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Ergänzungen: Ausflugsbeitrag, Sprachurlaub für Lehrlinge, Arbeitsbedingungen Werkhofpersonal

Zug · 1.7.1-1.1.2 · communal act

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1 provision

StRB betreffend Personalwesen: Erhöhung des Ausflugsbeitrages an die Verbände der Arbeitsgemeinschaft des städtischen Personals vom 24. August 2004 Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Präsidialdepartements Kenntnis und b e s c h l i e s s t : 1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 wird der Beitrag an die einzelnen Verbandsausflüge der Arbeitsgemeinschaft des Personals der Stadt wie folgt angepasst: – CHF 40.-- pro teilnehmendes Mitglied (aktive und pensionierte Mitglieder) – CHF 10.-- „Sackgeld“ pro teilnehmenden Lernenden, zusätzlich zur Übernahme der effektiven Reise- und Verpflegungskosten. 2. Anspruchsberechtigt sind nur Verbandsmitglieder und Lernende. Die jeweilige Verbandsleitung hat dem Personaldienst bei der Abrechnung eine Liste der anspruchsberechtigten Teilnehmenden beizulegen. Die Belastung erfolgt bei der Personalstelle unter dem Konto 30905, Personalbetreuung. 3. Der Stadtratsbeschluss vom 2. Dezember 1991 wird aufgehoben. 4. Mitteilung an: – Thomas Kaufmann, Präsident der Arbeitsgemeinschaft des Personals der Stadt Zug, c/o Bauamt der Stadt Zug – Departemente – Controller – Personaldienst – Aktuelles Stadtrecht – Kanzlei StRB betreffend Gewährung eines bezahlten Sprachurlaubs für Lehrlinge vom 11. Dezember 1990 1. Um die Sprachkenntnisse (Französisch/Englisch) der Lehrlinge zu fördern, wird ihnen unter den nachstehenden Bedingungen einmal während der Lehrzeit ein bezahlter Urlaub von zwei Wochen (10 Arbeitstag) zusätzlich zum Ferienanspruch gewährt. – Der Urlaub wird nur während der Schulferien gewährt. – Es muss eine vom KV anerkannte und empfohlene Schule besucht werden. – Es muss sich um ein Prüfungsfach handeln. – Der Lehrling muss vorgängig einen Antrag schreiben. – Nach dem Schulbesuch muss ein Attest vorgelegt werden. 2. Entsprechende Gesuche von Lehrlingen sind dem Leiter Personaldienst einzureichen, der über die Gewährung des bezahlten Urlaubs entscheidet. StRB betreffend Aufhebung der Dienstverordnung für das Werkhofpersonal vom 7. Januar 1986 und Neuregelung von einzelnen Arbeitsbedingungen (vom 9. März 1993) 1. Die Dienstverordnung für die Arbeiter des Bauamtes der stadt Zug vom 7. Januar 1986 wird mit Wirkung ab 1. April 1993 aufgehoben. 2. In Abweichung zu den allgemein für das Personal der Stadtverwaltung Zug geltenden Reglementen werden neu folgende Sonderregelungen festgelegt: 2.1 Arbeitszeit Die ordentliche Arbeitszeit dauert: Montag bis Donnerstag: von 07.00–11.45 Uhr von 13.15–17.00 Uhr Freitag: von 07.00–11.45 Uhr von 13.15–16.30 Uhr Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit 42 Stunden. Da die tägliche Pause von 30 Minuten neu in dieser Wochenarbeitszeit enthalten ist, entfallen inskünftig die drei bisher zusätzlich zu den ordentlichen Ferien gewährten freien Halbtage. Der Werkmeister kann für einzelne Mitarbeiter oder Gruppierungen kleine Verschiebungen der Arbeitszeit anordnen. Bei unaufschiebbaren Arbeiten kann das Personal auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und an arbeitsfreien Tagen zu Dienstleistungen (Winterdienst, Grossanlässe usw.) sowie zu Pikettdienst herangezogen werden. 2.2 Überzeit Als Überzeit gelten sämtliche angeordneten Arbeitsstunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit. Sie wird, sofern sie nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, mit folgendem Zuschlag entschädigt: 50 % Zuschlag für Arbeiten zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Dieser Zuschlag wird auch bei der Kompensation durch Freizeit angewendet. Überstunden während der übrigen Zeit werden ohne Zuschlag im Verhältnis 1:1 kompensiert bzw. entschädigt. 2.3 Abgabe der Arbeitsmittel Sämtlichen Mitarbeitern werden die erforderlichen Überkleider gratis abgegeben (im Normalfall pro Jahr: 2 komplette Überkleider an hauptamtliche Mitarbeiter). Regenschutzkleider, Handschuhe sowie weitere Überkleider für Teerungen, Kanalisations- und Strassenmarkierungsarbeiten werden nach Bedarf zur Verfügung gestellt.

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