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Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 11 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Grundlagen
  3. § 3 Habilitationsleistung
  4. § 4 Habilitationsverfahren
  5. § 5 Habilitationsleistung
  6. § 6 Habilitationsleistung
  7. § 7 Ernennung
  8. § 8 Habilitationsleistung
  9. § 9 Einsichtsrecht
  10. § 10 Inkrafttreten
  11. § 11 Übergangsbestimmung

11 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF). 2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die RWF. 3 Soweit die HabilO RWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.

§ 2 Grundlagen

Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine schriftliche und eine mündliche Habilitationsleistung. Schriftliche

§ 3 Habilitationsleistung

1 Das Thema der schriftliche Habilitationsleistung muss sich deutlich von dem der Dissertation unterscheiden. 2 Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertretenen Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht verpflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine schriftliche Habilitationsleistung zugrunde liegt, die mit den an der Fakultät vertretenen Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusammenhang aufweisen. 3 Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer Monografie zu verfassen. 415.418 HabilO RWF 4 Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen: a. Die Abhandlungen können lediglich dann als schriftliche Habilitationsleistung gelten, wenn sie insgesamt einen besonders hohen Qualitätsstand aufweisen. b. Es muss sich um wissenschaftlich hervorragende Leistungen handeln; die eingereichten Publikationen haben sich im Quervergleich zu anderen Arbeiten auf demselben Gebiet qualitativ deutlich abzuheben und müssen überdurchschnittliche Erkenntniswerte aufweisen. c. Die Abhandlungen müssen auf die Bearbeitung von Grundsatzfragen ausgerichtet sein. d. Abhandlungen, die ein zu enges Fachgebiet behandeln, können nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen werden. e. Eine Person, die eine Vielzahl von Publikationen einreicht, kann durch die Dekanin oder den Dekan aufgefordert werden, diejenigen zu bezeichnen, die sie auf jeden Fall begutachtet haben möchte. f. Die Abhandlungen müssen gesamthaft mindestens den Anforderungen an eine Monografie entsprechen. Ein repräsentativer Teil der Abhandlungen soll in einem thematischen Zusammenhang stehen. Die wichtigsten Ergebnisse sollen ausführlich zusammengefasst werden, wobei darzulegen ist, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Die konzeptionelle Eigenleistung der Habilitandin oder des Habilitanden muss erkenn- und nachweisbar sein. Bei Publikationen mit mehreren Autorinnen oder Autoren ist eine Erklärung über den eigenen Beitrag beizufügen. Zulassung zum

§ 4 Habilitationsverfahren

1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätzlich das Doktorat der Rechtswissenschaft einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich. 2 Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrichtungen und ausländischer Universitäten zulassen. 3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Eintreten oder Nichteintreten auf das Habilitationsgesuch. Begutachtung der schriftlichen

§ 5 Habilitationsleistung

1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten. 2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen. 3 Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprünglichen Gutachten. HabilO RWF 415.418 4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Habilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese. 5 Kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zum Schluss, dass die Arbeit an sich positiv zu beurteilen ist, dies aber die Behebung von insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln voraussetzt, darf sie oder er in Absprache mit den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern die Arbeit zur Verbesserung zurückgeben, muss aber die Dekanin oder den Dekan informieren. 6 Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge gibt. Fakultätsentscheid über die schriftliche

§ 6 Habilitationsleistung

1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die schriftliche Habilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmitglieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu nehmen. 2 Die Fakultätsversammlung kann die schriftliche Habilitationsleistung abnehmen, abweisen oder sie zur Verbesserung zurückgeben; eine abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht nochmals eingereicht werden. 3 Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitationsleistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals eingereicht werden.

§ 7 Ernennung

1 Vor der Abnahme der schriftlichen Habilitationsleistung fordert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitanden auf, drei Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag einzureichen. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der schriftliche Habilitationsleistung stammen. 2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl 20 Tage vor dem Vortrag mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue einfordern.5 3 Die Habilitandin oder der Habilitand hält vor der Fakultätsversammlung einen Vortrag von 20 Minuten Dauer und beantwortet anschliessend Fragen aus dem Auditorium. 415.418 HabilO RWF 4 Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fundierter Weise zu erbringen. 5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beurteilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des laufenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung. Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Vom zweiten Vortrag und vom anschliessenden Kolloquium wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Publikation der schriftlichen

§ 8 Habilitationsleistung

1 Die schriftliche Habilitationsleistung ist in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Venia Legendi zu veröffentlichen. 2 Die Fakultätsversammlung legt die Zahl allfälliger Pflichtexemplare fest und bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung.

§ 9 Einsichtsrecht

Gesuche um Akteneinsicht sind an die Dekanin oder den Dekan zu richten.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft.

§ 11 Übergangsbestimmung

Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Bestimmungen der Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten bleibt § 28 RVO Habil. 1 OS 76, 68; Begründung siehe ABl 2021-02-12. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt. 3 LS 415.11. 4 LS 415.23. 5 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2022 (OS 78, 131; ABl 2023-02-03). In Kraft seit 1. Mai 2023.

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