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7 provisions
§ 1
Vorsorgeeinrichtung
1 Die berufliche Vorsorge gemäss BVG für Lehrpersonen an der Volksschule wird
ab 1. Januar 2004 durch die Aargauische Pensionskasse (APK) sichergestellt.
2 Der Regierungsrat regelt mit der APK Ausnahmen von der Versicherungspflicht
sowie die Möglichkeiten der Ausweitung des Versichertenkreises durch Vertrag.
2. Überführung
§ 2
Überführung der LPVK in die APK
1 Die durch die Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPVK) versicherten Lehrpersonen an der Volksschule werden per 1. Januar 2004 in die Aargauische Pensionskasse überführt.
1) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
vom 25. Juni 1982 (SR 831.40)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
413.310
2 Die Überführung erfolgt durch Einkauf gemäss den geltenden Versicherungsbedingungen der APK in der Höhe des Deckungsgrads unter Berücksichtigung der
Schwankungsreserven der Kasse per 31. Dezember 2003.
3 Der Einkauf bemisst sich an der im Jahresabschluss 2003 von einem unabhängigen
Experten bestätigten Höhe des Deckungsgrads.
4 Regierungsrat und APK regeln die Einzelheiten der Überführung sowie die finanzielle Abwicklung des vom Grossen Rat zu beschliessenden Finanzierungskonzepts in
einem Vertrag.
§ 3
Überführung der ALWWK in die APK
1 Die Aargauische Lehrerwitwen- und -waisenkasse (ALWWK) überführt ihre Mitglieder per 1. Januar 2004 in die APK.
2 Die APK übernimmt dabei alle Aktiven und Passiven sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten der ALWWK.
§ 4
Vertragliche Regelung; Auflösung der ALWWK
1 ALWWK und APK regeln die Einzelheiten der Überführung in einem Vertrag.
2 Die Auflösung der Kasse und die Zustimmung der Mitglieder zur Übertragung des
Vermögens auf die APK richten sich nach den statutarischen Bestimmungen der
ALWWK.
3. Finanzierung und Garantieleistung
§ 5
Überführungskosten
1 Der Kanton trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Überführung, namentlich für
a) den Einkauf der bei der LPVK- und ALWWK-Versicherten in der Höhe des
Deckungsgrads der APK per 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der
Schwankungsreserven der APK per 31. Dezember 2003;
b) die Finanzierung der Leistungen gemäss § 15 des Dekrets über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni
1999 2). Der Kanton vergütet der APK die erbrachten Leistungen jährlich;
c) Umsatzabgaben sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung von ALWWK-Vermögen;
d) die Expertisen.
2 Im Zeitpunkt eines allfälligen Höhereinkaufs, bedingt durch das neue Lehrerlohndekret, werden die versicherungstechnischen Fehlbeträge soweit ausgeglichen, dass
weder der Staat noch die angeschlossenen Dritten benachteiligt werden.
2) SAR 413.110
413.310
3 Das per 31. Dezember 2003 ausgewiesene Vermögen der ALWWK und die von ihr
gebildeten Schwankungsreserven werden an die Überführungskosten angerechnet.
4 Der Kanton löst die zu Gunsten der Lehrerpersonalvorsorge gebildete Rückstellung
von 45 Mio. Franken auf.
5 Nach Ablauf der Referendumsfristen kann der Kanton Vorauszahlungen vornehmen. Die Vorauszahlungen werden von der APK auf den 31. Dezember 2003 verzinst. Die Differenz zwischen Vorauszahlungen und der späteren Abrechnung wird
ab dem 1. Januar 2004 gegenseitig verzinst und ausgeglichen. Der Zinssatz für Anleihen der Kantone gemäss der Schweizerischen Nationalbank gelangt zur Anwendung.
§ 6 * …
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 7
Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am Tag nach
Ablauf der Referendumsfristen in Kraft.
§ 8
Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Die §§ 1–9 und 17–18 des Dekrets über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an
der Volksschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni 1999 3) werden aufgehoben. Die §§ 10–
16 des Dekrets bleiben in Kraft bis zu ihrer vollständigen Übernahme in die Versicherungsbedingungen der APK.
Aarau, 13. Mai 2003 Präsidentin des Grossen Rats
ROTH
Staatsschreiber
i.V. MEIER
Inkrafttreten: 26. August 2003
3) AGS 1999 S. 155 (SAR 413.110)
413.310
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.05.2003 26.08.2003 Erlass Erstfassung 2003 S. 139
05.12.2006 01.01.2008 § 6 aufgehoben 2007 S.283
413.310
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.05.2003 26.08.2003 Erstfassung 2003 S. 139
§ 6 05.12.2006 01.01.2008 aufgehoben 2007 S.283