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045 Videoüberwachungsreglement

Ruggell · Videoueberwachungsreglement_Wirkung_2015.pdf · communal act

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1 provision

Gemeinde Schellenberg schellenberg.li Videoüberwachungsreglement Vom Gemeinderat genehmigt am 26. Mai 2015, mit Wirkung ab 1. Juni 2015. Reglement Nr. 045 Version 01 Überwachungsreglement Videoüberwachung Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Geltungsbereich 3 2 Technische Schutzmassnahmen 3 3 Ausschluss von Leistungs- und/oder Verhaltenskontrollen 4 4 Betrieb der Videoüberwachungsanlage 4 5 Auswertung der Erkenntnisse 4 6 Aufbewahrung und Vernichtung der Aufzeichnungen 5 7 Datenschutz 5 8 Kennzeichnung (Piktogramme) 5 9 Rechte und Information der Beschäftigten 5 10 Verantwortlichkeiten 5 11 Inkrafttreten 6 Überwachungsreglement Videoüberwachung Seite 3 von 5 1 Zweck und Geltungsbereich 1.1 Zweck Die Videoanlage dient der Verhinderung von Vandalismus. Zusätzlich dient sie bei Aufklärung von Sachbeschädigungen nach strafrechtlich relevantem Sachverhalt. Die Videoanlage wird ausschliesslich zu diesem Zweck betrieben. Jegliche Nutzung der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage sowie der damit aufgezeichneten Daten zu anderen Zwecken als in diesem Überwachungsreglement beschrieben, ist untersagt. 1.2 Geltungsbereich Dieses Überwachungsreglement gilt: - In räumlicher Hinsicht für die Überwachung vor und hinter dem Rathaus und der Bushaltestelle. - In sachlicher Hinsicht für die Einführung, den Einsatz und den Betrieb der Videoüberwachungsanlage sowie die Bearbeitung, Aufbewahrung und Vernichtung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und Aufzeichnungen. - Die Anzahl der Kameras sowie deren Standorte, Monitore und weitere technische Geräte sind im Situationsplan ersichtlich, der Bestandteil dieses Überwachungsreglements ist. 2 Technische Schutzmassnahmen Die Videoanlage wurde durch Sauter Electronic AG installiert und so in Betrieb genommen, dass die gewonnenen Videobilder und Daten gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind. Die Daten sind im Computer gespeichert und werden bei Bedarf ausgewertet. Die Daten werden ausschliesslich vom Gemeindepolizisten oder dem/der Vorsteher/in ausgewertet. Tonaufnahmen finden nicht statt. Eine Datenverknüpfung mit anderen lT-Systemen findet nicht statt. Eine Aufzeichnung findet ausschliesslich bei Bewegung im Kamerafokus, statt. Dadurch wird im Ereignisfall sichergestellt, dass für die Dauer des Ereignisses entsprechende Videoaufzeichnungen gespeichert und zur ereignisbezogenen Auswertung verwendet werden können. Jede Änderung der Standorte und der Anzahl der Kameras sowie jede technische Änderung, die den Betrieb der Videoanlage, ihre Nutzung, die Speicherung von Daten und/oder deren Auswertung betrifft, bedarf der Zustimmung des/der Vorsteher/in. 3 Ausschluss von Leistungs- und/oder Verhaltenskontrollen Jede Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle über den Rahmen der Zweckbestimmung des Pkt. 1.1 hinaus ist nicht zulässig und findet nicht statt. 4 Betrieb der Videoüberwachungsanlage Die Videoüberwachungsanlage ist immer im gesamten Überwachungsbereich im Aufzeichnungsmodus eingeschaltet. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist durch die Videoüberwachung so gering wie möglich zu halten. Überwachungsreglement Videoüberwachung Seite 4 von 5 Die Dauer der Videoaufzeichnung ist auf den erforderlichen Umfang und zur Erreichung des Zwecks beschränkt. Eine Videoaufzeichnung erfolgt im ganzen Bereich und wird nach 10 Tage überspielt. Erforderliche Behebungen technischer Störungen, Schaltung der Videoanlage während der Betriebsruhezeiten werden durch die Verantwortlichen gemäss Ziffer 10 vorgenommen. 5 Auswertung der Erkenntnisse Eine Auswertung der Aufzeichnungen erfolgt ausschliesslich durch die Gemeindepolizei und nur bei Vorkommnissen. Eine weitere Auswertung von Aufzeichnungen findet nur aus Anlass und zur Aufklärung von Verlusten oder Beschädigungen, Beweissicherung nach strafbaren Handlungen, etc. oder wegen Feststellungen zu Vorfällen statt. Zur Beweissicherung können beweiserhebliche Bilddaten durch die Gemeindepolizei überspielt und in weiterer Folge mit enger Zweckbindung zum Grund der Datenauswertung bearbeitet werden. Jegliche Bearbeitung von Aufzeichnungen wird durch den/die Vorsteher/-in autorisiert und genehmigt. Diese Genehmigung wird schriftlich festgehalten und dokumentiert. Die von einer Auswertung von Aufzeichnungen betroffenen Personen werden unmittelbar nach der Sicherung der Videobilder über jene Umstände nachweislich in Kenntnis gesetzt, welche zur Auswertung geführt haben. In Ausnahmefällen kann diese Informationspflicht auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden (z. B. bei konkreten Ermittlungen von Strafverfolgungsbehörden). Wurde nach einer ersten Beurteilung durch die Gemeindepolizei ein strafrechtlich relevantes Ereignis durch die Videoüberwachungsanlage aufgezeichnet, können diese Aufnahmen an die Strafverfolgungsbehörden (z.B. Landespolizei) weitergegeben werden. Eine anderweitige Weitergabe von Bildaufnahmen an Dritte findet nicht statt und ist nicht zulässig. Jede Auswertung von Aufzeichnungen sowie eine mögliche Weitergabe wird revisionsgerecht für mindestens 12 Monate dokumentiert (Protokollierung). Dieses Protokoll wird nach erfolgter Auswertung und mit Hinweis auf das Ergebnis dem/der Vorsteher-/in zur Kenntnis vorgelegt. Spätestens 3 Monate, nachdem die Aufzeichnungen nicht mehr zur Beweissicherung benötigt werden, werden diese gelöscht, es sei denn, eine entsprechende Bestimmung im Gesetz schreibt eine längere Aufbewahrungsdauer vor. 6 Aufbewahrung und Vernichtung der Aufzeichnungen Die aufgezeichneten Bilddaten befinden sich im PC auf der eingebauten Festplatte. Aufgezeichnete Bilddaten werden spätestens nach 10 Tagen gelöscht, es sei denn, sie werden zur Beweissicherung benötigt. 7 Datenschutz Die Bestimmungen des Datenschutzes bleiben von diesem Überwachungsreglement unberührt und sind zu beachten. Überwachungsreglement Videoüberwachung Seite 5 von 5 8 Kennzeichnung (Piktogramme) Im Bereich des Kamerafokus sind 5 gut sichtbare Beschilderungen angebracht, die auf den Einsatz von Videokameras hingewiesen. 9 Rechte und Information der Beschäftigten Vor dem erstmaligen Betriebsbeginn werden die Gemeindeangestellten sowie die Firmen der Poststrasse 3 über die Hintergründe und den Inhalt dieses Überwachungsreglements und über die Funktionsweise der Videoüberwachungsanlage informiert. 10 Verantwortlichkeiten Die Gemeinde Ruggell ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes in Bezug auf die ihr zugewiesenen Anlagen. Diese Zuweisung wird schriftlich festgehalten. Auf Anfragen im Zusammenhang mit der Videoüberwachungsanlage gibt die Gemeindepolizei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Auskunft. 11 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 26. Mai 2015 genehmigt und tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Ruggell, 26. Mai 2015

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