§ 5 I. 3. Videoüberwachung (§§ 17 und 18 IDG)
Reglement
1 Das Reglement für das Videoüberwachungssystem legt insbesondere fest:
a) die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Videoüberwachung,
b) welches öffentliche Organ für das Videoüberwachungssystem verantwortlich ist,
c) welcher Zweck mit dem Einsatz des Videoüberwachungssystems verfolgt wird,
d) welcher Raum durch die Videoüberwachung erfasst wird,
e) welche Personen durch die Videoüberwachung erfasst werden,
f) wann das Videoüberwachungssystem in Betrieb ist (Betriebszeiten oder Voraussetzungen
für die Inbetriebsetzung),
g) wie viele Kameras mit beziehungsweise ohne Zoom-Möglichkeit eingesetzt werden,
h) ob und durch wen eine Echtzeit-Auswertung der Aufnahmen stattfindet,
i) ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung (Speicherung)
der Aufnahmen erfolgt,
j) unter welchen Voraussetzungen und durch wen eine nachträgliche Auswertung der Aufzeichnungen vorgenommen werden darf,
k) nach welcher Dauer die Aufzeichnungen gelöscht werden,
l) welche technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutze der Daten vor unbefugter Bearbeitung getroffen werden, und
m) welche Massnahmen getroffen werden, um die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu
evaluieren.
2 Der Anhang zum Reglement enthält insbesondere:
a) einen Situationsplan mit den Kamerastandorten und Aufnahmebereichen sowie
b) eine Darstellung der Mittel, mit welchen auf den Einsatz des Videoüberwachungssystems
hingewiesen wird, insbesondere Piktogramme samt Angabe der verantwortlichen Stelle.
3 Für die Gerichte, die Gemeinden und die selbständigen Anstalten und Körperschaften gilt die Rege -
lung sinngemäss (§ 18 Abs. 5 IDG).
§ 6 * …
§ 7 Erkennbarkeit der Videoüberwachung
1 An allen Zugängen zur überwachten Zone ist auf den Einsatz der Videoüberwachung mittels gut
sichtbaren Piktogrammen und unter Angabe der verantwortlichen Stelle hinzuweisen.
§ 8 Vorabkonsultation vor der Inbetriebnahme eines Videoüberwachungssystems *
1 Das öffentliche Organ legt der oder dem Datenschutzbeauftragten das Videoüberwachungsvorhaben
zur Vorabkonsultation gemäss § 13 IDG sowie §§ 2 ff. dieser Verordnung vor. *
2 Das öffentliche Organ legt der oder dem Datenschutzbeauftragten die notwendigen Unterlagen vor,
insbesondere:
a) Ausführungen dazu, mit welchen anderen Massnahmen der Zweck bisher nicht erreicht
werden konnte,
b) allenfalls Ausführungen dazu, weshalb die Regelaufbewahrungsdauer von einer Woche
zur Erreichung des konkreten Zwecks nicht ausreicht und mit welchen technischen und
organisatorischen Vorkehren das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung minimiert wird,
und
c) * den Entwurf des Reglements, sofern dieser im Zeitpunkt der Einreichung zur Vorabkonsultation schon vorliegt.
§ 9 Vorabkonsultation vor der Verlängerung eines Videoüberwachungsreglements *
1 Soll ein Videoüberwachungsreglement verlängert werden, legt das öffentliche Organ das Verlängerungsvorhaben spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung des Reglements der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkonsultation vor. *
2 Die Vorlage enthält alle für die Evaluation der Wirksamkeit notwendigen relevanten Angaben, insbesondere zu den Fragen:
a) inwieweit der angestrebte Zweck mit der Videoüberwachung und/oder aufgrund anderer
Faktoren erreicht werden konnte, und
b) inwieweit Änderungen gegenüber der vorgängigen Konfiguration möglich sind oder sich
aufdrängen.
I. 4. Bekanntgabe von Personendaten zur Aufgabenerfüllung (§§ 21–23 IDG)
I. 4.1. Mittels Abrufverfahren *
§ 9a * Abrufverfahren
1 Als Datenbekanntgabe im Abrufverfahren gelten: *
a) * die Bekanntgabe über Daten via eine Benutzungsoberfläche (Onlinezugriff),
b) * das Zurverfügungstellen von Daten via einen Webservice und
c) * das periodische und automatisierte Zurverfügungstellen von Listen.
§ 9b * Autorisierung *
1 Die Bekanntgabe von Personendaten mittels Abrufverfahren bedarf einer Autorisierung durch die
Dateneignerin oder den Dateneigner, d.h. durch das verantwortliche öffentliche Organ im Sinne von
§ 6
IDG. *
2 Die Autorisierung ist der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkonsultation vorzulegen. *
3 Hat das verantwortliche Organ die Personendaten, auf welche sich das Gesuch bezieht, seinerseits
vollständig oder teilweise mittels Abrufverfahren bezogen, ist es nicht befugt, diese ohne Einwilligung
des öffentlichen Organs, von dem es die beantragten Personendaten bezogen hat, mittels Abrufverfahren weiterzugeben. *
§ 9c * Mustervorlagen
1 Für die Gesuchstellung bzw. die Autorisierung im Sinne von § 9b Abs. 1 und 2 sind die kantonalen
Mustervorlagen zu verwenden. *
2 In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
I. 4.2. Zu nicht personenbezogenen Zwecken und grenzüberschreitend *
§ 10 Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck (§ 22
IDG)
1 Sollen Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck bekannt gegeben werden, so ist vor
der Herausgabe eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Empfängerin oder des Empfängers im
Sinne von § 22 Abs. 2 und 4 IDG einzuholen.
2 Die Verpflichtungserklärung enthält insbesondere:
a) detaillierte Angaben zur Empfängerin oder zum Empfänger,
b) eine konkrete Beschreibung des Bearbeitungszwecks der Daten,
c) den geplanten Ablauf und die Art der Datenbearbeitung,
d) Angaben über die zum Schutz der Informationen beabsichtigten Massnahmen,
e) die Verpflichtung, die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald
es der Bearbeitungszweck erlaubt, und
f) die Verpflichtung, die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse
auf betroffene Personen möglich sind.
3 Werden Personendaten an Private bekannt gegeben, dann enthält die Erklärung zusätzlich den Hinweis auf die Strafdrohung von § 51 Abs. 2 IDG und die Verpflichtungen:
a) die Personendaten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten,
b) die Personendaten nicht an Dritte weiterzugeben, und
c) dafür zu sorgen, dass die Personendaten insbesondere nicht Unberechtigten zur Kenntnis
gelangen.
4 Die Empfängerin oder der Empfänger ist zu verpflichten, alle Personen, die mit der Bearbeitung der
Daten betraut werden und Zugang zu den nicht anonymisierten Informationen haben, eine mindestens
ebenso weit gehende Verpflichtungserklärung unterzeichnen zu lassen und diese dem öffentlichen Organ auf Verlangen vorzulegen.
§ 11 Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten (§ 23 IDG)
1 Das öffentliche Organ kann für die Frage, ob die Gesetzgebung eines Empfängerstaates einen ange -
messenen Schutz im Sinne von § 23 lit. a IDG gewährleistet, auf die Liste der Staaten, Gebiete, spezi -
fischen Sektoren in einem Staat und internationalen Organisationen in Anhang 1 der eidgenössischen
Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) vom 31. August 2022 3) über den
Datenschutz abstellen. *
2 Wenn bei einer Datenbekanntgabe an eine Empfängerin oder einen Empfänger in einem Staat, dessen
Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, der Schutz durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne von § 23 Bst. b IDG garantiert werden soll, hat das öffentliche Organ die oder den Datenschutzbeauftragten vorab über die vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen zu informieren.
II. Rechtsansprüche der betroffenen Personen
§ 12 Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Personendaten (§ 27 Abs. 1 Bst. a IDG)
1 Jede betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt oder, falls die Berichtigung nicht möglich ist, vernichtet.
2 Bestreitet das öffentliche Organ die Unrichtigkeit, so obliegt ihm der Beweis der Richtigkeit der Personendaten, sofern die entsprechenden Angaben nicht von der betroffenen Person selbst stammen.
3 Kann der Natur der Daten nach weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten be -
wiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten oder
die das öffentliche Organ von einem anderen öffentlichen Organ oder einer Drittperson erhalten hat,
kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.
4 Weist ein öffentliches Organ das Begehren auf Berichtigung unrichtiger Personendaten ab, so teilt es
dies der gesuchstellenden Person mit, auf Verlangen in Form einer anfechtbaren Verfügung.
§ 13 Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung (§ 27 Abs. 1 Bst. b–d IDG)
1 Weist ein öffentliches Organ das Begehren auf Unterlassung eines widerrechtlichen Bearbeitens, auf
Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens, insbesondere auf Datenlöschung, oder auf
Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Bearbeitens von Personendaten ab, so teilt es das der gesuchstellenden Person mit, auf Verlangen in Form einer anfechtbaren Verfügung. *
§ 14 Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private (§ 28 IDG)
1 Das öffentliche Organ, welches die Sperrung vollzogen hat, sorgt dafür, dass andere öffentliche Organe, welche von ihm die von der Sperrung betroffenen Personendaten erhalten, über die Sperrung informiert werden.
2 Verlangt die betroffene Person die Aufhebung der Sperrung, teilt sie dies dem öffentlichen Organ
schriftlich mit.
3 Das öffentliche Organ macht auf das Sperrrecht aufmerksam:
a) durch einen schriftlichen Hinweis auf Formularen, mit welchen es Daten erhebt,
b) durch einen Hinweis auf der Website bei Onlineerfassungen, und
c) durch Hinweise in Publikationen, welche über Datenerhebungen informieren.
3) SR 235.11
III. Öffentlichkeitsprinzip
III. 1. Aktive Informationstätigkeit
§ 15 Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 20 IDG)
1 Der Regierungsrat regelt die Informationstätigkeit im Zusammenhang mit seinen Beschlüssen in sei -
ner Geschäftsordnung.
2 Die Gerichte, Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen Anstalten regeln ihre
Informationstätigkeit selber.
§ 16 Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden (§ 24 IDG)
1 Das Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden, enthält pro Verfahren
mindestens die folgenden Angaben:
a) die Bezeichnung des Verfahrens,
b) die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung,
c) das verantwortliche öffentliche Organ und
d) den Zweck der Datenbearbeitung.
III. 2. Reaktive Informationstätigkeit: Zugang zu Informationen
§ 17 Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 25 IDG)
1 Als nicht fertig gestellt gilt eine Aufzeichnung insbesondere, wenn:
a) sie von der Erstellerin oder dem Ersteller noch nicht unterzeichnet ist,
b) sie von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten noch nicht
übergeben worden ist,
c) sie sich im Entwurfsstadium befindet,
d) der handschriftlich oder elektronisch erfasste Text mit Streichungen oder Anmerkungen
versehen ist, oder
e) sie als informelle Arbeitsnotiz dient.
III. 3. Klassifikation von Informationen
§ 18 Klassifizierung von schutzwürdigen Informationen *
1 Verfasst ein öffentliches Organ Berichte mit schutzwürdigen Informationen zuhanden des Regierungsrats, weist es diese entsprechend dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit einer der folgenden Klassifizierungsstufen zu: *
a) * geheim;
b) vertraulich.
1bis Andere schutzwürdige Informationen können ebenfalls klassifiziert werden. *
2 Werden Informationsträger physisch zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist zu überprüfen, ob
und inwiefern dieses klassifiziert oder einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet werden muss.
§ 19 Geheime Informationen
1 Als geheim klassifiziert werden namentlich
a) Informationen, deren Kenntnisnahme die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner schwerwiegend beeinträchtigen oder auf andere Weise schwerwiegenden Schaden
verursachen kann,
b) Informationen, deren Kenntnisnahme die Handlungsfähigkeit öffentlicher Organe, insbesondere des Grossen Rates und des Regierungsrates gefährden kann, und
c) Informationsträger, welche börsenkursrelevante Informationen über Unternehmen enthalten, an denen der Kanton oder die Gemeinden beteiligt sind.
2 Informationen werden zudem als geheim klassifiziert, wenn
a) diese Klassifizierung aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten erforderlich ist, oder
b) sie sich auf Unterlagen stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen
und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungsstufe zugeordnet worden sind.
3 Informationsträger, welche als geheim klassifizierte Informationen enthalten, sind zu nummerieren.
§ 20 Vertrauliche Informationen
1 Als vertraulich klassifiziert werden namentlich Informationen,
a) deren Kenntnisnahme die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner beeinträchtigen oder auf andere Weise Schaden verursachen kann,
b) deren Kenntnisnahme die freie Meinungs- und Willensbildung öffentlicher Organe, insbesondere des Grossen Rates und des Regierungsrates beeinträchtigen kann oder
c) deren Kenntnisnahme die Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann,
d) die besondere Personendaten nach § 3 Abs. 4 IDG oder Angaben über familiäre oder finanzielle Verhältnisse Einzelner enthalten,
e) die finanzielle Beiträge an Private betreffen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
f) die Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten, oder
g) die Rekursverfahren und aufsichtsrechtliche Anzeigen betreffen.
2 Informationen werden zudem als vertraulich klassifiziert, wenn
a) diese Klassifizierung aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Vertraulichkeitspflichten erforderlich ist, oder
b) sie sich auf Unterlagen stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen
und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungsstufe zugeordnet worden sind.
3 Träger von als vertraulich klassifizierten Informationen können nummeriert werden.
§ 21 Befristung
1 Die Klassifizierung ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfallen
wird.
§ 22 Bearbeitungsvorschriften
1 Klassifizierte Informationen dürfen nur jenen Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht
werden, die davon Kenntnis haben müssen.
III. 4. Einschränkungen des Zugangs zu Informationen (§§ 29 und 30 IDG)
§ 23 Einschränkungen zum Schutz überwiegender privater Interessen, Anonymisierung (§
29 Abs. 3 und § 30 IDG)
1 Bei besonderen Personendaten und Ergebnissen eines Profilings wird vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Person gegenüber dem Interesse einer Drittperson am Zugang überwiegt. *
§ 24 Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips
1 Es besteht kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departe -
mente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.
2 Vorbehältlich abweichender Regelungen in den kommunalen Ordnungen gilt diese Einschränkung
des Rechts auf Zugang auch für Beschlussentwürfe und Berichte, welche im Hinblick auf die Be -
schlussfassung durch den Gemeinderat erstellt werden.
III. 5. Zugang zu Informationen: Verfahren und Gebühren (§§ 31–36 IDG)
§ 25 Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 31 Abs. 2 IDG)
1 Das zugangsgewährende öffentliche Organ nimmt eine Kopie des Identitätsausweises zu den Akten,
wenn es nach § 31 Abs. 2 IDG einen Ausweis verlangen muss, weil die Identität der gesuchstellenden
Person nicht zweifelsfrei feststeht.
§ 26 Stellungnahme zu einem Gesuch auf Zugang zu Informationen (§ 32 Abs. 2 IDG)
1 Einem anderen öffentlichen Organ ist in der Regel eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme zu
einem Gesuch um Zugang zu Informationen einzuräumen.
2 Einer Drittperson ist in der Regel eine Frist von vierzehn Tagen zur Stellungnahme zu einem Gesuch
um Zugang zu Informationen einzuräumen; geht innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, wird eine Nachfrist von maximal vierzehn Tagen gewährt.
3 Geht keine Stellungnahme ein, entscheidet das öffentliche Organ aufgrund der vorliegenden Akten.
§ 27 Fristen; besondere Bedürfnisse der Medien (§ 35 IDG)
1 Bei Zugangsgesuchen von Medienschaffenden ist soweit möglich auf die zeitliche Dringlichkeit der
Berichterstattung Rücksicht zu nehmen.
§ 28 Aufwändige Verfahren (§ 36 Abs. 2 Bst. a IDG)
1 Der Arbeitsaufwand bis zu einer Stunde ist kostenlos.
2 Für den Arbeitsaufwand ab der zweiten Stunde wird ein Stundenansatz von CHF 100 in Rechnung
gestellt.
§ 29 Reproduktion (§ 36 Abs. 2 Bst. b IDG)
1 Für die Reproduktion werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Herstellung von Fotokopien oder elektronischen Kopien, pro Seite CHF 1,
ab der 40. Seite, pro Seite CHF 0.50,
b) für elektronische Kopien auf maschinenlesbarem Datenträger, zusätzlich
zum allfälligen Seitenpreis nach Bst. a, pro Datenträger CHF 20,
c) pro Tonbandkassette, bespielt durch das öffentliche Organ CHF 20,
d) für Vervielfältigungen, die durch externe Dienstleister angefertigt werden
müssen nach Offerte.
III. 6. Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
§ 30 Zuständigkeiten
1 Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bei den Geschäften des Regierungsrates zuständig und behandelt in diesem Zusammenhang die Gesuche um Informationszugang.
2 Die Staatskanzlei hat im Weiteren die folgenden Aufgaben:
a) sie koordiniert die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bei departementsübergreifenden Geschäften,
b) sie leitet bei ihr eingegangene Gesuche, welche nicht Geschäfte des Gesamtregierungsrates betreffen, an die zuständige Stelle weiter, und
c) erarbeitet ausserdem Grundlagen zur Informationstätigkeit der gesamten kantonalen Verwaltung und unterstützt die öffentlichen Organe bei der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips.
3 Die Departemente, Gerichte, Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen Anstalten organisieren die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips selbständig.
4 Die Departemente der kantonalen Verwaltung bezeichnen eine Stelle, die mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips auf departementaler Ebene betraut und Ansprechpartnerin für die Staatskanzlei
ist.
§ 31 Berichterstattung
1 Die Departemente der kantonalen Verwaltung teilen der Staatskanzlei jährlich zuhanden des Verwaltungsberichts mit:
a) die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche um Informationszugang,
b) die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abgelehnten schriftlichen Gesuche, und
c) besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Gewährung des Informationszugangs.
2 Die Staatskanzlei stellt der oder dem Datenschutzbeauftragten die Informationen für die Berichterstattung gemäss § 50 IDG zur Verfügung.
IV. Aufsicht
§ 32 Kommunale Aufsichtsstelle (§ 43 IDG)
1 Die Einwohnergemeinden teilen der oder dem Datenschutzbeauftragten mit, wenn sie eine kommunale Aufsichtsstelle schaffen oder aufheben.
V. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 33 Änderung bisherigen Rechts 4)
1 1. Verordnung über den Datenmarkt
Die Verordnung über den Datenmarkt vom 12. Juli 2005 5) wird wie folgt geändert:
2. Verordnung zur Informatiksicherheit (ISV)
Die Verordnung zur Informatiksicherheit (ISV) vom 9. April 2002 6) wird wie folgt geändert:
3. Verordnung über die Registraturen und das Archivieren (Registratur- und Archivierungsverordnung)
Die Verordnung über die Registraturen und das Archivieren (Registratur- und Archivierungsverordnung) vom 13. Oktober 1998 7) wird wie folgt geändert:
4. Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien
4) § 33: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
5) SG 153.310.
6) SG 153.320.
7) SG 153.610.
Die Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien vom 9. September
1997 8) wird wie folgt geändert:
5. Verordnung über das Grundbuch (VOGB)
Die Verordnung über das Grundbuch (VOGB) vom 16. Dezember 2003 9) wird wie folgt geändert:
6. Verordnung über den ärztlichen Dienst im Zivilschutz
Die Verordnung über den ärztlichen Dienst im Zivilschutz vom 15. September 1992 10) wird wie folgt
geändert:
7. Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsverordnung,
TBV)
Die Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsverordnung, TBV) vom 25. November 2008 11) wird wie folgt geändert:
8. Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen (Anerkennungsverordnung)
Die Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden
Erwachsenen (Anerkennungsverordnung) vom 16. Oktober 2007 12) wird wie folgt geändert:
9. Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängiggen Sozialleistungen
(SoHaV)
Die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängiggen Sozialleistungen
(SoHaV) vom 25. November 2008 13) wird wie folgt geändert:
§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Videoüberwachung (Videoüberwachungsverordnung) vom 4. Januar 2005 aufgehoben.
VI. Schlussbestimmungen
§ 35 Übergangsbestimmung
1 Vorhaben zur Erweiterung von Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des IDG
bereits laufen, sind der oder dem Datenschutzbeauftragten nur zur Vorabkontrolle vorzulegen, wenn
durch die Erweiterung neu eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt werden.
§ 35a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2024
1 Für bestehende Datenbearbeitungssysteme ist der Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäss § 6 Abs. 3 IDG sowie § 1d dieser Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2029
zu erbringen.
8) SG 212.250.
9) SG 214.310.
10) SG 576.600.
11) SG 815.110.
12) SG 869.150.
13) SG 890.710.
§ 36 Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Information und
den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010 wirksam. 14)
14) Wirksam seit 1. 1. 2012.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.08.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 13.08.2011
11.02.2014 16.02.2014 Titel I. 1a. eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 1a eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 1b eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 1c eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1 geändert -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert -
11.02.2014 16.02.2014 § 2 Abs. 1, lit. f) eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 Titel I. 4.1. eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 9a eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 9b eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 § 9c eingefügt -
11.02.2014 16.02.2014 Titel I. 4.2. eingefügt -
04.07.2017 13.07.2017 § 9a Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9a Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9a Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9a Abs. 1, lit. c) eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9b Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9b Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9b Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9b Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 13.07.2017 § 9c Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. a) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. b) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. c) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. d) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. e) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. f) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1b Abs. 3, lit. g) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 Titel I.1b. eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 1d eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 Titel I. 2. geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, lit. f) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 2 aufgehoben KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 3 Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 2 geändert KB 30.11.2024
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2024 01.01.2025 § 4 Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 Titel I.2a eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4a eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4b eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 Titel I.2b. eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 4c eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 6 aufgehoben KB 30.11.2024
§ 18
Titel geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1, lit. a) geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1bis eingefügt KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 23 Abs. 1 geändert KB 30.11.2024
26.11.2024 01.01.2025 § 35a eingefügt KB 30.11.2024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.08.2011 01.01.2012 Erstfassung KB 13.08.2011
Titel I. 1a. 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 1a 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 1b 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 1b Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. d) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. e) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. f) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1b Abs. 3, lit. g) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 1c 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
Titel I.1b. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 1d 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
Titel I. 2. 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1 11.02.2014 16.02.2014 geändert -
§ 2 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. a) 11.02.2014 16.02.2014 geändert -
§ 2 Abs. 1, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. d) 11.02.2014 16.02.2014 geändert -
§ 2 Abs. 1, lit. d) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. e) 11.02.2014 16.02.2014 geändert -
§ 2 Abs. 1, lit. e) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 1, lit. f) 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 2 Abs. 1, lit. f) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 2 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben KB 30.11.2024
§ 3 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 3 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 3 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 4 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 4 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 4 Abs. 1, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
Titel I.2a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 4a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 4b 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
Titel I.2b. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 4c 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 6 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben KB 30.11.2024
§ 8 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 8 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 8 Abs. 2, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 9 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 9 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
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Titel I. 4.1. 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 9a 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 9a Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 9a Abs. 1, lit. a) 04.07.2017 13.07.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 9a Abs. 1, lit. b) 04.07.2017 13.07.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 9a Abs. 1, lit. c) 04.07.2017 13.07.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 9b 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 9b 04.07.2017 13.07.2017 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 9b Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 9b Abs. 2 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 9b Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 9b Abs. 3 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 9c 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 9c Abs. 1 04.07.2017 13.07.2017 geändert KB 08.07.2017
Titel I. 4.2. 11.02.2014 16.02.2014 eingefügt -
§ 11 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 13 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 18 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 30.11.2024
§ 18 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 18 Abs. 1, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 18 Abs. 1bis 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024
§ 23 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert KB 30.11.2024
§ 35a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 30.11.2024