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25 provisions
Art. 1 Gegenstand, Ziel und Geltungsbereich
1
Diese Verordnung regelt die Abfallwirtschaft in der Gemeinde Glarus im Bereich der Siedlungsabfälle nach der Abfallverordnung des Bundes und der gemäss der kantonalen Gesetzgebung den Gemeinden zur Entsorgung zugewiesenen Sonderabfälle.
2
Sie hat zum Ziel, die durch Abfälle entstehende Umweltbelastung so gering wie möglich zu halten und Ressourcen zu schonen.
3
Sie gilt im ganzen Gemeindegebiet.
4
Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen für bestimmte Gebiete oder Veranstaltungen abweichende Regelungen erlassen.
Art. 2 Grundsätze der Abfallbewirtschaftung
1
Alle sind gehalten, Abfälle soweit möglich zu vermeiden, zu vermindern und zu verwerten.
2
Abfälle, die wiederverwertet werden können, werden nach Massgabe dieser Verordnung separat gesammelt und entsorgt. Kompostierbare Abfälle sind wenn möglich durch die Abfallverursachenden selber zu kompostieren.
Art. 3 Begriffe
1
Siedlungsabfälle bestehen aus:
a)
Kehricht (d.h. für die Verbrennung bestimmte, nicht stofflich verwertbare, gemischte Abfälle);
b)
Sperrgut (d.h. Kehricht, der wegen seiner Grösse, Form oder seines Gewichts nicht über die zugelassenen Gebinde entsorgt werden kann);
c)
Grünabfällen (d.h. Abfälle, die vergärt oder kompostiert werden können);
d)
Separatabfällen (d.h. Abfälle, die zwecks stofflicher Verwertung oder besonderer Behandlung separat gesammelt werden).
2
Sonderabfälle sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert.
Art. 4 Sammlungen und Dienste
1
Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle fach- und umweltgerecht gesammelt, abgeführt, behandelt und verwertet werden.
2
Sie bietet für Kehricht (inkl. Sperrgut) regelmässige Abfuhren an.
3
Sie sorgt dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle, Textilien sowie Batterien und Altöl aus Haushalten so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Der Gemeinderat legt fest, welche verwertbaren Anteile von Siedlungsabfällen getrennt zu sammeln sind.
4
Sie kann Abfuhren oder Sammelstellen für weitere verwertbare Abfälle anbieten.
5
Sie stellt an geeigneten Orten im öffentlichen Raum Abfallbehälter zur Aufnahme von Kleinabfällen auf und leert diese regelmässig.
6
Sie betreibt eine Sammelstelle für Kleinmengen an Sonderabfällen oder kann sich an entsprechenden Sammelstellen anderer Gemeinden beteiligen.
7
Sie kann auf vertraglicher Basis als privatwirtschaftliche Anbieterin auch Siedlungsabfälle von Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitstellen entsorgen.
Art. 5 Information
1
Die Gemeinde informiert die Öffentlichkeit, insbesondere Bevölkerung und Unternehmen:
a)
wie sie Abfälle vermeiden, vermindern oder umweltgerecht entsorgen können;
b)
wie sie invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon entsorgen müssen.
2
Sie koordiniert ihre Informationstätigkeit mit dem Kanton.
3
Sie erhebt Sachdaten über die Abfallwirtschaft wie Angaben über Abfallmengen, Abfallarten, Entsorgungswege, Kosten und Gebühren und stellt diese dem Kanton jährlich zur Verfügung.
Art. 6 Spezialfälle
1
Für eine umweltverträgliche Entsorgung kann die Gemeinde mit Unternehmen, die grosse Mengen von Siedlungsabfällen erzeugen, Vereinbarungen zur Abfallvermeidung oder Abfallbehandlung abschliessen.
2
Bei der Nutzung von öffentlichem Grund kann die Gemeinde gegenüber jeder Nutzerin und jedem Nutzer, insbesondere gegenüber Veranstalterinnen und Veranstaltern, Beschränkungen sowie weitere Massnahmen zur Abfallbewirtschaftung, insbesondere solche zur Kostentragung, anordnen.
Art. 7 Zentrale ober- oder unterirdische Sammelbehälter
1
Neue ober- oder unterirdische Sammelbehälter für Siedlungsabfall oder Separatsammlungen müssen gemäss den Vorgaben der Gemeinde errichtet und betrieben werden. Für bestehende Systeme kann die Gemeinde Anpassungen an die geltenden Vorgaben anordnen.
2
Die Gemeinde kann bei Bauvorhaben oder Überbauungsplänen im Rahmen der Bewilligungs- bzw. Planerlassverfahren vorschreiben, dass auf dem zu bebauenden Gebiet zentrale ober- oder unterirdische Sammelbehälter für Siedlungsabfall und Separatsammlungen errichtet werden müssen, wenn dies zur Sammlung des Siedlungsabfalls aus den zu errichtenden Bauten und deren Umgebung sinnvoll ist. Sie kann den Benutzerkreis und die Verantwortlichkeit für den Unterhalt sowie Regelungen für die Reinigung der Sammelbehälter festlegen und entsprechende Verträge abschliessen.
3
Die Gemeinde kann bei Bauvorhaben oder Überbauungsplänen die Bauherrschaft verpflichten, sich finanziell am Bau und Unterhalt von ausserhalb des zu bebauenden Gebiets gelegenen zentralen ober- oder unterirdischen Sammelbehältern zu beteiligen, wenn damit eine effiziente Entsorgung erreicht werden kann.
4
Die Gemeinde kann für neue zentrale ober- oder unterirdische Sammelbehälter, welche die Vorgaben der Gemeinde erfüllen und einem weiteren Benutzerkreis als der Eigentümerschaft zur Verfügung stehen, finanzielle Beiträge leisten. Die Beitragshöhe bemisst sich insbesondere nach der relativen Grösse des externen Benutzerkreises. Die Gemeinde entscheidet im Einzelfall und im Rahmen der bei ihr zur Verfügung stehenden Finanzmittel über die Beitragshöhe und -berechtigung.
Art. 8 Umgang mit Abfällen
1
Siedlungsabfälle müssen nach den Vorschriften und Weisungen der Gemeinde den von der Gemeinde bezeichneten Sammlungen, Sammelpunkten, Bereitstellungsorten oder Sammelstellen in zugelassenen Gebinden und zu den zulässigen Zeiten übergeben werden. Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle (Separatabfälle) sind vom Kehricht soweit möglich und ohne Fremdstoffe auszuscheiden und der entsprechenden Sammlung zuzuführen.
2
Die Sammelstellen für Separatabfälle dürfen nur zu den angegebenen Zeiten und ausschliesslich zur Entsorgung der bezeichneten Separatabfälle in den dafür vorgesehenen Behältnissen in Mengen und Zusammensetzung, die haushaltsüblich sind, benutzt werden.
3
Sonderabfälle aus Haushalten und weitere Abfälle, die nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts von der Abfallinhaberin oder dem Abfallinhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, sind den Verkaufsstellen, der Sonderabfall-Sammelstelle oder einem Betrieb zuzuführen, der über eine Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen verfügt.
4
Invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon müssen so entsorgt werden, dass keine Weiterverbreitung erfolgt.
5
Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle müssen primär kompostiert oder verrottet werden. Das Verbrennen solcher Abfälle ist nur nach Massgabe der Luftreinhalteverordnung des Bundes erlaubt.
6
Einkaufsläden, Unterhaltungsbetriebe, Betriebe der Unterwegsverpflegung und Veranstaltende von Anlässen auf privatem Grund haben genügend Sammelbehälter für Kehricht und Separatabfälle aufzustellen. Die Gemeinde kann sie verpflichten, liegen gelassene Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und zu entsorgen.
7
Kleinere Mengen an Bauschutt oder Grubengut sind an den entsprechenden Sammelstellen abzugeben.
8
Es ist verboten:
a)
Abfälle im Freien oder in Feuerungsanlagen zu verbrennen; vorbehalten ist das Verbrennen von Abfällen nach Massgabe der Luftreinhalteverordnung des Bundes;
b)
Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund wegzuwerfen, abzulagern oder zurückzulassen;
c)
Abfälle der Kanalisation zuzuführen;
d)
öffentliche Abfallbehälter zur Entsorgung von Haushaltsabfällen, grösseren Mengen anderer Abfälle (z.B. solchen aus Betrieben) oder sperrigen Gegenständen zu benützen;
e)
bei Vorhandensein zentraler ober- oder unterirdischer Sammelbehälter entsprechende Abfälle in zumutbarer Bring-Distanz zu diesen Sammelbehältern ausserhalb derselben abzustellen oder zurückzulassen.
Art. 9 Hundekot
1
Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, auf dem gesamten Gemeindegebiet, insbesondere auf Strassen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Grünanlagen, Wiesen und Äckern, den Kot ihrer Hunde aufzunehmen und ordnungsgemäss, zum Beispiel in den dafür vorgesehenen Behältern, zu entsorgen.
Art. 10 Tierkörper und tierische Nebenprodukte
1
Tote Tierkörper und tierische Nebenprodukte sind der Tierkörpersammelstelle der Gemeinde abzuliefern, soweit sie nicht einer zulässigen besonderen Beseitigung zugeführt werden.
2
Im Übrigen richtet sich die Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten nach dem übergeordneten Recht.
Art. 11 Grundsätze
1
Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle werden den Verursachenden oder den Inhaberinnen oder Inhabern des Abfalls mittels verursachergerechter und kostendeckender Gebühren überbunden.
2
Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung decken, einschliesslich einer angemessenen Abschreibung und Verzinsung sowie der kantonalen und eidgenössischen Abgaben.
3
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
a)
einer Abfall-Grundgebühr (Infrastrukturgebühr) und
b)
mengenabhängigen Abfall-Gebühren.
Art. 12 Grundgebühr
1
Die Grundgebühr (Infrastrukturgebühr) deckt die Kosten für die Separatsammlung, Information und Bereitstellung der Separatsammlungs-Infrastruktur.
2
Sie wird pro Wohneinheit und pro Betriebseinheit jährlich erhoben; ausgenommen sind Betriebe, die nicht unter die Siedlungsabfälle-Definition gemäss der Abfallverordnung des Bundes fallen.
3
Als Wohneinheit gilt eine Gebäudeeinheit, die überwiegend zu Wohnzwecken nutzbar ist (Einfamilien-, Reihen- und Terrassenhaus, Miet- und Eigentumswohnung usw.). Ferienwohnungen und Ferienhäuser sowie Lokale, welche Vereinen bzw. Vereinigungen im Eigentum gehören, werden wie Wohneinheiten veranlagt.
4
Als Betriebseinheit gilt eine Gebäudeeinheit, die überwiegend zu Erwerbszwecken nutzbar ist (Standorte von Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Dienstleistungsbetrieben usw.). Für in Wohneinheiten betriebene Kleinbetriebe, bei denen nicht deutlich mehr Abfall anfällt, als wenn kein Kleinbetrieb geführt würde, wird keine zusätzliche Grundgebühr für die Betriebseinheit erhoben.
5
Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn keine Leistungen der Gemeinde im Abfallbereich beansprucht werden. Für leerstehende bzw. unbenutzte Liegenschaften oder Teile davon und während Umbauten wird kein Gebührenerlass gewährt.
6
Zur Entrichtung der vollen Jahres-Grundgebühr ist verpflichtet, wer am 1. Januar im Grundbuch eingetragene Liegenschaftseigentümerin bzw. -eigentümer ist.
7
Bei Miteigentum oder Gesamteigentum haften die Eigentümerinnen und Eigentümer solidarisch. Rückerstattungen von definitiv geschuldeten und bezahlten Grundgebühren sind ausgeschlossen.
Art. 13 Mengenabhängige Gebühren
1
Die Gemeinde erhebt mengenabhängige Gebühren für
a)
die Sammlung, den Transport und die Entsorgung des Hauskehrichts sowie des Sperrguts;
b)
die Sammlung, den Transport und die Verwertung der Grünabfälle.
2
Die mengenabhängigen Gebühren bemessen sich nach Gewicht oder Volumen des Abfalls.
3
Gebührenpflichtig für mengenabhängige Gebühren sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Abfälle.
Art. 14 Weitere Gebühren
1
Für Dienstleistungen, zu denen die Gemeinde nicht verpflichtet ist, für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für Verfügungen (mit Ausnahme der Gebührenverfügungen) wird eine Gebühr erhoben.
2
Die Bemessung der Gebühren nach Absatz 1 richtet sich nach dem vom Gemeinderat erlassenen Gebührentarif.
Art. 15 Fälligkeit, Verzugszins, Verjährung
1
Die Gebühren sind 30 Tage nach dem Datum der Rechnung zur Zahlung fällig.
2
Ab Fälligkeit wird ein Verzugszins erhoben.
3
Für Mahnungen kann eine Gebühr erhoben werden.
4
Die Gebühren verjähren fünf Jahre nach Entstehung der Zahlungspflicht. Vorbehalten bleiben verjährungsunterbrechende Handlungen gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht.
Art. 16 Gebührenfestlegung
1
Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif und legt darin im Rahmen dieser Verordnung insbesondere Ausgestaltung, Höhe und Fälligkeit der Abfallgebühren sowie die Art der Gebührenerhebung und die Einzelheiten bezüglich Inkasso, insbesondere die Höhe des Verzugszinses und der Mahngebühren, fest.
2
Er legt sämtliche Gebühren aufgrund des budgetierten Aufwandes periodisch neu fest. Überschüsse oder Defizite der Vorjahre werden berücksichtigt.
3
Er legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und -ausgestaltung offen.
Art. 17 Andere Kosten
1
Die Kosten für die Anschaffung und Ausrüstung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Inhaberinnen und Inhabern der Abfälle zu tragen.
2
Die Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Abfallentsorgungsanlagen oder Sonderabfallentsorgung (ausser über Sammelstellen der Gemeinde), tragen ebenfalls die Inhaberinnen und Inhaber der Abfälle.
Art. 18 Zuständigkeiten
1
Das zuständige Departement der Gemeinde vollzieht diese Verordnung und erlässt die darauf oder auf die übergeordnete Abfallgesetzgebung gestützten Ausführungsbestimmungen (z.B. Weisungen bezüglich Abfallentsorgung, Benützungsvorschriften zu Sammelstellen usw.) und Anordnungen (Verfügungen, Sanktionen, Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Budgets usw.), soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist.
Art. 19 Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten
1
Die Verursacherinnen und Verursacher von Abfällen, die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Unternehmen und Betrieben sind verpflichtet, der Gemeinde und den von ihr beigezogenen Dritten wahrheitsgemäss alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2
Die Verursacherinnen und Verursacher sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde und den von ihr beigezogenen Dritten zum Vollzug der Aufgaben und Vorschriften gemäss dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zu angemessener Zeit und nach Vorankündigung Zutritt zu den entsprechenden Bauten und Anlagen zu gewähren. Sie haben bei Bedarf bei den Kontrollen mitzuwirken.
Art. 20 Kontrollen und Kostenüberbindung
1
Die Gemeinde ist befugt, die Inhaberin oder den Inhaber von unsachgemäss oder widerrechtlich abgelagerten oder entsorgten Abfällen zu ermitteln. Falls nötig und verhältnismässig können hierfür Abfallgebinde durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte geöffnet, durchsucht, kontrolliert und fachgerecht entsorgt werden.
2
Die Kosten und Umtriebe für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt, dies unabhängig von einem Strafverfahren und zusätzlich zu allfälligen strafrechtlichen Sanktionen.
Art. 21 Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde durch Dritte
1
Der Gemeinderat kann Aufgaben im Abfallwesen wie Sammeldienste, Entsorgung oder Verwertung von gesammelten Abfällen ganz oder teilweise von Privaten oder öffentlich-rechtlichen Organisationen erfüllen lassen. Für Aufgaben im Bereich des Entsorgungsmonopols der Gemeinde werden hierfür Konzessionen nach dem Bundesrecht erteilt.
Art. 22 Datenerhebung
1
Zur Erhebung der für den Vollzug dieser Verordnung, des übergeordneten Rechts und der gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen relevanten Personen- und Objektdaten, namentlich für die Veranlagung der Grundgebühren und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auf Widerhandlungen und Missbrauch, kann das zuständige Departement zusätzlich zu öffentlich zugänglichen Informationsquellen die Daten folgender Behörden und Register abfragen und verwenden:
a)
Einwohnerregister: Daten zu Wohnsitz und Aufenthalt (inklusive Zuzug und Wegzug);
b)
Grundbuch: Objektdaten (Eigentum, Grundstücksbeschrieb);
c)
eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): Objektdaten (Merkmale der Einheiten Grundstück, Gebäude und Wohnung).
Art. 23 Strafbestimmungen
1
Widerhandlungen gegen die Vorschriften in Artikel 8 - 10 und Artikel 19 dieser Verordnung sowie die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden mit Busse bestraft.
2
Die Strafbestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Strafgesetzgebung sowie Schadenersatzansprüche der Gemeinde bleiben vorbehalten.
Art. 24 Rechtsmittel
1
Gegen erstinstanzliche Entscheide des zuständigen Departements über Gebühren gemäss dieser Verordnung kann innert 30 Tagen beim zuständigen Departement Einsprache erhoben werden.
2
Im Übrigen richten sich der Rechtsschutz gegen Entscheide, die gestützt auf diese Verordnung ergangen sind, wie auch die Vollstreckung nach dem kantonalen Recht.
Art. 25 Übergangsbestimmung
1
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits fällige Gebühren werden nach bisherigem Recht (Bemessungsgrundlage und Gebührenansätze) erhoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.