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Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien

Basel-Landschaft · 545 · statute

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Contents: 16 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 geändert: ...4)
  16. § 16

16 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck: a. die öffentliche Filmvorführung zu regeln, b. Zulassungsbestimmungen für Kinder und Jugendliche zu geeigneten Filmen festzulegen, c. Grundsätze zum Schutze der Kinder und Jugendlichen betreffend der Abgabe von elektronischen Trägermedien aufzustellen. 2 Öffentliche Filmvorführungen

§ 2

Begriff der Öffentlichkeit 1 Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist. 2 Um Umgehungen dieses Gesetzes zu verhindern, kann die Sicherheitsdirektion auch nichtöffentliche Vorführungen, für die in irgendeiner Form ein Eintrittsentgelt verlangt wird, diesem Gesetz unterstellen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

§ 3

Beschränkung der Filmvorführung 1 Öffentliche Filmvorführungen sind von 05.00 Uhr bis 01.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und den Sonntag und vor Feiertagen bis um 02.00 Uhr gestattet. 1) GS 29.276, SGS 100 2) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 24. Dezember 2009. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1225 2 545 2 Bei besonderen Anlässen oder nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse können kürzere oder längere Öffnungszeiten verfügt werden.

§ 4

Zutrittsberechtigung 1 Ab dem 16. Altersjahr besteht unter Vorbehalt besonderer Anordnungen der Medienkommission freier Zutritt zu den öffentlichen Filmvorführungen. 2 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Filmvorführungen besuchen, für die die Medienkommission ein tieferes Zutrittsalter festgesetzt hat. 3 Die Medienkommission erklärt nur Filme für Personen unter 16 Jahren zugänglich, die für die betreffende Altersstufe geeignet sind. Nicht geeignet sind Filme, welche die geistig-seelische Entwicklung oder das soziale Verhalten von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können. 4 Die Medienkommission kann in Abweichung zu Absatz 1 das Zutrittsalter auf 18 Jahre erhöhen, wenn die geistig-seelische Entwicklung oder das soziale Verhalten von mehr als 16 und weniger als 18 Jahre alten Personen gefährdet sind. 5 Im Rahmen einer öffentlichen Filmvorführung dürfen andere Filme, Filmteile oder Vorfilme usw. nur vorgeführt werden, wenn diese für die zugelassene Altersstufe ebenfalls geeignet sind.

§ 5

Tieferes Zutrittsalter in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person 1 In Begleitung einer erziehungsberechtigten oder von dieser bevollmächtigten erwachsenen Person dürfen Kinder und Jugendliche öffentliche Filmvorführungen besuchen, wenn sie das für den besuchten Film geltende Zutrittsalter nicht um mehr als drei Jahre unterschreiten. 2 Die Medienkommission kann in besonderen Fällen das tiefere Zutrittsalter einschränken oder aufheben, wenn dieses die geistig-seelische Entwicklung oder das soziale Verhalten von Kindern oder Jugendlichen gefährdet.

§ 6

Kontrollpflicht der Veranstaltenden 1 Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung müssen das zugelassene Zutrittsalter für jede einzelne öffentliche Filmvorführung am Eingang oder an der Kinokasse gut sichtbar bekannt machen. 2 Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung oder ihre beauftragten Angestellten haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob die Besucherinnen und Besucher das festgesetzte Mindestalter erreicht haben. 3 Die Veranstaltenden sind für die Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen verantwortlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1225 3 545 3 Jugendschutz bei der Abgabe von elektronischen Trägermedien

§ 7

Grundsatz 1 Elektronische Trägermedien wie Videofilme, DVDs, Computer-, Konsolen- oder Videospiele und vergleichbare Produkte dürfen an Kinder und Jugendliche nur abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für deren Alter geeignet sind. Ausgenommen davon ist die Abgabe durch die erziehungsberechtigten Personen nach Massgabe der elterlichen Verantwortung. 2 Absatz 1 gilt auch für Vertriebsarten ohne persönlichen Kontakt.

§ 8

Altersbeschränkungen 1 Bei der gewerbsmässigen oder entgeltlichen Abgabe elektronischer Trägermedien haben sich die abgebenden Personen oder Stellen an die Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller, die von der Medienkommission anerkannten Bewertungssysteme oder die Beurteilung durch die Medienkommission zu halten. Dasselbe gilt für das öffentliche Aufstellen zum Gebrauch. 2 Für Medienprodukte mit verschiedenen Altersangaben gilt die höchste Altersangabe. Medienprodukte, die keine Altersangaben enthalten, werden wie solche mit der Altersangabe 18 behandelt. Ausgenommen davon sind a. klar als solche gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrfilme; b. ältere Filme ohne Altersangabe, sofern keine Beeinträchtigung der geistigseelischen Entwicklung oder des sozialen Verhaltens von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Die Abgabe hat auch in diesen Fällen altersgerecht zu erfolgen. 3 Die abgebende Person oder Stelle haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob die Konsumentinnen und Konsumenten das festgesetzte Mindestalter erreicht haben. Kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist die Aushändigung des Mediums oder der Zugang dazu zu verweigern. 4 Medienkommission

§ 9

Bestand 1 Der Regierungsrat wählt eine Medienkommission. Sie besteht aus fünf bis neun Fachpersonen insbesondere aus den Bereichen Pädagogik, Sozialwissenschaften, Kino, Unterhaltungsmedien, Kultur und Recht. 2 Die Kommission konstituiert sich selbst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1225 4 545 3 Den Mitgliedern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit Zutritt zu den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen und unentgeltlich zu allen Filmvorführungen zu gewähren. Wird die Kommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt, gilt dies für alle Filmvorführungen in den betreffenden Kantonen. 4 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Medienkommission definitiv schliessen. Die Vereinbarungen sind zu veröffentlichen. Die Zutrittsrechte gemäss Absatz 3 stehen allen Mitgliedern der gemeinsamen Kommission zu.

§ 10

Aufgabenbereich 1 Die Medienkommission ist zuständig für: a. die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes; b. die Festlegung von Altersgrenzen gemäss den §§ 4, 5 und 8; c. die Anerkennung von Bewertungssystemen oder Herstellerempfehlungen.

§ 11

Gebühren 1 Die Medienkommission erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenz- und Interessenprinzip und beläuft sich auf 50 - 2'000 Fr. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

§ 12

Beschwerde 1 Gegen Verfügungen der Medienkommission kann innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhoben werden. 2 Wird die Medienkommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt, bestimmt die Vereinbarung den Rechtsweg. 5 Strafbestimmung

§ 13

Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich a. die zeitliche Beschränkung gemäss § 3 missachtet, b. gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes gemäss den §§ 4 - 8 verstösst, wird mit Busse bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1225 5 545 6 Schlussbestimmungen

§ 14

Änderung bestehenden Rechts 1 Das kantonale Alkohol- und Tabakgesetz vom 22. Juni 20063) wird wie folgt

§ 15 geändert: ...4)

Aufhebung bestehenden Rechts 1 Das Filmgesetz vom 3. März 19805) wird aufgehoben.

§ 16

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes6). 3) GS 35.1004, SGS 905 4) GS 37.1225 5) GS 27.489, SGS 545 6) Vom Regierungsrat am 18. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1225 6 545 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.10.2009 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1225 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1225 7 545 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.10.2009 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1225 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1225 Erlasstitel: Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien SGS-Nr. 545 GS-Nr. 37.1225 Erlassdatum 15. Oktober 2009 (LRV 2008-270) In Kraft seit 1. Januar 2013 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel Filmgesetz SGS-Nr. 545 GS-Nr. 27.489 Erlassdatum 3. März 1980 (LRV 1979-061) Dauer: 1. Juli 1980 - 1. Januar 2013 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 21.04.2005 35.1087 01.01.2007 LRV 2004-236

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