§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19811) und der Verordnung vom 12. Dezember 19832) über die Schwangerschaftsberatungsstellen.
Basel-Landschaft · 851.7 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19811) und der Verordnung vom 12. Dezember 19832) über die Schwangerschaftsberatungsstellen.
Grundsatz 1 Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden nach Möglichkeit durch private Organisationen geführt. Die fachärztliche gynäkologische Abklärung und Beratung erfolgen jedoch durch die gynäkologischen Beratungsstellen der Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz. 2 Falls notwendig erweitert der Regierungsrat die gynäkologischen Beratungsstellen der Kantonsspitäler zu Schwangerschaftsberatungsstellen.
Anerkennung 1 Schwangerschaftsberatungsstellen werden anerkannt, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen und sich verpflichten, mit den gynäkologischen Beratungsstellen der Kantonsspitäler zusammenzuarbeiten. 2 Die Anerkennung wird durch den Regierungsrat ausgesprochen. 3 Das Anerkennungsgesuch ist der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion einzureichen. Es muss Auskunft geben über: a. die Trägerschaft, b. die Tätigkeit, c. die interne Organisation, insbesondere über die personelle Zusammensetzung, d. die Finanzierung. 1) SR 857.5 2) SR 857.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.58 2 851.7
Beiträge 1 Die Schwangerschaftsberatungsstellen erhalten nach der Anerkennung Beiträge des Kantons zur Deckung der ausgewiesenen finanziellen Bedürfnisse, die in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Trägerschaft gemeinnützig ist, dass ihr mindestens 4 konfessionell oder politisch verschieden ausgerichtete Organisationen angehören und dass die Tätigkeit auch die Sexual-, Ehe- und Familienberatung einschliesst. Vorbehalten bleiben bereits festgelegte Beiträge.
Vollzug 1 Der Vollzug des Bundesrechtes und dieser Verordnung obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. 2 Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen unterbreiten ihr die Unterlagen für die Jahresbeiträge und die Meldungen gemäss Bundesrecht.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.58 3 851.7 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 06.05.1985 01.07.1985 Erlass Erstfassung GS 29.58 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.58 4 851.7 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.05.1985 01.07.1985 Erstfassung GS 29.58 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.58 Erlasstitel Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen SGS-Nr. 851.7 GS-Nr. 29.58 Erlassdatum 6. Mai 1985 In Kraft seit 1. Juli 1985 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen