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7 provisions
§ 1
Zweck der Intensivweiterbildung
1 Die Intensivweiterbildung bezweckt, im Rahmen eines maximal zwölfwöchigen bezahlten Urlaubs der Lehrperson Gelegenheit zu bieten:
a) sich über längere Zeit ausschliesslich mit den zentralen Fragen des
eigenen Berufes vertieft auseinanderzusetzen;
b) unter Anleitung und in Gemeinschaft mit andern Kursteilnehmenden
eine gründliche berufliche Standortbestimmung vorzunehmen;
c) neue Gedanken und Ideen kennen zu lernen und deren Tauglichkeit
für die eigene Berufsarbeit zu überprüfen;
d) Mut und Energie zu schöpfen, in der eigenen Alltagsarbeit Bestehendes auszubauen, Neues zu versuchen, offen zu sein für die Anliegen
der Arbeits- und Gesprächspartner (Schülerinnen und Schüler, Eltern,
Kolleginnen und Kollegen, Behörden);
e) in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern Erfahrungen zu
sammeln;
f) die fachlichen, fachdidaktischen und pädagogischen Kompetenzen in
geeigneter Form zu erhöhen;
g) Erschöpfungen (Burnout-Syndrom) vorzubeugen.
§ 2
Gegenstand der Intensivweiterbildung
1 Gegenstand der Intensivweiterbildung können sein: *
a) * Kursangebote von Kantonen oder Pädagogischen Hochschulen;
1) BGS 412.31
GS 28, 739 1
412.35
b) individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungsprogramme.
2 Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielsetzungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich
insbesondere um folgende Möglichkeiten:
a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachsenenbildung;
b) Sozial- und Verwaltungspraktika;
c) Wirtschafts- und Betriebspraktika;
d) Sprachlehrgänge an anerkannten Sprachschulen;
e) Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule;
f) Projektarbeit im Zusammenhang mit Themen der Schulentwicklung.
Ausgeschlossen sind Kurse und Ausbildungsgänge, die auf eine andere
berufliche, nichtschulische Tätigkeit vorbereiten.
3 Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Rektorenkonferenz Auflagen bezüglich Programmstruktur und -inhalten erlassen
und Terminvorgaben machen.
§ 3
Voraussetzungen und Auflagen
1 Eine Intensivweiterbildung kann erstmals nach Erfüllung von zwölf Jahren
Unterricht bewilligt werden, eine zweite nach weiteren zwölf Jahren Unterricht seit der letzten Intensivweiterbildung. Die Gemeinden können in besonders begründeten Fällen eine zweite Intensivweiterbildung früher bewilligen, sofern die Lehrperson mindestens 24 Jahre unterrichtet hat.
2 Die Stellvertretung während der weiterbildungsbedingten Abwesenheit
muss gewährleistet sein.
3 Die Bewilligung einer Intensivweiterbildung ist höchstens bis drei Jahre
vor der Pensionierung zulässig.
4 … *
§ 4
Verpflichtungszeit und Rückzahlungspflicht
1 Bei einem von der Lehrperson verursachten Abbruch während der Intensivweiterbildung oder einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Abschluss derselben sind das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl. Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten
Schulgeldkosten zurückzuerstatten. *
2 Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehrperson besteht keine Rückzahlungspflicht.
412.35
3 Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Dienstverhältnis auf, so hat sie das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl.
Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten
Schulgeldkosten wie folgt zurückzuzahlen:
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
a) im 1. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 70 %
b) im 2. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 50 %
c) im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 30 %
4 Beim Wechsel an eine andere Stelle einer öffentlichen Schule innerhalb
des Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses
vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl.
des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils
entscheidet die Gemeinde.
§ 5
Spesen und Arbeitsentgelt
1 Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen
oder Unterrichtsmittel gehen voll zulasten der Lehrperson. *
2 Sofern eine Lehrperson im Rahmen ihrer Intensivweiterbildung in den Genuss eines Arbeitsentgelts gelangt, hat die Gemeinde, in Berücksichtigung
der von der Lehrperson zu tragenden Spesen, zu entscheiden, in welchem
Umfang dieses Arbeitsentgelt bei der Lohnzahlung während der Weiterbildung anzurechnen ist.
§ 6 * Verfahren
1 Lehrpersonen, die sich um eine individuell zusammengestellte Weiterbildung bewerben, haben
a) die Schulleitung in die Programmplanung einzubeziehen. Die Unterstützung durch eine professionelle Beratungsperson wird empfohlen;
b) dem Gesuch an die Rektorin oder den Rektor ein detailliertes Programm mit Angaben zu Zielsetzungen, Programminhalten, Dauer,
Terminen und voraussichtlichen Kosten beizulegen.
2 Die Lehrpersonen haben der Rektorin oder dem Rektor nach Abschluss
der Weiterbildung einen schriftlichen Schlussbericht zu erstatten, der Aufschluss über die tatsächlich ausgeführten Aktivitäten, die gewonnenen Erkenntnisse und deren Umsetzung in Schule und Unterricht gibt.
3 Die Gemeinde regelt die administrativen Belange.
412.35
§ 7
Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats zum Lehrerbesoldungsgesetz betreffend Intensivfortbildung vom 3. Oktober 19882) werden
aufgehoben.
§ 8
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft3).
2) GS 24, 744
3) Inkrafttreten am 15. Juli 2006
412.35
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.07.2006 15.07.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 739
15.01.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 1 geändert GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 3 Abs. 4 aufgehoben GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 6 totalrevidiert GS 29, 631
412.35
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.07.2006 15.07.2006 Erstfassung GS 28, 739
§ 2 Abs. 1 15.01.2008 01.01.2008 geändert GS 29, 631
§ 2 Abs. 1, a) 15.01.2008 01.01.2008 geändert GS 29, 631
§ 3 Abs. 4 15.01.2008 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 631
§ 4 Abs. 1 15.01.2008 01.01.2008 geändert GS 29, 631
§ 5 Abs. 1 15.01.2008 01.01.2008 geändert GS 29, 631
§ 6 15.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 631