§ 1 Zweck
1 Mit diesen Richtlinien fördert und unterstützt die Gemeinde das örtliche Vereinsleben. 2 Sie stärkt damit den gemeinschaftlichen Sport und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Steinhausen · 4.8-1 · communal act
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1 Mit diesen Richtlinien fördert und unterstützt die Gemeinde das örtliche Vereinsleben. 2 Sie stärkt damit den gemeinschaftlichen Sport und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
1 Die Gemeinde fördert die Vereine mit regelmässigen oder besonderen finanziellen Beiträgen; überlässt den Vereinen gemeindeeigene Räume, Flächen und Einrichtungen zum Gebrauch.
1 Förderberechtigt sind: a) Vereine, deren Organe bestellt sind und die ihren Sitz statutengemäss in Steinhausen haben b) Vereine mit Sitz ausserhalb der Gemeinde, sofern das Vereinsleben dennoch in erheblichem Masse die Gemeinde betrifft 2 Als Verein können auch Gruppierungen gelten mit Gewähr für soliden Bestand und sozialen Gewinn, wenn sie in der Gemeinde wie Vereine handeln. 3 In den Genuss von Unterstützungsleistungen kann ein Verein grundsätzlich nur dann kommen, wenn er alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt: a) Mehr als 50% der Mitglieder müssen in der Regel ihren Wohnsitz in Steinhausen haben b) Der Verein ist von relevantem öffentlichem Interesse für Steinhausen c) Der Verein muss für alle Einwohnerinnen/Einwohner von Steinhausen frei zugänglich sein d) Der Verein muss bereit sein, einen öffentlichen Anlass durchzuführen bzw. an einem solchen mitzuhelfen (Vereinspräsidentenkonferenz, Dorffest, 1. August-Feier, Fasnacht, Chilbi, Weihnachtsmarkt usw.) 4 Ausgeschlossen sind kommerziell ausgerichtete Vereine. 5 Vereine, die nur zwecks Nutzung des Unterstützungsangebotes der Gemeinde Steinhausen gegründet werden oder ihren Sitz nach Steinhausen verlegen, werden nicht unterstützt.
1 Wer um einen Beitrag der Gemeinde ersucht, gelangt auf elektronischem oder schriftlichem Weg an die Abteilung Finanzen und Volkswirtschaft. Der Antrag ist klar festzuhalten, zu begründen und mit einer Mitgliederliste einzureichen. 2 Anfragen um Sachleistungen haben an die Abteilungen gemäss den entsprechenden Richtlinien zu erfolgen.
1 Werden Beiträge oder Unterstützungen unredlich erwirkt oder nicht zweckentsprechend verwendet, fordert sie die Gemeinde ganz oder teilweise zurück und prüft den Ausschluss von weiteren Beiträgen und Unterstützungen.
1 Für Beiträge gilt die Tabelle im Anhang. 2 Der Gemeinderat kann die Liste der kulturellen und wohltätigen Vereine den Gegebenheiten anpassen. 3 Der Gemeinderat kann bei besonderen Umständen die einzelnen Beträge um höchstens einen Viertel erhöhen (z.B. bei einem grossen Vorteil für die Gemeinde) oder um einen Viertel reduzieren (z.B. Verein mit wenig Mitgliedern, mehrheitlich auswärtige Mitglieder, hohes Vereinsvermögen, Budget der Gemeinde). 4 Entscheide der Abteilung Finanzen und Volkswirtschaft können mit Verwaltungsbeschwerde gestützt auf § 40 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 1. April 1976 innert 20 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden. *
1 Sport- und Jugendvereine: a) bis 100 Mitglieder (aktive): CHF 600.00 b) 101 bis 200 Mitglieder (aktive): CHF 800.00 c) 201 bis 400 Mitglieder (aktive): CHF 1'100.00 d) über 400 Mitglieder (aktive): CHF 1'300.00 2 Kulturelle und Wohltätige Vereine[1]: a) Musikgesellschaft: CHF 16'000.00 b) Frauengemeinschaft: CHF 6'500.00 c) Fasnachtsgesellschaft: CHF 5'500.00 d) Verein Waldstock: CHF 5'000.00 e) Verein Senioren: CHF 4'500.00 f) Samariterverein: CHF 1'300.00 g) Guggernacht: CHF 1'000.00 h) Club junger Eltern: CHF 900.00 i) Jodlerklub Bärgblueme: CHF 800.00 j) Theatergesellschaft: CHF 600.00 k) Familiengartenverein: CHF 500.00 l) * Rebbaugenossenschaft: CHF 500.00 m) * Samichlausgesellschaft: CHF 500.00 n) Feuerwehrverein: CHF 300.00 o) Guggenmusigen: CHF 300.00 p) Seniorenchor Steinhausen: CHF 300.00 q) Spass Lüten Steinhausen: CHF 300.00 r) * Tambourengruppe Wirbelwind: CHF 300.00 s) Schnitzelbankgruppen: CHF 200.00 t) Kochclub oder ‑verein: CHF 200.00 u) * Verein «Eschmatt Reben»: CHF 250.00 v) * Verein LASAPOJONI: CHF 300.00 w) * Verein IG Barwagen CHF 300.00 3 Parteien mit Sitz oder einer Sektion in Steinhausen. *
1 Die Gemeinde leistet dem jeweiligen Verein für jugendliche Mitglieder vom 5. bis zum 20. Altersjahr mit Wohnsitz in Steinhausen und aktiver Vereinsmitgliedschaft einen Jahresbeitrag von CHF 60.00 pro Mitglied. 2 Die Auszahlung erfolgt nach Vorliegen der Mitgliederliste mit Angabe der Namen, Adressen und des jeweiligen Jahrgangs. 3 Sind Jugendliche in einer Gruppierung gemäss § 3 Abs. 2 der Richtlinie aktiv oder in einem auswärtigen Verein, besteht ein Anspruch auf Beiträge, die in ihrer Höhe mit jenen von Vereinen mit Sitz in der Gemeinde vergleichbar sind. Der Entscheid über Beiträge erfolgt jedoch im Einzelfall.
1 Die Gemeinde unterstützt die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in Steinhausen an betreuten Lagern und die sie dort Betreuenden mit: a) CHF 20.00 pro Person bei einem einwöchigen Lager b) CHF 40.00 pro Person bei einem zwei- oder mehrwöchigen Lager