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Vereinbarung vom 10. November 2023 zwischen dem Amt für Volkswirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft über den Vollzug der Marktüberwachung im Rahmen des schweizerischen Produktesicherheitsrechts auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit
  2. Art. 2 Kooperation
  3. Art. 3 Kosten
  4. Art. 4 Änderung und Aufhebung
  5. Art. 5 Streitbeilegung
  6. Art. 6 Inkrafttreten und Kündigung

6 provisions

Art. 1 Zuständigkeit

1) Die Marktüberwachung im Fürstentum Liechtenstein erfolgt mit Hilfe der durch das SECO mandatierten Kontrollorgane gemäss Art. 20 PrSV und Art. 3 ZustV-PrSV. Die Befugnisse dieser Kontrollorgane richten sich nach schweizerischem Bundesrecht sowie nach den vertraglichen Vereinbarungen des SECO mit den Kontrollorganen. Die Tätigkeiten der vom SECO mandatierten Kontrollorgane im Rahmen des Marktüberwachungsauftrags des SECO werden auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ausschliesslich vom SECO gesteuert. 2) Primär erfolgt die Marktüberwachung durch die bedarfsweise Ausweitung der pro Kontrollorgan jährlich geplanten Stichprobenprogramme auf Wirtschaftsakteure mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. 3) Im Rahmen des Marktüberwachungsauftrags im Fürstentum Liechtenstein wenden die Kontrollorgane ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht an.

Art. 2 Kooperation

1) Das AVW als nach liechtensteinischem Recht zuständige Stelle der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein unterstützt die Kontrollorgane beim Vollzug der Marktüberwachung für das Produktesicherheitsrecht auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein. 2) Soweit nicht unmittelbar dringender Handlungsbedarf gegeben ist, informiert das zuständige Kontrollorgan das AVW rechtzeitig vor der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein. 3) Verfügungen der Kontrollorgane im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass sich die Zuständigkeit der Kontrollorgane aus dem Zollvertrag ergibt. 4) Die Durchführung von Zwangsmassnahmen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein erfolgt in Zusammenarbeit mit dem AVW und gegebenenfalls anderen dafür zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein. 5) Die Parteien konsultieren und informieren sich gegenseitig, insbesondere über geplante und durchgeführte Stichprobenprogramme. In der Regel findet ein jährlicher Koordinationskontakt statt. 6) Für die Berichterstattung gegenüber EU- und/oder EWR-Behörden ist ausschliesslich die liechtensteinische Behörde zuständig. Das SECO wird vorgängig informiert.

Art. 3 Kosten

1) Die Kontrollorgane verrechnen die durch die Tätigkeit der Marktüberwachung entstandenen Kosten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 PrSG, Art. 27 bis 29 PrSV und auf die AllgGebV grundsätzlich den betroffenen Wirtschaftsakteuren. 2) Alle Kosten für die Tätigkeit der Marktüberwachung der Kontrollorgane, welche nicht nach Abs. 1 verrechnet werden können, werden jährlich anteilsmässig dem AVW in Rechnung gestellt. 3) Für Marktüberwachungsverfahren, bei denen ein liechtensteinischer Wirtschaftsakteur als Partei auftritt, werden sämtliche Kosten, die nicht mit einer Gebühr dem Wirtschaftsakteur verrechnet werden können, zusätzlich dem AVW in Rechnung gestellt. Dies schliesst insbesondere die folgenden Fälle mit ein: a) Die Kontrolle eines Produktes ergibt, dass kein Mangel besteht, und die Kosten können deshalb dem liechtensteinischen Wirtschaftsakteur nicht in Rechnung gestellt werden; b) der gebührenpflichtige liechtensteinische Wirtschaftsakteur ist zahlungsunfähig; c) aufgrund der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 AllgGebV können nicht die gesamten Kosten dem Wirtschaftsakteur in Rechnung gestellt werden; d) es entstehen den Kontrollorganen Partei- oder Gerichtskosten infolge eines gerichtlichen Verfahrens im Rahmen eines Marktüberwachungsfalls. 4) Die Rechnungsstellung i.S.v. Abs. 2 und 3 erfolgt jeweils auf den 15. Dezember jeden Jahres.

Art. 4 Änderung und Aufhebung

1) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen in schriftlicher Form geändert werden. 2) Sollten Bestimmungen des schweizerischen Rechts, deren Vollzug im Fürstentum Liechtenstein Gegenstand dieser Vereinbarung ist, im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr anwendbar sein, endet die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung im selben Umfang.

Art. 5 Streitbeilegung

1) Ergeben sich zwischen den Parteien Streitfragen im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung, so ist eine Arbeitsgruppe zu bilden, mit dem Zweck, für diese Streitfragen Lösungen vorzuschlagen. 2) Streitfragen, die im Rahmen der Arbeitsgruppe i.S.v. Abs. 1 nicht erledigt werden können, sind gemäss Art. 43 des Zollvertrags zu behandeln.

Art. 6 Inkrafttreten und Kündigung

1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2) Sie kann von jeder Partei mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden. Geschehen zu Bern, am 10. November 2023, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für das Amt für Volkswirtschaft (AVW): Für das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): gez. Katja Gey Amtsstellenleiterin gez. Boris Zürcher Leiter der Direktion für Arbeit

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