Art. 1
Anhang II Kapitel XXV des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 2 (Richtlinie 90/239/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "3. 32001 L 0037: Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: a) Das Verbot in Art. 8 gilt nicht für das Inverkehrbringen des in Art. 2 Abs. 4 definierten Erzeugnisses in Norwegen. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für das Verkaufsverbot für "snus" in einer Form, die an Lebensmittel erinnert. Ferner wird Norwegen gegenüber allen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens mit Ausnahme Schwedens ein Ausfuhrverbot für das in Art. 2 Abs. 4 definierte Erzeugnis anwenden." 2. Der Wortlaut der Nummern 1 (Richtlinie 89/622/EWG des Rates) und 2 (Richtlinie 90/239/EWG des Rates) wird gestrichen.