegowina zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt Wirkung erlangt. 3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem sein Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 53 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt für diejenigen Vertragsparteien, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats nach Eingang der letzten Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder Notifikation der vorläufigen Anwendung in Kraft, sofern mindestens ein EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina darunter sind. 3) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 4) Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, kann jeder EFTA-Staat oder Bosnien und Herzegowina dieses Abkommen bei anhängiger Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diese Vertragspartei vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 54 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Trondheim, am 24. Juni 2013, in einer Urschrift in Englisch. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge und Protokolle Annex I Referred to in Subparagraph 1 (a) of Article 7 - Excluded Products Annex II Referred to in Subparagraph 1 (b) of Article 7 - Processed Agricultural Products Table 1 to Annex II Tariff Concessions by the EFTA States Table 2 to Annex II Tariff Concessions by Bosnia and Herzegovina Annex III Referred to in Subparagraph 1 (c) of Article 7 - Fish and Other Marine Products Annex IV Referred to in Paragraph 1 of Article 9 - Tariff Dismantling on Industrial Products Annex V Referred to in Article 15 - Trade Facilitation Annex VI Referred to in Article 16 - Mandate of the Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation Annex VII Referred to in Article 25 - Protection of Intellectual Property Annex VIII Transitional Arrangement Annex IX Concerning the Definition of the Concept of "Originating Products" and Methods of Administrative Cooperation Protocol on Rules of Origin Referred to in Article 8 - Definition of the Concept of "Originating Products" and Methods of Administrative Cooperation Appendix 1 to the Protocol on Rules of Origin Introductory Notes to the List in Appendix 2 Appendix 2 to the Protocol on Rules of Origin List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status Appendix 3A to the Protocol on Rules of Origin Specimens of movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1 Appendix 3B to the Protocol on Rules of Origin Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED Appendix 4A to the Protocol on Rules of Origin Text of the Invoice Declaration Appendix 4B to the Protocol on Rules of Origin Text of the Invoice Declaration EUR-MED Appendix 5 to the Protocol on Rules of Origin List of Countries or Territories participating in the Euro-Mediterranean Partnership based on the Barcelona Declaration

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