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Reglement über das Kadettenkorps Thun

Thun · 437.403 · regulation

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 I. Grundsätze
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Kadettenkommission
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Korpsleitung
  12. Art. 12
  13. Art. 13 IV. Korps
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 V. Finanzierung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 VI. Schlussbestimmungen
  20. Art. 20
  21. Art. 21

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21 provisions

Art. 1 I. Grundsätze

Die Einwohnergemeinde Thun ist Trägerin des Kadettenkorps.

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Art. 2

Das Kadettenkorps umfasst das allgemeine Korps, das Armbrustschützenkorps, die Kadettenmusik und das Tambourenkorps.

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Art. 3

1 Das Kadettenkorps fördert die gesunde körperliche und geistige Entwicklung und das Gemeinschaftsverständnis der Kadetten. 2 Das Kadettenkorps ist Hauptträger des Thuner Ausschiesset.

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Art. 4

Das Kadettenkorps ist der Verwaltungsabteilung Bildung Sport Kultur (BISK)3 unterstellt.

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Art. 5 II. Kadettenkommission

1 Die Kadettenkommission ist eine ständige Kommission gemäss Art. 76 ff. der Gemeindeordnung 2 Die Mitglieder der Kadettenkommission werden vom Gemeinderat gewählt. 1 Mit Revisionen vom 18.12.2020 (StRB Nr. 123, in Kraft seit 1.1.2021) und 16.11.2023 (StRB Nr. 103, in Kraft seit 1.1.2024) 2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1 3 Neu: Direktion Bildung und Entwicklung Trägerschaft Zusammensetzung Ziele Organisatorische Eingliederung Grundsatz, Wahl 2 437.403

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Art. 6

Die Kadettenkommission umfasst 9 Mitglieder. Sie setzt sich wie folgt zusammen: - 5 Vertreter der politischen Parteien, - 4 Fachvertreter, wovon in der Regel 2 Vertreter der «Vereinigung ehemaliger Thuner Prögeler» und 2 Schulvorsteher.

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Art. 8

Die Kadettenkommission trägt die Verantwortung für den gesamten Korpsbetrieb. Im Rahmen der übergeordneten Vorschriften obliegen ihr folgende Aufgaben: 1. Aufsicht über den Betrieb des Kadettenkorps, des Armbrustschützenkorps, der Kadettenmusik und des Tambourenkorps. 2. Wahl des Korpsleiters und der übrigen Leiter. 3. Erlass der für den Korpsbetrieb erforderlichen Weisungen und Richtlinien. 4. Aufnahme und Ausschluss von Kadetten im Rahmen von Art. 13 dieses Reglements. 5. Organisation des Thuner Ausschiesset und der Kadettentage in Thun. 6. Führen der Kasse für das Kadettenkorps Thun. 7. Die Festsetzung von Kostenbeiträgen der Kadetten. 8. Erstellen des jährlichen Budgets1 zuhanden der Abteilung BISK. 9. Antragstellung zuhanden des Verwaltungsvorstehers in allen Belangen des Korps, die der Bewilligung einer städtischen, kantonalen oder eidgenössischen Behörde bedürfen.

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Art. 9

Die Kadettenkommission vertritt das Kadettenkorps gegenüber Gemeindebehörden und Öffentlichkeit.

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Art. 10

Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Sekretär oder dem Kassier.

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Art. 11 III. Korpsleitung

Der Korpsleiter ist für die organisatorische und administrative Führung des Korps gegenüber der Kadettenkommission verantwortlich. 1 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Zusammensetzung Konstituierung Aufgaben Vertretung Zeichnungsberechtigung Korpsleiter 3 437.403

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Art. 12

Die Leiter des Kadettenkorps sind verpflichtet, an allen Übungen und Anlässen des Kadettenkorps Thun teilzunehmen.

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Art. 13 IV. Korps

1 Das Kadettenkorps Thun steht allen Schülerinnen und Schülern der 5. bis 9. Klassen der Einwohnergemeinde Thun offen. 2 Die Teilnahme im Korps ist freiwillig. Wer beitritt, verpflichtet sich aber zu regelmässiger Teilnahme an den Übungen und Anlässen. 3 Ausnahmsweise können Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen oder auswärtiger Schulen aufgenommen werden.

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Art. 14

1 Das Kadettenkorps betreibt körperliche Grundschulung und sportliche Förderung in Neigungsgruppen. 2 Das Armbrustschützenkorps übt den sicheren Umgang und die Treffsicherheit mit der traditionellen Armbrust. 3 Die Kadettenmusik und das Tambourenkorps pflegen das Zusammenspiel in verschiedenen musikalischen Stilrichtungen.

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Art. 15

Die Kadettenkommission entscheidet, ob der Besuch fakultativer Fächer (wie zusätzlicher Sportunterricht, Instrumentalunterricht etc.) in der Schule als Erfüllung der Übungen im Kadettenkorps gemäss Art. 13 dieses Reglements gilt.

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Art. 16 V. Finanzierung

1 Die Stadt Thun entschädigt den Korpsleiter sowie die übrigen Leiter und Hilfsleiter. Sie bezieht allfällige eidgenössische und kantonale Beiträge. 2 Über die Höhe der Entschädigungen entscheidet der Gemeinderat.

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Art. 17

Die übrigen Kosten des Korps werden aus der Kasse für das Kadettenkorps bestritten.

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Art. 18

1 Die Kasse für das Kadettenkorps wird gespiesen aus Sammlungen in der Öffentlichkeit, Honoraren für Auftritte der Kadettenmusik und des Tambourenkorps, privaten Spenden und Erträgen weiterer Veranstaltungen. Leiter Kadetten Tätigkeit Fakultativer Schulunterricht Leiterentschädigung Übrige Kosten Kasse für das Kadettenkorps 4 437.403 2 Einnahmen, Vermögen und Vermögenserträge dieser Kasse dürfen nur für Zwecke des Kadettenkorps verwendet werden. 3 Die Rechnung wird von der Externen Revisionsstelle der Stadt Thun geprüft.1

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Art. 19 VI. Schlussbestimmungen

Der Vorsteher BISK entscheidet erstinstanzlich über Beschwerden gegen Entscheide der Kadettenkommission. Im Übrigen gelten die Art. 88 ff. der Gemeindeordnung.

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Art. 20

Der Gemeinderat erlässt alle im Zusammenhang mit diesem Reglement erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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Art. 21

Dieses Reglement wird vom Gemeinderat nach Genehmigung durch die kantonalen Behörden in Kraft gesetzt. Es hebt alle zu ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften auf. Thun, 11. November 1983 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Portner Der Stadtschreiber: Bachmann Genehmigung Von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern am 29. Dezember 1983 ohne Vorbehalt genehmigt. Inkraftsetzung Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 51 vom 20. Januar 1984 auf den 1. April 1984 in Kraft gesetzt. 1 Fassung vom 16.11.2023 Rechtsmittel Ausführungserlasse Inkrafttreten

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